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Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band.

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den fremden Stabsoffizieren, die in irgend einer offiziellen Eigenschaft am
Petersburger Hofe erscheinen, gegeben. --

Wir hatten heute unsere Abschiedsaudienz beim Kaiser; lange und artig.
Er sprach zuerst von seiner schleunigen Abreise aus Moskau; die Krankheit
der Kaiserin sei daran schuld gewesen: Vous n'ödes pas marib8, sans cela vous
eompreucleieii es que Mi 8c>ut?ort. Dann: re^rötto ele ne Ms vous avoir
VA8 plus souvknt, mais it ^ avait trop ä'sei'anAers oöttö lois.

Als wir für die Decoration dankten: sall; ne in'en parler pas, rc:-
Krette ejUL les oirLvnstÄNCLs in'aient pus psrmis als kiürs äavantaxe. IVIsis
it avait trox c>'6tranxk-r8. ,--

Adieu, Petersburg und Nußland! ich fühle kein Bedürfniß, dich wieder¬
zusehen. --




Die Hvlsteill-Lmlenbttrgischen Transitzölle.

Die gegenwärtig über die Ablösung des Sundzolles zwischen der Krone
Dänemark und den betheiligten Regierungen schwebenden Verhandlungen mußten
nothwendig die Aufmerksamkeit aufs neue auf ein Coroliarium des SundzolleS
lenken, die Holstein-Lauenburgischen Transitzölle.

Von allen Handelswegen, welche den Verkehr des Westens mit dem bal¬
tischen Norden vermitteln, ist die Straße zwischen Hamburg und Lübeck nicht
nur die älteste, sondern auch die kürzeste und sicherste. Deshalb war auch
diese Straße von Alters her kraft Privilegien von Kaiser und Reich stets zoll¬
frei; auf diese Privilegien ist um so größrer Nachdruck zu legen, als auch nach
dem spätern deutschen Rcichsstaatsrecht alle Zölle dem Reiche zuständig waren,
und nur vom Kaiser an einzelne Reichsstände verliehen wurden, als Zölle
im reichsgesetzlichen Sinne aber gelten nur die Durchgangszölle (etroit als
pLag-"z), nicht die Ein- und Ausfuhrzölle, und die goldne Bulle sowie der
westphälische Friede vcrpönen ausdrücklich das unbefugte d. h. vom Kaiser
nicht ausdrücklich gestattete Erheben von DurchgangSzöllen. Dem Könige von
Dänemark hat nun nicht nur keine Transitozvllerhebung zwischen Lübeck und
Hamburg zugestanden, sondern die Freiheit dieser Verbindung ist den Städten
noch besonders garantirt. Dänemark, hat auch während deS Reiches nie einen
solchen Zoll auf dieser Straße erhoben noch beansprucht, vielmehr bestätigte
es in dem jüngsten Vertrage mit Hamburg von Gottorp 27. Mai 1768 alle
frühern Verträge, Begünstigungen und Gerechtsame namentlich alle "die zum
Vortheil des Commerzii, Handels und Wandels beiderseitiger Unterthanen
dienen." Auch nach 1815 erhob man so wenig als früher einen Zoll auf der


den fremden Stabsoffizieren, die in irgend einer offiziellen Eigenschaft am
Petersburger Hofe erscheinen, gegeben. —

Wir hatten heute unsere Abschiedsaudienz beim Kaiser; lange und artig.
Er sprach zuerst von seiner schleunigen Abreise aus Moskau; die Krankheit
der Kaiserin sei daran schuld gewesen: Vous n'ödes pas marib8, sans cela vous
eompreucleieii es que Mi 8c>ut?ort. Dann: re^rötto ele ne Ms vous avoir
VA8 plus souvknt, mais it ^ avait trop ä'sei'anAers oöttö lois.

Als wir für die Decoration dankten: sall; ne in'en parler pas, rc:-
Krette ejUL les oirLvnstÄNCLs in'aient pus psrmis als kiürs äavantaxe. IVIsis
it avait trox c>'6tranxk-r8. ,—

Adieu, Petersburg und Nußland! ich fühle kein Bedürfniß, dich wieder¬
zusehen. --




Die Hvlsteill-Lmlenbttrgischen Transitzölle.

Die gegenwärtig über die Ablösung des Sundzolles zwischen der Krone
Dänemark und den betheiligten Regierungen schwebenden Verhandlungen mußten
nothwendig die Aufmerksamkeit aufs neue auf ein Coroliarium des SundzolleS
lenken, die Holstein-Lauenburgischen Transitzölle.

Von allen Handelswegen, welche den Verkehr des Westens mit dem bal¬
tischen Norden vermitteln, ist die Straße zwischen Hamburg und Lübeck nicht
nur die älteste, sondern auch die kürzeste und sicherste. Deshalb war auch
diese Straße von Alters her kraft Privilegien von Kaiser und Reich stets zoll¬
frei; auf diese Privilegien ist um so größrer Nachdruck zu legen, als auch nach
dem spätern deutschen Rcichsstaatsrecht alle Zölle dem Reiche zuständig waren,
und nur vom Kaiser an einzelne Reichsstände verliehen wurden, als Zölle
im reichsgesetzlichen Sinne aber gelten nur die Durchgangszölle (etroit als
pLag-«z), nicht die Ein- und Ausfuhrzölle, und die goldne Bulle sowie der
westphälische Friede vcrpönen ausdrücklich das unbefugte d. h. vom Kaiser
nicht ausdrücklich gestattete Erheben von DurchgangSzöllen. Dem Könige von
Dänemark hat nun nicht nur keine Transitozvllerhebung zwischen Lübeck und
Hamburg zugestanden, sondern die Freiheit dieser Verbindung ist den Städten
noch besonders garantirt. Dänemark, hat auch während deS Reiches nie einen
solchen Zoll auf dieser Straße erhoben noch beansprucht, vielmehr bestätigte
es in dem jüngsten Vertrage mit Hamburg von Gottorp 27. Mai 1768 alle
frühern Verträge, Begünstigungen und Gerechtsame namentlich alle „die zum
Vortheil des Commerzii, Handels und Wandels beiderseitiger Unterthanen
dienen." Auch nach 1815 erhob man so wenig als früher einen Zoll auf der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341584_102594/180>, abgerufen am 03.07.2024.