Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. kein Mann mehr in den Jahren, wo man mit der Zukunft rechnen kann, und Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. 2. (Schluß.) ir haben in dem ersten Artikel eine Zusammenstellung der Fälle Die Stellung eines Rechtsbeistandes der Parteien im Prozesse kann ganz Grenzbotcn IV. 1335. 29
Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. kein Mann mehr in den Jahren, wo man mit der Zukunft rechnen kann, und Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte. 2. (Schluß.) ir haben in dem ersten Artikel eine Zusammenstellung der Fälle Die Stellung eines Rechtsbeistandes der Parteien im Prozesse kann ganz Grenzbotcn IV. 1335. 29
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Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.
kein Mann mehr in den Jahren, wo man mit der Zukunft rechnen kann, und
wo man Verwicklungen mit Energie zu begegnen imstande ist. Es sieht trübe
aus im Westen.
Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.
2. (Schluß.)
ir haben in dem ersten Artikel eine Zusammenstellung der Fälle
gegeben, in welchen der Ehrengerichtshvf für Rechtsanwälte im
Laufe von fünf Jahren thätig gewesen ist. Diese Zusammenstellung
dürfte schon an sich ein gewisses allgemeines Interesse haben. Wir
wollen aber auch noch einige Betrachtungen daran knüpfen.
Die Stellung eines Rechtsbeistandes der Parteien im Prozesse kann ganz
verschieden gedacht werden. Man kann davon ausgehen, daß grundsätzlich die
Partei sich selbst im Prozesse zu vertreten habe, und daß, wenn sie einen Bei¬
stand oder Vertreter sich wähle, dies lediglich ihre Sache sei. Die Konsequenz
dieses Gedankens würde nicht allein die sein, daß die Partei von jedem Anwalts¬
zwange frei wäre, sondern auch, daß jede Partei, selbst im Falle ihres Sieges,
die Kosten eines von ihr angenommenen Rechtsbeistandes aus eigner Tasche zu
tragen hätte. Dann brauchte man weder eine Gebührenordnung noch eine
Disziplinarordnung für die Partcivertreter. Die Partei, welche einen solchen
annähme, thäte es lediglich auf ihre Gefahr und ihre Kosten, und es könnte ihr
überlassen bleiben, ihr Verhältnis zu demselben durch Vereinbarung zu sichern.
Unsre Gesetzgebung geht aber von einem andern Grundsatze aus. Schon die
Bestimmung, daß in der Verpflichtung zum Kostenersatz auch die Pflicht, die
Gebühren eines von der Gegenpartei angenommenen Nechtsauwaltes zu ersetzen,
begriffen sei, läßt die Annahme eines solchen als ein vollkommenes Recht jeder
Partei erscheinen. Aber dieses Recht wird in allen wichtigeren (landgerichtlichen)
Sachen auch zur Pflicht, weil in diesen das Gesetz die Vertretung der Partei-
rechte durch einen Anwalt fordert. (Nur der Anwaltsstand hat das Privileg,
daß seine Mitglieder sich selbst im Prozesse vertreten dürfen.) Durch diesen
Anwaltszwang ist der Anwalt ein ergänzendes Glied der gesamten Rechtsord¬
nung geworden. Er ist gerade so notwendig im Prozesse wie der Richter.
Zwingt nun das Gesetz die Rechtsuchenden, sich zur Verteidigung ihrer Rechte
(die sie vielleicht eben so gut selbst üben konnten) sich eines Urwalds zu be¬
dienen, so hat es auch die Pflicht, den Rechtsuchenden in diesem ihnen cmf-
Grenzbotcn IV. 1335. 29
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