Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.Beginn dieses Beförderungsdienstes im October 1870 2,700,000 Packereien an Die Feldpostpäckereien, welche im einzelnen das Gewicht von 18 Pfund B-n. deutschen Keichstag. Es war am Is. April, als der Reichstag über die Vorlage eines Gesetzes Grenzboim II. 1872. ^
Beginn dieses Beförderungsdienstes im October 1870 2,700,000 Packereien an Die Feldpostpäckereien, welche im einzelnen das Gewicht von 18 Pfund B-n. deutschen Keichstag. Es war am Is. April, als der Reichstag über die Vorlage eines Gesetzes Grenzboim II. 1872. ^
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Beginn dieses Beförderungsdienstes im October 1870 2,700,000 Packereien an
die Truppen nach Frankreich befördert worden sind.
Die Feldpostpäckereien, welche im einzelnen das Gewicht von 18 Pfund
nicht übersteigen dürfen, und denen ein besonderer Begleitbrief nicht beige¬
geben werden darf, werden von den inländischen Postanstalten im östlichen
Reichsgebiete auf die Sammelstelle in Berlin, in den westlichen Bezirken auf
die Sammelstelle in Metz geleitet, bei welchen Stellen die Packete sortirt und
in Säcke verpackt werden, die demnächst direct an die einzelnen Feld-Post-
anstalten gelangen. Bon letzteren sind noch in Thätigkeit: 1 Feld-Postamt,
4 Feld-Postexpeditionen und 24 Feld-Postrelais. Diese Feld-Postanstalten
sind der unmittelbar vom kaiserlichen General-Postamte in Berlin ressortiren-
den Oder-Postdirection in Nancy unterstellt, welche den gesammten Feldpost¬
dienst zu beaufsichtigen, die PostVerbindungen einzurichten und zu erhalten,
sowie überhaupt dafür zu sorgen hat, daß innerhalb des occupirten Gebietes
die Interessen der Truppen in postmäßiger Beziehung überall gewahrt werden.
B-n.
deutschen Keichstag.
Es war am Is. April, als der Reichstag über die Vorlage eines Gesetzes
zur neuen Regelung der Brausteuer in die erste Berathung trat. Diese Be¬
rathung habe ich damals hier nicht erwähnt, weil sie erst zur Verweisung
der Vorlage an eine Commission führte. Am 13. Mai hat die zweite Be¬
rathung auf Grund des 'von der eingesetzten Commission erstatteten Berichtes
stattgefunden. Wir haben also den Gegenstand zu erläutern. Die Brau-
steucr war bisher in den deutschen Staaten allerwärts eine ungleiche, zum
nicht geringen Nachtheil des Braugewerbes. Das neue Gesetz bezweckte zunächst
eine Unification das Besteuerungsmodus. Dabei war aber der Bundesrath
genöthigt, vor den Thüren von Bayern, Württemberg und Baden stehen zu
bleiben, welche sich die Biersteuer wie die Branntweinsteuer je für ihre Landes¬
finanzen nach eigener Gesetzgebung vorbehalten haben. Außerdem hat der
Bundesrath ohne Nöthigung durch die Verfassung noch in Meiningen, Coburg
und den Fürstentümern Reuß Ausnahmen von dem neuen und einheitlichen
Modus der Bierbesteuerung zugelassen, aus Rücksicht auf die Lage des Brau¬
gewerbes in diesen Ländern, welche sehr ähnlich der in dem angrenzenden
Bayern ist.
Grenzboim II. 1872. ^
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