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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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beglaubigten Portraits derselben Personen und vertheidigt seinen Ausdruck
"Fälschung".

Von Männern, welche der Ansicht Thaufings zustimmen, hat öffentlich
bis jetzt nur A. Woltmann (Ergänzungsblätter, Bd. VII, Seite 669) in
einer kurzen Notiz sich vernehmen lassen.

Damit dürfte dieser interessante Streit, welcher die allgemeine Aufmerk¬
samkeit auf jene Zeichnungen gelenkt und zu genauesten Studium derselben
angeregt hat, jetzt vorläufig, bis neue Thatsachen aufgefunden sind, beendigt
sein. Jeder Unparteiische kann sich nur mit Hülfe des während des Streits
herbeigeschafften Materials leichter ein Urtheil bilden als vorher. Ein be¬
stimmtes Endurtheil zu sprechen ist sehr schwer.


R. Bergan.


Me Hemssens- und Huttusfreiheit vor der schweizerischen
Bundesversammlung aus Art'asz der Jundesreviston.

-- Auch bei uns in der Schweiz, wo doch die katholische Kirche in
ihrer freien Bewegung ungehinderter ist als irgendwo in Europa, beklagen
sich die Ultramontanen seit dem 18. Juli 1870 über Druck und Verfolgung
von Seiten des Staates und seiner "Freigeister." Wenn auch die schweiz.
Bischöfe, welche bekanntlich auf dem Concil zu den eifrigsten Anhängern des
neuen Dogmas zählten, seit der Rückkehr in ihre sogenannte Heimath nicht
für opportun hielten, öffentlich mit dem Sturmbock für jenes in die Schranken
zu treten, so ward doch seither genug gewühlt, um die Vertreter des Staates
zu bestimmen, den ihnen durch die Revision der Bundesverfassung gegebenen
Anlaß nicht unbenutzt zu lassen, die vorgeschrittenen kirchlich-politischen An¬
schauungen und die veränderten Verhältnisse auch im neuen Staatsgrundge¬
setz zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen. Es geschah dies bei den
Berathungen der Bundesversammlung über die beiden Artikel, betreffend die
Gewissens-, Glaubens- und Cultusfreiheit. Die bestehende Verfassung enthält
über die Gewissens- und Glaubensfreiheit keine Bestimmung, sie garantirt nur
den anerkannten christlichen Konfessionen die freie Ausübung des Cultus.
Man hatte im Jahre 1848, als man die Bundesverfassung schuf, noch nach
dem Vorgange der Reformatoren nicht das Individuum vom Standpunkte
seiner Freiheit, sondern nur die Neligionsgenossenschaften vom Standpunkte
der Parität ins Auge gefaßt. Innerhalb der Cantone galt der Satz: en,ju8


beglaubigten Portraits derselben Personen und vertheidigt seinen Ausdruck
„Fälschung".

Von Männern, welche der Ansicht Thaufings zustimmen, hat öffentlich
bis jetzt nur A. Woltmann (Ergänzungsblätter, Bd. VII, Seite 669) in
einer kurzen Notiz sich vernehmen lassen.

Damit dürfte dieser interessante Streit, welcher die allgemeine Aufmerk¬
samkeit auf jene Zeichnungen gelenkt und zu genauesten Studium derselben
angeregt hat, jetzt vorläufig, bis neue Thatsachen aufgefunden sind, beendigt
sein. Jeder Unparteiische kann sich nur mit Hülfe des während des Streits
herbeigeschafften Materials leichter ein Urtheil bilden als vorher. Ein be¬
stimmtes Endurtheil zu sprechen ist sehr schwer.


R. Bergan.


Me Hemssens- und Huttusfreiheit vor der schweizerischen
Bundesversammlung aus Art'asz der Jundesreviston.

