Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.den Einleitungen zur "Galerie" waren, jetzt in Band 4 und 5 der Denk¬ 3) Die Briefe von und an Rahel in chronologischer Ordnung, mit den 4) Die vermischten Schriften in strenger Auswahl mit Weglassung der In Preßangelegenheiten. ez, 22 des sächsischen Preßgcsctzcs lautet: "Die Herausgeber von Zeitschriften Gleich bei der ersten Besprechung des Gesetzes erkannten wir den Mißbrauch, Das Ministerium hat vor einigen Tagen entschieden, "daß von Anwendung des den Einleitungen zur „Galerie" waren, jetzt in Band 4 und 5 der Denk¬ 3) Die Briefe von und an Rahel in chronologischer Ordnung, mit den 4) Die vermischten Schriften in strenger Auswahl mit Weglassung der In Preßangelegenheiten. ez, 22 des sächsischen Preßgcsctzcs lautet: „Die Herausgeber von Zeitschriften Gleich bei der ersten Besprechung des Gesetzes erkannten wir den Mißbrauch, Das Ministerium hat vor einigen Tagen entschieden, „daß von Anwendung des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0204" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107251"/> <p xml:id="ID_582" prev="#ID_581"> den Einleitungen zur „Galerie" waren, jetzt in Band 4 und 5 der Denk¬<lb/> würdigkeiten; doch so, oaß Aufsätze wie Angelus Silesius oder Voltaire, die<lb/> an eine andere Stelle (in die vermischten Schriften) gehören, davon aus¬<lb/> geschieden, dagegen diejenigen Recensionen, die biographisches Material ent¬<lb/> halten, darin aufgenommen würden.</p><lb/> <p xml:id="ID_583"> 3) Die Briefe von und an Rahel in chronologischer Ordnung, mit den<lb/> zahlreichen Nachträgen, von denen einige schon anderwärts gedruckt sind, andere,<lb/> sich hoffentlich noch massenhaft im Manuscript vorfinden werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_584"> 4) Die vermischten Schriften in strenger Auswahl mit Weglassung der<lb/> meisten Recensionen und Gedichte, an denen niemand etwas gelegen ist. —<lb/> Das Ganze würde eine Sammlung bilden, an der die Nation ihre Freude<lb/> hätte, und die uns ein Stück unsres Lebens so sinnreich wie kein anderes<lb/> Buch abschildern würde.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> In Preßangelegenheiten.</head><lb/> <p xml:id="ID_585"> ez, 22 des sächsischen Preßgcsctzcs lautet: „Die Herausgeber von Zeitschriften<lb/> sind verpflichtet, von Behörden und Privcitperfonen Berichtigungen der auf diese<lb/> Bezug habenden Artikel. . . ohne alle Bemerkungen und Zusätze aufzunehmen. Für<lb/> deren Abdruck.. . dürfen Jnscrtionsgebühren . .. nur insoweit verlangt werden, als<lb/> die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt."</p><lb/> <p xml:id="ID_586"> Gleich bei der ersten Besprechung des Gesetzes erkannten wir den Mißbrauch,<lb/> der damit getrieben werden könnte; indeß nahmen die Schriftsteller doch Anstand,<lb/> sich desselben zu unentgeldlichen Rcclcnncn zu bedienen, bis gegen das Ende des<lb/> vorigen Jahres Hr. Dr. Gutzkow uns mit der Überschrift „Berichtigung" eine<lb/> Antikritik gegen unsere Recension seines „Zauberers von Rom" einsandte, in der<lb/> Meinung, die Ueberschrift „Berichtigung" genüge, dieselbe als Berichtigung zu quali-<lb/> ficiren. Da mitunter die Besprechung eines Buchs zwanzig Seiten einnimmt, so<lb/> hatte nach dieser Ansicht der Verfasser jedes Mal das Recht, vierzig Seiten „Berich¬<lb/> tigung" einzusenden, der ursprüngliche Recensent, der sich doch auch des Privilegiums<lb/> einer „Privatperson" zu erfreuen hat, achtzig Seiten und so ins Unendliche fort.