Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Erstes Quartal.Literatur. Armenpflege und Unterstützungswohnsitz. Von August Luthardt, königl. hair. Regierungsrath. (Zeitfragen des christlichen Volkslebens, Herausgegeben von Oberkirchenrath or. Mühlhäußer und Professor Dr, Geffcken. Bd. VI, Heft 2,) Heilbronn, Gebr. Henninger, 1330, Nachdem der Verfasser dieser Broschüre in der Einleitung darauf hingewiesen Wirkliche Armenpflege geht über den Beruf und auch über die Kräfte des Der Verfasser charakterisirt nnn, nachdem er dnranf hingewiesen, daß unserm Literatur. Armenpflege und Unterstützungswohnsitz. Von August Luthardt, königl. hair. Regierungsrath. (Zeitfragen des christlichen Volkslebens, Herausgegeben von Oberkirchenrath or. Mühlhäußer und Professor Dr, Geffcken. Bd. VI, Heft 2,) Heilbronn, Gebr. Henninger, 1330, Nachdem der Verfasser dieser Broschüre in der Einleitung darauf hingewiesen Wirkliche Armenpflege geht über den Beruf und auch über die Kräfte des Der Verfasser charakterisirt nnn, nachdem er dnranf hingewiesen, daß unserm <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0371" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/149355"/> </div> <div n="1"> <head> Literatur.</head><lb/> <div n="2"> <head> Armenpflege und Unterstützungswohnsitz. Von August Luthardt, königl.<lb/> hair. Regierungsrath. (Zeitfragen des christlichen Volkslebens, Herausgegeben<lb/> von Oberkirchenrath or. Mühlhäußer und Professor Dr, Geffcken. Bd. VI, Heft 2,)<lb/> Heilbronn, Gebr. Henninger, 1330,</head><lb/> <p xml:id="ID_1016"> Nachdem der Verfasser dieser Broschüre in der Einleitung darauf hingewiesen<lb/> hat, daß die Klagen über die Zustände unsers Armenwesens sich immer mehr ge¬<lb/> mehrt haben, die Verarmung in fortwährendem Zunehmen begriffen und die Armen¬<lb/> lasten in ungeahntem Maße gestiegen seien, betrachtet er zunächst den Beruf des<lb/> Staates gegenüber der Armuth überhaupt. Er kommt dabei zu dem Resultate,<lb/> daß eine Pflicht für den Staat, die Armen zu unterstützen, nicht vorliege. Der<lb/> moderne Staat hat volle Freiheit des Aufenthaltes und der Arbeit, volle Freiheit<lb/> des Erwerbes und des Genusses gegeben. Wer sich der Gelegenheit zum Verdienste<lb/> nicht bedient, wer Erworbenes verpraßt, hat die Schuld selbst zu tragen, denn die<lb/> volle Freiheit gewährt nothwendigerweise jedem die volle Selbstverantwortlichkeit,<lb/> Wie es kein Recht ans Arbeit giebt, darf auch kein Recht auf Unterstützung anerkannt<lb/> Werden, Wenn daS norddeutsche Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom<lb/> 6. Juni 1370 in 8 23 sagt: „Jeder Hilfsbedürftige muß von demjenigen Orts-<lb/> Armenverbande unterstützt werden" u, s, w,, so ist dieser Ausdruck mir geeignet<lb/> gewesen; dem Armen die falsche Vorstellung zu geben, daß er ein Recht ans Unter¬<lb/> stützung habe.</p><lb/> <p xml:id="ID_1017"> Wirkliche Armenpflege geht über den Beruf und auch über die Kräfte des<lb/> Staates hinaus. Es liegt ihm nur ob, daß er das Aergerniß einer Verletzung des<lb/> allgemeinen Menschlichkeitsgefühls durch Armenpflege verhütet, und daß er den<lb/> Gefahren der Armuth vorbeugt. Wenn also das System der persönlichen Freiheit,<lb/> wie es gegenwärtig durchgeführt ist, in seinen Wirkungen sich als gemeinschädlich<lb/> und als eine Quelle der Massennrmnth erweist, so folgt allein für den Staat die<lb/> Nothwendigkeit heraus, seine Einrichtungen nach einem andern Princip zu ordnen.<lb/> Als eine Quelle der Verarmung ist in erster Linie die Verehclichungsfreiheit zu<lb/> bezeichnen, gewährleistet durch das norddeutsche Gesetz vom 4, Mai 1863, Hier<lb/> verdient die bairische Gesetzgebung allen Beifall, welche es wenigstens ermöglicht,<lb/> namentlich den der Armenpflege zur Last gefallenen Personen die Verehelichung<lb/> eine Zeit lang zu verbieten. Auch allzufrühe Ehen, welche bekanntlich als Quelle<lb/> großer wirthschaftlicher Nachtheile sich erweisen, müssen gesetzlich verhindert werden.<lb/> Beigetragen hat ferner zur Verarmung die freie Concurrenz ans dem Gebiete des<lb/> Erwerbes, Sie hat weit mehr schlimme als gute Früchte gebracht.</p><lb/> <p xml:id="ID_1018" next="#ID_1019"> Der Verfasser charakterisirt nnn, nachdem er dnranf hingewiesen, daß unserm<lb/> Staatswesen die schwere Aufgabe obliegt, um der zunehmenden Verarmung zu<lb/> entgehen, hier Wandel zu schaffen, die Armengesetzgebung in England, Frankreich<lb/> und Deutschland, In Deutschland bestehen zwei Systeme, welche das Verhältniß<lb/> des einzelnen zur Gemeinde hinsichtlich der Unterstützungspflicht regeln. Das System<lb/> der Heimat in Baiern, in den übrigen Bundesstaaten das System des Unterstütznngs-<lb/> wvhnsitzes. Der Verfasser kritisirt beide Systeme und kommt zu dem Ergebnisse,<lb/> daß das des Unterstützungswohnsitzcs, welches sich ans den sogenannten wirthschnft-<lb/> lichen Gesichtspunkt gründet, d. h. die Armenunterstützung als eine Gegenleistung<lb/> für die Vortheile betrachtet, welche das Staatswesen aus der Arbeitsthätigkcit des<lb/> Verarmten gezogen hat, in der Theorie unrichtig und in der Wirkung geradezu<lb/> gemeinschädlich sei. Er giebt dem Heimat-System entschieden Vorzug. Wir räumen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0371]
Literatur.