— Auch bei uns in der Schweiz, wo doch die katholische Kirche in
ihrer freien Bewegung ungehinderter ist als irgendwo in Europa, beklagen
sich die Ultramontanen seit dem 18. Juli 1870 über Druck und Verfolgung
von Seiten des Staates und seiner „Freigeister." Wenn auch die schweiz.
Bischöfe, welche bekanntlich auf dem Concil zu den eifrigsten Anhängern des
neuen Dogmas zählten, seit der Rückkehr in ihre sogenannte Heimath nicht
für opportun hielten, öffentlich mit dem Sturmbock für jenes in die Schranken
zu treten, so ward doch seither genug gewühlt, um die Vertreter des Staates
zu bestimmen, den ihnen durch die Revision der Bundesverfassung gegebenen
Anlaß nicht unbenutzt zu lassen, die vorgeschrittenen kirchlich-politischen An¬
schauungen und die veränderten Verhältnisse auch im neuen Staatsgrundge¬
setz zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen. Es geschah dies bei den
Berathungen der Bundesversammlung über die beiden Artikel, betreffend die
Gewissens-, Glaubens- und Cultusfreiheit. Die bestehende Verfassung enthält
über die Gewissens- und Glaubensfreiheit keine Bestimmung, sie garantirt nur
den anerkannten christlichen Konfessionen die freie Ausübung des Cultus.
Man hatte im Jahre 1848, als man die Bundesverfassung schuf, noch nach
dem Vorgange der Reformatoren nicht das Individuum vom Standpunkte
seiner Freiheit, sondern nur die Neligionsgenossenschaften vom Standpunkte
der Parität ins Auge gefaßt. Innerhalb der Cantone galt der Satz: en,ju8


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[0037] beglaubigten Portraits derselben Personen und vertheidigt seinen Ausdruck „Fälschung". Von Männern, welche der Ansicht Thaufings zustimmen, hat öffentlich bis jetzt nur A. Woltmann (Ergänzungsblätter, Bd. VII, Seite 669) in einer kurzen Notiz sich vernehmen lassen. Damit dürfte dieser interessante Streit, welcher die allgemeine Aufmerk¬ samkeit auf jene Zeichnungen gelenkt und zu genauesten Studium derselben angeregt hat, jetzt vorläufig, bis neue Thatsachen aufgefunden sind, beendigt sein. Jeder Unparteiische kann sich nur mit Hülfe des während des Streits herbeigeschafften Materials leichter ein Urtheil bilden als vorher. Ein be¬ stimmtes Endurtheil zu sprechen ist sehr schwer. R. Bergan. Me Hemssens- und Huttusfreiheit vor der schweizerischen Bundesversammlung aus Art'asz der Jundesreviston. — Auch bei uns in der Schweiz, wo doch die katholische Kirche in ihrer freien Bewegung ungehinderter ist als irgendwo in Europa, beklagen sich die Ultramontanen seit dem 18. Juli 1870 über Druck und Verfolgung von Seiten des Staates und seiner „Freigeister." Wenn auch die schweiz. Bischöfe, welche bekanntlich auf dem Concil zu den eifrigsten Anhängern des neuen Dogmas zählten, seit der Rückkehr in ihre sogenannte Heimath nicht für opportun hielten, öffentlich mit dem Sturmbock für jenes in die Schranken zu treten, so ward doch seither genug gewühlt, um die Vertreter des Staates zu bestimmen, den ihnen durch die Revision der Bundesverfassung gegebenen Anlaß nicht unbenutzt zu lassen, die vorgeschrittenen kirchlich-politischen An¬ schauungen und die veränderten Verhältnisse auch im neuen Staatsgrundge¬ setz zu berücksichtigen und zum Ausdruck zu bringen. Es geschah dies bei den Berathungen der Bundesversammlung über die beiden Artikel, betreffend die Gewissens-, Glaubens- und Cultusfreiheit. Die bestehende Verfassung enthält über die Gewissens- und Glaubensfreiheit keine Bestimmung, sie garantirt nur den anerkannten christlichen Konfessionen die freie Ausübung des Cultus. Man hatte im Jahre 1848, als man die Bundesverfassung schuf, noch nach dem Vorgange der Reformatoren nicht das Individuum vom Standpunkte seiner Freiheit, sondern nur die Neligionsgenossenschaften vom Standpunkte der Parität ins Auge gefaßt. Innerhalb der Cantone galt der Satz: en,ju8

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/37>, abgerufen am 22.07.2024.