<lb/> Da nun dieser Präcedcnzfall im Princip von der höchsten Wichtigkeit ist, so gingen<lb/> wir mit der Sache bis ans Ministerium.</p><lb/> <p xml:id="ID_587" next="#ID_588"> Das Ministerium hat vor einigen Tagen entschieden, „daß von Anwendung des<lb/> §, 22 nicht füglich die Rede sein kann, wenn der Gegenstand der Berichtigung<lb/> nicht in etwas Thatsächlichen, sondern in bloßen Auffassungen und Meinungen be¬<lb/> steht." „Wollte man einräumen, daß derartige Verschiedenheiten in der individuellen<lb/> Auffassung und Beurtheilung eines literarischen Erzeugnisses dem Herausgeber einer<lb/> Zeitschrift die Verpflichtung zur Ausnahme einer Berichtigung im Sinn des §. 22</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0204]
den Einleitungen zur „Galerie" waren, jetzt in Band 4 und 5 der Denk¬
würdigkeiten; doch so, oaß Aufsätze wie Angelus Silesius oder Voltaire, die
an eine andere Stelle (in die vermischten Schriften) gehören, davon aus¬
geschieden, dagegen diejenigen Recensionen, die biographisches Material ent¬
halten, darin aufgenommen würden.
3) Die Briefe von und an Rahel in chronologischer Ordnung, mit den
zahlreichen Nachträgen, von denen einige schon anderwärts gedruckt sind, andere,
sich hoffentlich noch massenhaft im Manuscript vorfinden werden.
4) Die vermischten Schriften in strenger Auswahl mit Weglassung der
meisten Recensionen und Gedichte, an denen niemand etwas gelegen ist. —
Das Ganze würde eine Sammlung bilden, an der die Nation ihre Freude
hätte, und die uns ein Stück unsres Lebens so sinnreich wie kein anderes
Buch abschildern würde.
In Preßangelegenheiten.
ez, 22 des sächsischen Preßgcsctzcs lautet: „Die Herausgeber von Zeitschriften
sind verpflichtet, von Behörden und Privcitperfonen Berichtigungen der auf diese
Bezug habenden Artikel. . . ohne alle Bemerkungen und Zusätze aufzunehmen. Für
deren Abdruck.. . dürfen Jnscrtionsgebühren . .. nur insoweit verlangt werden, als
die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt."
Gleich bei der ersten Besprechung des Gesetzes erkannten wir den Mißbrauch,
der damit getrieben werden könnte; indeß nahmen die Schriftsteller doch Anstand,
sich desselben zu unentgeldlichen Rcclcnncn zu bedienen, bis gegen das Ende des
vorigen Jahres Hr. Dr. Gutzkow uns mit der Überschrift „Berichtigung" eine
Antikritik gegen unsere Recension seines „Zauberers von Rom" einsandte, in der
Meinung, die Ueberschrift „Berichtigung" genüge, dieselbe als Berichtigung zu quali-
ficiren. Da mitunter die Besprechung eines Buchs zwanzig Seiten einnimmt, so
hatte nach dieser Ansicht der Verfasser jedes Mal das Recht, vierzig Seiten „Berich¬
tigung" einzusenden, der ursprüngliche Recensent, der sich doch auch des Privilegiums
einer „Privatperson" zu erfreuen hat, achtzig Seiten und so ins Unendliche fort.
Da nun dieser Präcedcnzfall im Princip von der höchsten Wichtigkeit ist, so gingen
wir mit der Sache bis ans Ministerium.
Das Ministerium hat vor einigen Tagen entschieden, „daß von Anwendung des
§, 22 nicht füglich die Rede sein kann, wenn der Gegenstand der Berichtigung
nicht in etwas Thatsächlichen, sondern in bloßen Auffassungen und Meinungen be¬
steht." „Wollte man einräumen, daß derartige Verschiedenheiten in der individuellen
Auffassung und Beurtheilung eines literarischen Erzeugnisses dem Herausgeber einer
Zeitschrift die Verpflichtung zur Ausnahme einer Berichtigung im Sinn des §. 22
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