Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal.Literatur. Die Verfassung der Nordamerikanischen Union. Von Dr. Eugen Schlief. Leipzig, Brockhaus, 1880. Der Verfasser des vorliegenden Buches, ein preußischer Jurist, den seine per¬ Der Verfasser verkennt nicht, daß das amerikanische Verfassungsrecht für Deutsch¬ Das vorliegende Werk behandelt in seinem ersten, mehr einleitenden Theile die Der Verfasser hat nicht allein mit Umsicht und Einsicht die einschlägigen numeri- Literatur. Die Verfassung der Nordamerikanischen Union. Von Dr. Eugen Schlief. Leipzig, Brockhaus, 1880. Der Verfasser des vorliegenden Buches, ein preußischer Jurist, den seine per¬ Der Verfasser verkennt nicht, daß das amerikanische Verfassungsrecht für Deutsch¬ Das vorliegende Werk behandelt in seinem ersten, mehr einleitenden Theile die Der Verfasser hat nicht allein mit Umsicht und Einsicht die einschlägigen numeri- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0266" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/146771"/> </div> <div n="1"> <head> Literatur.</head><lb/> <div n="2"> <head> Die Verfassung der Nordamerikanischen Union. Von Dr. Eugen<lb/> Schlief. Leipzig, Brockhaus, 1880.</head><lb/> <p xml:id="ID_796"> Der Verfasser des vorliegenden Buches, ein preußischer Jurist, den seine per¬<lb/> sönlichen Verhältnisse veranlaßten, längere Zeit in den Vereinigten Staaten von<lb/> Nordamerika zu leben, hat sich der dankenswerthen Aufgabe unterzogen, das gel¬<lb/> tende Verfassungsrecht der Union in systematischer Weise zur Darstellung zu bringen.<lb/> In der That verdient das amerikanische Staatsrecht ein eingehenderes Studium,<lb/> als ihm bisher im Allgemeinen zu Theil geworden ist, nicht nur weil die Bedeu¬<lb/> tung der Vereinigten Staaten selbst in stetigem Wachsen begriffen ist, sondern weil<lb/> dieses Recht in mancher Hinsicht Vorzüge besitzt, auf welche bisher nur selteu und<lb/> niemals genügend aufmerksam gemacht worden ist. Obschon das öffentliche Recht<lb/> der Nordamerikmiischcn Union in einzelnen Punkten von Anschauungen ausgeht, die<lb/> nach dem heutigen Stande der Wissenschaft nicht immer zu billigen sind, so zeichnet<lb/> es sich doch im Großen und Ganzen durch eine Klarheit aus, an welcher das<lb/> Urtheil des Juristen wie des Politikers sich zu bilden vermag. Fast aus jeder<lb/> Prämisse wird die betreffende Schlußfolgerung gezogen, und so fügt sich das Ganze<lb/> zu einem Systeme zusammen, dessen Theile durchaus mit einander in Harmonie<lb/> stehen. Wenn man diese Eigenschaften häufig nicht erkannt hat, so liegt dies nicht<lb/> so wohl an dem Rechte, wie es dnrch die Unionsverfassnng geschaffen, als vielmehr<lb/> an der Art und Weise, wie es bisher behandelt worden ist. Auch die Amerikaner<lb/> sind, wie Schlief mit Recht hervorhebt, fast ausnahmslos in den Fehler verfallen, die<lb/> auf politische Verhältnisse bezüglichen Fragen streng juristischer Natur mit einer<lb/> gewissen Oberflächlichkeit zu erledigen, die allenfalls auf die parlamentarische Tribüne<lb/> gehören mag, in einem fachwissenschaftlichen Werke aber durchaus nicht zu recht¬<lb/> fertigen ist. Dazu kommt, daß sich aus einer, sei es aufrichtigen, sei es erheu¬<lb/> chelten, immer aber unbegrenzten Verehrung für die Gründer der Union, jede einschlä¬<lb/> gige amerikanische Schrift zu einem bedingungslosen Panegyrikus der Constitution<lb/> gestaltete, obgleich die letztere, wie alles in der Welt, ihre Mängel hat, und es<lb/> Aufgabe der Wissenschaft sein sollte, durch Hinweis auf diese Mängel, die in der<lb/> Praxis schon wiederholt und störend zu Tage getreten sind, die wünschenswerthe<lb/> Verbesserung anzustreben.</p><lb/> <p xml:id="ID_797"> Der Verfasser verkennt nicht, daß das amerikanische Verfassungsrecht für Deutsch¬<lb/> land von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit ist; einmal, weil ein großer und nicht<lb/> der schlechteste Theil der Uuionsbevölkernng deutschen Ursprungs ist und darum fiir<lb/> viele in Deutschland die Verhältnisse der großen überseeischen Republik von bedeu-<lb/> teudeiu Einflüsse sein müssen, dann aber auch, weil sich der juristische Charakter<lb/> des deutschen Reiches, wenigstens so weit es einen zusammengesetzten Staat bildet,<lb/> vielfach mit denjenigen der Union deckt.</p><lb/> <p xml:id="ID_798"> Das vorliegende Werk behandelt in seinem ersten, mehr einleitenden Theile die<lb/> Geschichte der amerikanischen Constitution und deren Amendements, sowie die allge¬<lb/> meinen Principien der Rechtsbildung in den Vereinigten Staaten. Der zweite Theil<lb/> enthält eine genane, aus den Quelle» geschöpften Darstellung und Besprechung der<lb/> einzelnen Regierungsfactoren und ihrer Thätigkeit, der Competenz der Unionsregie¬<lb/> rung, der Verfassungsänderungen u. s. w. Der dritte Theil endlich bietet eine<lb/> gründliche und interessante Erörterung der praktischen Wirkungen des amerikanischen<lb/> Verfassungsrechtes dar. Von besonderem Werthe ist hier das Capitel über den<lb/> Particularismus und die Centralisation in den Vereinigten Staaten. Als Anhang<lb/> ist die Verfassung der Union in englischem und deutschem Texte beigegeben.</p><lb/> <p xml:id="ID_799" next="#ID_800"> Der Verfasser hat nicht allein mit Umsicht und Einsicht die einschlägigen numeri-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0266]
Literatur.
