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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Literatur.

das Geschäft in die Exemplare einzuzeichnen hat, mit so riesengroßer Schrift und
obendrein oft gar mit Blau- oder Rotstift, der durch Gummi nicht zu beseitigen
ist, hineinmalen? Bücher, die, wie es vorkommt, durch die Hände von drei oder
vier Antiquaren gegangen sind -- einer kauft sie ja immer dem andern ab, wenn
der Vorgänger sie noch nicht hoch genug angesetzt hat --, sind bisweilen schon
dadurch in einen Zustand gebracht, daß man sie garnicht mehr kaufen kann, Titel¬
blatt und Einband, alles ist voll Nummern und Kollationirnngsvermerke geschrieben.

Bald hätten wir die Hauptsache vergessen: was uns zu der vorstehenden kleinen
Philippika den Anlaß gegeben. Es sind das zwei Antiquariatskataloge, die --
nicht etwa die eben ausgesprochenen Vorwürfe in besonderem Maße verdienen, be¬
wahre! -- sondern zu den besten Erzeugnissen ihrer Art gehören und außerdem
um ihres außergewöhnlichen Umfanges willen, der auch der Grund ist, daß die
betreffenden Handlungen ausnahmsweise eine kleine Entschädigung für sie bean¬
spruchen, auch die Aufmerksamkeit weiterer Kreise verdienen: die lZibliotnee^
bistorios. (50 Pf,), welche die Buchhandlung von Heberle (H. Lempertz' Söhne)
in Köln, und die Lidliotnoes, 1^v.t,nsra,ita. (1 Mark), welche die Buchhandlung
von Beck in Nördlingen herausgegeben hat. Der erste Katalog umfaßt nahezu
11000 Nummern aus allen Teilen der Weltgeschichte, der letztere unter andern
eine so große Anzahl von Originaldrucken Lutherscher Schriften, wie sie seit dem
großen Weigelschen Lutherkatalog von 1870 nicht wieder dagewesen ist. Mögen sich
Geschichtsfreunde und Sammler beide Kataloge angelegentlichst empfohlen sein lassen.




Literatur.
Das Gewerberccht des deutschen Reiches, Von T, Budiker, Geh. Reg.-Rat und
vortr, Rat im Rcichscnut des Innern, Berlin, R, v, Beckers Verlag, 1883, 420 S,

Von dem mutvollen Vertreter der letzten durchgreifenden Gewerbenovelle im
Reichstage ist im amtlichen Auftrage eine Darstellung des deutschen Gewerberechts
erschienen. Bekanntlich ist die Gewerbeordnung vom Jahre 1369 nur dadurch zu¬
stande gekommen, daß die Reichsregierung, da einmal das Prinzip der gewerblichen
Freizügigkeit durchgeführt und gleichmäßige gewerbliche Grundsätze für das gesamte
Bundesgebiet hergestellt waren, auf erhebliche Differenzpunkte verzichtete, so besonders
hinsichtlich der konzessionspflichtigen Gewerbe, des Hausirens, der Geschäftsreisenden,
des Lehrlings- und Hilsskassenwesens. Jedem Einsichtigen war schon damals klar,
daß die Reaktion (im guten Sinne) gegen die zuweitgehenden Beschlüsse des Reichs¬
tags nicht ausbleiben konnte. Und in der That begann schon mit dem Jahre 1374
die Novellengesetzgebung hinsichtlich der Vermehrung einiger genehmigungspflichtigen
Anlagen, es folgte im Fahre 1876 die Regelung des Hilfskasfenwesens, im Jahre
1878 neben der Ordnung des Gewerbebetriebes der Maschinisten auf Seedampf¬
schiffen die große Novelle vom 17, Juli, welche die Verhältnisse der gewerblichen
Arbeiter ins Auge faßte und namentlich grundlegende Bestimmungen über die Siche¬
rung der Gewerbebetriebe und der Fabrikaufsichtsbeamten traf. Die Novelle vom
23. Juli 1879 wandte sich wieder den konzessionspflichtigen Gewerben zu, indem
sie die größten Übelstände, die sich bei den Unternehmungen an Privat-Kranken-,
Entbindungs- und Irrenanstalten gezeigt hatten, sowie die Auswüchse auf dem Ge¬
biete der Gast- und Schankwirtschaftcn und die durch die Pfandleiher und Rück¬
kaufshändler bei dem Mißbrauch ihrer Freiheit hervorgerufene Not der untere"
Klassen beseitigte. Die Novelle vom Jahre 1830 schränkte die Zügellosigkeit auf
dem Gebiete der theatralischen Gewerbefreiheit ein, die Novelle von 1381 gab dem


Literatur.

das Geschäft in die Exemplare einzuzeichnen hat, mit so riesengroßer Schrift und
obendrein oft gar mit Blau- oder Rotstift, der durch Gummi nicht zu beseitigen
ist, hineinmalen? Bücher, die, wie es vorkommt, durch die Hände von drei oder
vier Antiquaren gegangen sind — einer kauft sie ja immer dem andern ab, wenn
der Vorgänger sie noch nicht hoch genug angesetzt hat —, sind bisweilen schon
dadurch in einen Zustand gebracht, daß man sie garnicht mehr kaufen kann, Titel¬
blatt und Einband, alles ist voll Nummern und Kollationirnngsvermerke geschrieben.