Armenpflege und Unterstützungswohnsitz. Von August Luthardt, königl.
hair. Regierungsrath. (Zeitfragen des christlichen Volkslebens, Herausgegeben
von Oberkirchenrath or. Mühlhäußer und Professor Dr, Geffcken. Bd. VI, Heft 2,)
Heilbronn, Gebr. Henninger, 1330,
Nachdem der Verfasser dieser Broschüre in der Einleitung darauf hingewiesen
hat, daß die Klagen über die Zustände unsers Armenwesens sich immer mehr ge¬
mehrt haben, die Verarmung in fortwährendem Zunehmen begriffen und die Armen¬
lasten in ungeahntem Maße gestiegen seien, betrachtet er zunächst den Beruf des
Staates gegenüber der Armuth überhaupt. Er kommt dabei zu dem Resultate,
daß eine Pflicht für den Staat, die Armen zu unterstützen, nicht vorliege. Der
moderne Staat hat volle Freiheit des Aufenthaltes und der Arbeit, volle Freiheit
des Erwerbes und des Genusses gegeben. Wer sich der Gelegenheit zum Verdienste
nicht bedient, wer Erworbenes verpraßt, hat die Schuld selbst zu tragen, denn die
volle Freiheit gewährt nothwendigerweise jedem die volle Selbstverantwortlichkeit,
Wie es kein Recht ans Arbeit giebt, darf auch kein Recht auf Unterstützung anerkannt
Werden, Wenn daS norddeutsche Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1370 in 8 23 sagt: „Jeder Hilfsbedürftige muß von demjenigen Orts-
Armenverbande unterstützt werden" u, s, w,, so ist dieser Ausdruck mir geeignet
gewesen; dem Armen die falsche Vorstellung zu geben, daß er ein Recht ans Unter¬
stützung habe.
Wirkliche Armenpflege geht über den Beruf und auch über die Kräfte des
Staates hinaus. Es liegt ihm nur ob, daß er das Aergerniß einer Verletzung des
allgemeinen Menschlichkeitsgefühls durch Armenpflege verhütet, und daß er den
Gefahren der Armuth vorbeugt. Wenn also das System der persönlichen Freiheit,
wie es gegenwärtig durchgeführt ist, in seinen Wirkungen sich als gemeinschädlich
und als eine Quelle der Massennrmnth erweist, so folgt allein für den Staat die
Nothwendigkeit heraus, seine Einrichtungen nach einem andern Princip zu ordnen.
Als eine Quelle der Verarmung ist in erster Linie die Verehclichungsfreiheit zu
bezeichnen, gewährleistet durch das norddeutsche Gesetz vom 4, Mai 1863, Hier
verdient die bairische Gesetzgebung allen Beifall, welche es wenigstens ermöglicht,
namentlich den der Armenpflege zur Last gefallenen Personen die Verehelichung
eine Zeit lang zu verbieten. Auch allzufrühe Ehen, welche bekanntlich als Quelle
großer wirthschaftlicher Nachtheile sich erweisen, müssen gesetzlich verhindert werden.
Beigetragen hat ferner zur Verarmung die freie Concurrenz ans dem Gebiete des
Erwerbes, Sie hat weit mehr schlimme als gute Früchte gebracht.
Der Verfasser charakterisirt nnn, nachdem er dnranf hingewiesen, daß unserm
Staatswesen die schwere Aufgabe obliegt, um der zunehmenden Verarmung zu
entgehen, hier Wandel zu schaffen, die Armengesetzgebung in England, Frankreich
und Deutschland, In Deutschland bestehen zwei Systeme, welche das Verhältniß
des einzelnen zur Gemeinde hinsichtlich der Unterstützungspflicht regeln. Das System
der Heimat in Baiern, in den übrigen Bundesstaaten das System des Unterstütznngs-
wvhnsitzes. Der Verfasser kritisirt beide Systeme und kommt zu dem Ergebnisse,
daß das des Unterstützungswohnsitzcs, welches sich ans den sogenannten wirthschnft-
lichen Gesichtspunkt gründet, d. h. die Armenunterstützung als eine Gegenleistung
für die Vortheile betrachtet, welche das Staatswesen aus der Arbeitsthätigkcit des
Verarmten gezogen hat, in der Theorie unrichtig und in der Wirkung geradezu
gemeinschädlich sei. Er giebt dem Heimat-System entschieden Vorzug. Wir räumen
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