Die Verfassung der Nordamerikanischen Union. Von Dr. Eugen
Schlief. Leipzig, Brockhaus, 1880.
Der Verfasser des vorliegenden Buches, ein preußischer Jurist, den seine per¬
sönlichen Verhältnisse veranlaßten, längere Zeit in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika zu leben, hat sich der dankenswerthen Aufgabe unterzogen, das gel¬
tende Verfassungsrecht der Union in systematischer Weise zur Darstellung zu bringen.
In der That verdient das amerikanische Staatsrecht ein eingehenderes Studium,
als ihm bisher im Allgemeinen zu Theil geworden ist, nicht nur weil die Bedeu¬
tung der Vereinigten Staaten selbst in stetigem Wachsen begriffen ist, sondern weil
dieses Recht in mancher Hinsicht Vorzüge besitzt, auf welche bisher nur selteu und
niemals genügend aufmerksam gemacht worden ist. Obschon das öffentliche Recht
der Nordamerikmiischcn Union in einzelnen Punkten von Anschauungen ausgeht, die
nach dem heutigen Stande der Wissenschaft nicht immer zu billigen sind, so zeichnet
es sich doch im Großen und Ganzen durch eine Klarheit aus, an welcher das
Urtheil des Juristen wie des Politikers sich zu bilden vermag. Fast aus jeder
Prämisse wird die betreffende Schlußfolgerung gezogen, und so fügt sich das Ganze
zu einem Systeme zusammen, dessen Theile durchaus mit einander in Harmonie
stehen. Wenn man diese Eigenschaften häufig nicht erkannt hat, so liegt dies nicht
so wohl an dem Rechte, wie es dnrch die Unionsverfassnng geschaffen, als vielmehr
an der Art und Weise, wie es bisher behandelt worden ist. Auch die Amerikaner
sind, wie Schlief mit Recht hervorhebt, fast ausnahmslos in den Fehler verfallen, die
auf politische Verhältnisse bezüglichen Fragen streng juristischer Natur mit einer
gewissen Oberflächlichkeit zu erledigen, die allenfalls auf die parlamentarische Tribüne
gehören mag, in einem fachwissenschaftlichen Werke aber durchaus nicht zu recht¬
fertigen ist. Dazu kommt, daß sich aus einer, sei es aufrichtigen, sei es erheu¬
chelten, immer aber unbegrenzten Verehrung für die Gründer der Union, jede einschlä¬
gige amerikanische Schrift zu einem bedingungslosen Panegyrikus der Constitution
gestaltete, obgleich die letztere, wie alles in der Welt, ihre Mängel hat, und es
Aufgabe der Wissenschaft sein sollte, durch Hinweis auf diese Mängel, die in der
Praxis schon wiederholt und störend zu Tage getreten sind, die wünschenswerthe
Verbesserung anzustreben.
Der Verfasser verkennt nicht, daß das amerikanische Verfassungsrecht für Deutsch¬
land von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit ist; einmal, weil ein großer und nicht
der schlechteste Theil der Uuionsbevölkernng deutschen Ursprungs ist und darum fiir
viele in Deutschland die Verhältnisse der großen überseeischen Republik von bedeu-
teudeiu Einflüsse sein müssen, dann aber auch, weil sich der juristische Charakter
des deutschen Reiches, wenigstens so weit es einen zusammengesetzten Staat bildet,
vielfach mit denjenigen der Union deckt.
Das vorliegende Werk behandelt in seinem ersten, mehr einleitenden Theile die
Geschichte der amerikanischen Constitution und deren Amendements, sowie die allge¬
meinen Principien der Rechtsbildung in den Vereinigten Staaten. Der zweite Theil
enthält eine genane, aus den Quelle» geschöpften Darstellung und Besprechung der
einzelnen Regierungsfactoren und ihrer Thätigkeit, der Competenz der Unionsregie¬
rung, der Verfassungsänderungen u. s. w. Der dritte Theil endlich bietet eine
gründliche und interessante Erörterung der praktischen Wirkungen des amerikanischen
Verfassungsrechtes dar. Von besonderem Werthe ist hier das Capitel über den
Particularismus und die Centralisation in den Vereinigten Staaten. Als Anhang
ist die Verfassung der Union in englischem und deutschem Texte beigegeben.
Der Verfasser hat nicht allein mit Umsicht und Einsicht die einschlägigen numeri-
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