Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.zu verurtheilen sein würde, je mehr es die von sah. (dem Weinhändler, der I. E. Daß diese Entscheidung offenbar nicht zu Recht bestehen kann; Zur Genugthuung und zum Troste der Leser, die uns bis Hieher freund¬ Gom preußischen Landtag. Der wichtigste Gegenstand, welcher dem morgen wieder zusammentreten- zu verurtheilen sein würde, je mehr es die von sah. (dem Weinhändler, der I. E. Daß diese Entscheidung offenbar nicht zu Recht bestehen kann; Zur Genugthuung und zum Troste der Leser, die uns bis Hieher freund¬ Gom preußischen Landtag. Der wichtigste Gegenstand, welcher dem morgen wieder zusammentreten- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0078" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133366"/> <p xml:id="ID_234" prev="#ID_233"> zu verurtheilen sein würde, je mehr es die von sah. (dem Weinhändler, der<lb/> sich dabei des Ausdruckes „vivu, merci!" bediente) behauptete Verbreitung in<lb/> hiesigen Landestheilen erreicht haben sollte; daß unzweifelhaft aber ein auf<lb/> solchem Fundamente ruhendes Vertrags-Verhältniß unter die Artikel 1131<lb/> und 1133 des B. G. B. fällt und darauf also beiderseits keine gerichtliche<lb/> Klage gestützt werden konnte, wobei es nach Art. 1133 für die eivilrechtliche<lb/> Beurtheilung unerheblich und daher hier nicht zu erörtern ist, ob diese Hand¬<lb/> lungsweise zugleich unter das Strafgesetz falle, . . . was freilich die im An¬<lb/> trage der Staatsbehörde näherer Erwägung vorbehaltene Verfolgung wegen<lb/> Betruges nicht ausschließen würde; daß nun aber das Handelsgericht, ob¬<lb/> wohl aufmerksam gemacht durch den mehrerwähnten, die Sache deutlich genug<lb/> charakterisirenden Bericht dennoch auf die beiderseitigen Klagen sich einge¬<lb/> lassen und auf jenes unerlaubte Vertragsverhältniß eine Verurtheilung ge¬<lb/> gründet hat;</p><lb/> <p xml:id="ID_235"> I. E. Daß diese Entscheidung offenbar nicht zu Recht bestehen kann;<lb/> — — Aus diesen Gründen weist das kaiserliche Appellationsgericht, zur Klage<lb/> des Appellaten, das Urtheil des Handelsgerichts vom 2. October 1874 re-<lb/> formirend, diese Klage als unzulässig ab; verwirft, zur Klage des Appellanten<lb/> erkennend, die Berufung, weist ... im Uebrigen die Klage angebrachtermaßen<lb/> ab; legt jedem Theile die Kosten beider Instanzen zur Hälfte zur Last; -ver¬<lb/> ordnet die Rückgabe der Suceumbmzstrafe und verfügt die Mittheilung der<lb/> Akten an das öffentliche Ministerium."</p><lb/> <p xml:id="ID_236"> Zur Genugthuung und zum Troste der Leser, die uns bis Hieher freund¬<lb/> lichst gefolgt sind, sind wir übrigens zu der Mittheilung ermächtigt, daß die<lb/> beiden famosen elsässischen Weinfabrikanten demnächst in Anklagezustand ver¬<lb/> setzt und hoffentlich einer derben Züchtigung, als abschreckendes Exempel für<lb/> alle ihre saubern College» diesseits und jenseits des Rheines, nicht entgehen<lb/><note type="byline"> 5t.</note> werden. </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Gom preußischen Landtag.</head><lb/> <p xml:id="ID_237" next="#ID_238"> Der wichtigste Gegenstand, welcher dem morgen wieder zusammentreten-<lb/> der Landtag zu berathen bleibt, ist die Provinzialordnung. Die zur Vorbe¬<lb/> rathung gewählte Commission hat unmittelbar vor den Osterferien ihre Arbeit</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0078]
zu verurtheilen sein würde, je mehr es die von sah. (dem Weinhändler, der
sich dabei des Ausdruckes „vivu, merci!" bediente) behauptete Verbreitung in
hiesigen Landestheilen erreicht haben sollte; daß unzweifelhaft aber ein auf
solchem Fundamente ruhendes Vertrags-Verhältniß unter die Artikel 1131
und 1133 des B. G. B. fällt und darauf also beiderseits keine gerichtliche
Klage gestützt werden konnte, wobei es nach Art. 1133 für die eivilrechtliche
Beurtheilung unerheblich und daher hier nicht zu erörtern ist, ob diese Hand¬
lungsweise zugleich unter das Strafgesetz falle, . . . was freilich die im An¬
trage der Staatsbehörde näherer Erwägung vorbehaltene Verfolgung wegen
Betruges nicht ausschließen würde; daß nun aber das Handelsgericht, ob¬
wohl aufmerksam gemacht durch den mehrerwähnten, die Sache deutlich genug
charakterisirenden Bericht dennoch auf die beiderseitigen Klagen sich einge¬
lassen und auf jenes unerlaubte Vertragsverhältniß eine Verurtheilung ge¬
gründet hat;
I. E. Daß diese Entscheidung offenbar nicht zu Recht bestehen kann;
— — Aus diesen Gründen weist das kaiserliche Appellationsgericht, zur Klage
des Appellaten, das Urtheil des Handelsgerichts vom 2. October 1874 re-
formirend, diese Klage als unzulässig ab; verwirft, zur Klage des Appellanten
erkennend, die Berufung, weist ... im Uebrigen die Klage angebrachtermaßen
ab; legt jedem Theile die Kosten beider Instanzen zur Hälfte zur Last; -ver¬
ordnet die Rückgabe der Suceumbmzstrafe und verfügt die Mittheilung der
Akten an das öffentliche Ministerium."
Zur Genugthuung und zum Troste der Leser, die uns bis Hieher freund¬
lichst gefolgt sind, sind wir übrigens zu der Mittheilung ermächtigt, daß die
beiden famosen elsässischen Weinfabrikanten demnächst in Anklagezustand ver¬
setzt und hoffentlich einer derben Züchtigung, als abschreckendes Exempel für
alle ihre saubern College» diesseits und jenseits des Rheines, nicht entgehen
5t. werden.
Gom preußischen Landtag.
Der wichtigste Gegenstand, welcher dem morgen wieder zusammentreten-
der Landtag zu berathen bleibt, ist die Provinzialordnung. Die zur Vorbe¬
rathung gewählte Commission hat unmittelbar vor den Osterferien ihre Arbeit
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