Bald hätten wir die Hauptsache vergessen: was uns zu der vorstehenden kleinen
Philippika den Anlaß gegeben. Es sind das zwei Antiquariatskataloge, die —
nicht etwa die eben ausgesprochenen Vorwürfe in besonderem Maße verdienen, be¬
wahre! — sondern zu den besten Erzeugnissen ihrer Art gehören und außerdem
um ihres außergewöhnlichen Umfanges willen, der auch der Grund ist, daß die
betreffenden Handlungen ausnahmsweise eine kleine Entschädigung für sie bean¬
spruchen, auch die Aufmerksamkeit weiterer Kreise verdienen: die lZibliotnee^
bistorios. (50 Pf,), welche die Buchhandlung von Heberle (H. Lempertz' Söhne)
in Köln, und die Lidliotnoes, 1^v.t,nsra,ita. (1 Mark), welche die Buchhandlung
von Beck in Nördlingen herausgegeben hat. Der erste Katalog umfaßt nahezu
11000 Nummern aus allen Teilen der Weltgeschichte, der letztere unter andern
eine so große Anzahl von Originaldrucken Lutherscher Schriften, wie sie seit dem
großen Weigelschen Lutherkatalog von 1870 nicht wieder dagewesen ist. Mögen sich
Geschichtsfreunde und Sammler beide Kataloge angelegentlichst empfohlen sein lassen.




Literatur.
Das Gewerberccht des deutschen Reiches, Von T, Budiker, Geh. Reg.-Rat und
vortr, Rat im Rcichscnut des Innern, Berlin, R, v, Beckers Verlag, 1883, 420 S,

Von dem mutvollen Vertreter der letzten durchgreifenden Gewerbenovelle im
Reichstage ist im amtlichen Auftrage eine Darstellung des deutschen Gewerberechts
erschienen. Bekanntlich ist die Gewerbeordnung vom Jahre 1369 nur dadurch zu¬
stande gekommen, daß die Reichsregierung, da einmal das Prinzip der gewerblichen
Freizügigkeit durchgeführt und gleichmäßige gewerbliche Grundsätze für das gesamte
Bundesgebiet hergestellt waren, auf erhebliche Differenzpunkte verzichtete, so besonders
hinsichtlich der konzessionspflichtigen Gewerbe, des Hausirens, der Geschäftsreisenden,
des Lehrlings- und Hilsskassenwesens. Jedem Einsichtigen war schon damals klar,
daß die Reaktion (im guten Sinne) gegen die zuweitgehenden Beschlüsse des Reichs¬
tags nicht ausbleiben konnte. Und in der That begann schon mit dem Jahre 1374
die Novellengesetzgebung hinsichtlich der Vermehrung einiger genehmigungspflichtigen
Anlagen, es folgte im Fahre 1876 die Regelung des Hilfskasfenwesens, im Jahre
1878 neben der Ordnung des Gewerbebetriebes der Maschinisten auf Seedampf¬
schiffen die große Novelle vom 17, Juli, welche die Verhältnisse der gewerblichen
Arbeiter ins Auge faßte und namentlich grundlegende Bestimmungen über die Siche¬
rung der Gewerbebetriebe und der Fabrikaufsichtsbeamten traf. Die Novelle vom
23. Juli 1879 wandte sich wieder den konzessionspflichtigen Gewerben zu, indem
sie die größten Übelstände, die sich bei den Unternehmungen an Privat-Kranken-,
Entbindungs- und Irrenanstalten gezeigt hatten, sowie die Auswüchse auf dem Ge¬
biete der Gast- und Schankwirtschaftcn und die durch die Pfandleiher und Rück¬
kaufshändler bei dem Mißbrauch ihrer Freiheit hervorgerufene Not der untere»
Klassen beseitigte. Die Novelle vom Jahre 1830 schränkte die Zügellosigkeit auf
dem Gebiete der theatralischen Gewerbefreiheit ein, die Novelle von 1381 gab dem


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/281>, abgerufen am 13.11.2024.