Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.1) nach ordnungsmäßiger Prüfung der Rechtsfrage die rechtmäßige Erb¬ 2) wenn es sein Votum vom 2. April 1848 als bindend bezeichnet, nach 3) mit aller Macht für die Verwirklichung des im Bundcsbeschiusse vom 4) wenn es die durch königliches Wort, ä. d, Charlottenburg den 30. 5) wenn das königliche Wort: "Ich will nicht zugeben, daß ein Fuß "Gedenke, daß Du ein Deutscher bist," so lautete das brandenburgische Das Dmmewerk. Das Dannewerk ist ein aus verschiedenen Theilen zusammengesetzter alter 1) nach ordnungsmäßiger Prüfung der Rechtsfrage die rechtmäßige Erb¬ 2) wenn es sein Votum vom 2. April 1848 als bindend bezeichnet, nach 3) mit aller Macht für die Verwirklichung des im Bundcsbeschiusse vom 4) wenn es die durch königliches Wort, ä. d, Charlottenburg den 30. 5) wenn das königliche Wort: „Ich will nicht zugeben, daß ein Fuß „Gedenke, daß Du ein Deutscher bist," so lautete das brandenburgische Das Dmmewerk. Das Dannewerk ist ein aus verschiedenen Theilen zusammengesetzter alter <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0242" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116708"/> <p xml:id="ID_689"> 1) nach ordnungsmäßiger Prüfung der Rechtsfrage die rechtmäßige Erb¬<lb/> folge in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu Gunsten des Herzogs<lb/> Friedrich des Achten von Schleswig Holstein mit aller Kraft geltend macht, welche<lb/> König Friedrich Wilhelm der Vierte hochseligen Andenkens am 24, März 1848<lb/> als die Rechte Dänemarks in keiner Weise verletzend anerkannt hat;</p><lb/> <p xml:id="ID_690"> 2) wenn es sein Votum vom 2. April 1848 als bindend bezeichnet, nach<lb/> welchem es keinem Zweifel unterliegt, daß die Competenz des Bundestages sich<lb/> auch auf die Frage der ewigen Vereinigung und Unzertrennlichkeit erstreckt,<lb/> deren Bestehen Schleswig und Holstein als ein auf die Landes-Eonstitutionen<lb/> begründetes Recht in Anspruch nehmen; wenn es</p><lb/> <p xml:id="ID_691"> 3) mit aller Macht für die Verwirklichung des im Bundcsbeschiusse vom<lb/> 12. April 1848 ausgesprochenen Princips eintritt, wodurch erklärt ist, daß falls<lb/> dänischer Seits die Räumung des Herzogthums Schleswig von den eingerückten<lb/> dänischen Truppen nicht erfolgen sollte, dies zu erzwingen sei, um das durch<lb/> den Bund zu schützende Recht Holsteins auf die Union mit Schleswig zu<lb/> wahren;</p><lb/> <p xml:id="ID_692"> 4) wenn es die durch königliches Wort, ä. d, Charlottenburg den 30.<lb/> December 18S0 aufs neue verbürgte Zusicherung, „daß das altherkömmlich be¬<lb/> rechtigte Verhältniß zwischen Holstein und Schleswig zu wahren sei", jetzt durch¬<lb/> führt, nachdem es 1831 und 1852 versäumt ist;</p><lb/> <p xml:id="ID_693"> 5) wenn das königliche Wort: „Ich will nicht zugeben, daß ein Fuß<lb/> breit deutscher Erde verloren geht," die Richtschnur seiner Thaten auch in Be¬<lb/> zug auf Schleswig ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_694"> „Gedenke, daß Du ein Deutscher bist," so lautete das brandenburgische<lb/> Kriegsmanifest von 16S8, so ruft der große Kurfürst seinem Urenkel aus Preu¬<lb/> ßens Thron zu.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Das Dmmewerk.</head><lb/> <p xml:id="ID_695" next="#ID_696"> Das Dannewerk ist ein aus verschiedenen Theilen zusammengesetzter alter<lb/> Grenzwall im Süden der Stadt Schleswig, angelegt, um das Vordringen einer<lb/> nach Norden marschirenden Armee zwischen der Schlei und den Treencsümpfen<lb/> zu hindern. Es beginnt mit einer halbkreisförmigen Schanze am Seiler Noor<lb/> und streckt sich, im Ganzen fast zwei deutsche Meilen lang, zuerst in westlicher,<lb/> dann in südwestlicher, zuletzt wieder in westlicher Richtung bis über Morgen-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0242]
1) nach ordnungsmäßiger Prüfung der Rechtsfrage die rechtmäßige Erb¬
folge in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu Gunsten des Herzogs
Friedrich des Achten von Schleswig Holstein mit aller Kraft geltend macht, welche
König Friedrich Wilhelm der Vierte hochseligen Andenkens am 24, März 1848
als die Rechte Dänemarks in keiner Weise verletzend anerkannt hat;
2) wenn es sein Votum vom 2. April 1848 als bindend bezeichnet, nach
welchem es keinem Zweifel unterliegt, daß die Competenz des Bundestages sich
auch auf die Frage der ewigen Vereinigung und Unzertrennlichkeit erstreckt,
deren Bestehen Schleswig und Holstein als ein auf die Landes-Eonstitutionen
begründetes Recht in Anspruch nehmen; wenn es
3) mit aller Macht für die Verwirklichung des im Bundcsbeschiusse vom
12. April 1848 ausgesprochenen Princips eintritt, wodurch erklärt ist, daß falls
dänischer Seits die Räumung des Herzogthums Schleswig von den eingerückten
dänischen Truppen nicht erfolgen sollte, dies zu erzwingen sei, um das durch
den Bund zu schützende Recht Holsteins auf die Union mit Schleswig zu
wahren;
4) wenn es die durch königliches Wort, ä. d, Charlottenburg den 30.
December 18S0 aufs neue verbürgte Zusicherung, „daß das altherkömmlich be¬
rechtigte Verhältniß zwischen Holstein und Schleswig zu wahren sei", jetzt durch¬
führt, nachdem es 1831 und 1852 versäumt ist;
5) wenn das königliche Wort: „Ich will nicht zugeben, daß ein Fuß
breit deutscher Erde verloren geht," die Richtschnur seiner Thaten auch in Be¬
zug auf Schleswig ist.
„Gedenke, daß Du ein Deutscher bist," so lautete das brandenburgische
Kriegsmanifest von 16S8, so ruft der große Kurfürst seinem Urenkel aus Preu¬
ßens Thron zu.
Das Dmmewerk.
Das Dannewerk ist ein aus verschiedenen Theilen zusammengesetzter alter
Grenzwall im Süden der Stadt Schleswig, angelegt, um das Vordringen einer
nach Norden marschirenden Armee zwischen der Schlei und den Treencsümpfen
zu hindern. Es beginnt mit einer halbkreisförmigen Schanze am Seiler Noor
und streckt sich, im Ganzen fast zwei deutsche Meilen lang, zuerst in westlicher,
dann in südwestlicher, zuletzt wieder in westlicher Richtung bis über Morgen-
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