Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band.Die Gemeindeordnungen in Preußen. Unter den Vorlagen, welche die Regierung in den Kammern eingebracht hat, Ein Staat, der wie der preußische weder an Länderumsang "och a" Volkszahl Kwnzlwten. I. ->W. 4
Die Gemeindeordnungen in Preußen. Unter den Vorlagen, welche die Regierung in den Kammern eingebracht hat, Ein Staat, der wie der preußische weder an Länderumsang »och a» Volkszahl Kwnzlwten. I. ->W. 4
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Die Gemeindeordnungen in Preußen.
Unter den Vorlagen, welche die Regierung in den Kammern eingebracht hat,
stehen die neuen Gemeindeordnungen in erster Linie. Wie wichtig Gesetze über dir
Bildung der Kammern und dergleichen auch sein mögen: auch bei einer auf sehr um>
billigen Principien beruhenden Zusammensetzung der Volksvertretung, auch bei sehr
eingeschränkten Wahlrecht kann sich ein constitutionelleS Leben entwickeln. Wo aber nicht
durch eine freie Gemeindeverfassung der Sinn für Selbstständigkeit, für die bewußte
Pflege gemeinsamer Interessen genährt wird; wo das Individuum nicht durch Theil¬
nahme an dem Communallcben gewöhnt wird, seine» Blick über den cngbegrcnztcn
Kreis der Familie, in dem das Pflichtgefühl schon in dem blos ani malischen Instinct
einen hinlänglich fruchtbare» Boden findet, auf Verhältnisse hiuauszurichtcu, die, weil
sie zu gleicher Zeit de» Einzelnen sehr nahe berühren und doch eine höhere Gesammtheit
betreffen, ganz vorzüglich geeignet sind, die Selbstsucht des Individuums -ohne ihre
völlige Verläugnung zu fordern — einem wirksamen Läutcrungsprocesi zu unterziehen
und sie in das Gefühl der Bürgerpflicht aufgehen zu lasse»; wo das Individuum nicht
durch ni»e freie Geincindcvcrfassmig geübt ist, die leichter übersehbaren Angelegenheiten
der Stadt, des Dorfes ohne fremde Einmischung in ersprießlicher Weise regeln »ut
verwalten zu helfen: da wird man mit einer und mit zwei Kammern, mit Pairs »ud
Interessenvertretung, mit allgemeinem Wahlrecht und ähnlichen Dingen schwerlich über
den constitutionellen Schematismus zu einem constitutionellen Leben gelange»; da wird
auch den vollendetsten Formen das bewegende und zugleich erhaltende Lcbensprincip, der
constitutionelle Bürger fehlen. Es handelt sich hier in der That um Sein und Nicht¬
sein für den preußischen — und in Folge dessen — für den deutschen Eonstitutioualis-
mus; und ich glaube deshalb bei den Lesern ihres Blattes, die ohnehin es für keine
unbedeutende Frage halte» werde», wie ein preußisches Dorf verwaltet wird, Entschul¬
digung zu finden, wenn ich die Stellung, welche die Ordnung des Gcmcindcwesens in der
culturhistorische» Entwickelung Preußens einnehme» soll, und diejenige, welche die
neuen Regierungsvorlagen thatsächlich einnehmen, mit wenigen Züge» anzudeuten
versuche.
Ein Staat, der wie der preußische weder an Länderumsang »och a» Volkszahl
mit den übrigen Großmächte zu vergleichen ist; der geographisch so sehr zerrissen und
zur Vertheidigung höchst ungünstig gelegen ist; ein Staat, dessen Bewohner confessionell
fast in zwei gleiche Hälften getheilt sind, ohne durch eine gemeinsame und reichhaltige
Geschichte von altem Datum verbunden zu werden; ein Staat, dessen einzelne Theile
vielmehr als geistliche oder weltliche Fürstentümer, als OrdenSländcr, als polnische
Lchussürstcuthümcr u. tgi. eigenthümliche, wesentlich voneinander verschiedene historische
Erinnerungen und überall tiefe Spuren ihrer früheren Schicksale an sich tragen: ein solcher
Staat kann, wenn er anders eine Rolle spielen und gedeihen will, der bewußten Theilnahme
und Anstrciignng seiner Bürger weniger als jeder andere entbehren; er muß jede einzelne
Kraft zum gemeine» Besten möglichst hoch zu verwerthe» suche», und um sie im Falle der
Noth zu hohen Leistungen bereit und fähig zu finde», el» lcbeiidigcs Interesse des
Individuums an dem Gemeinwesen mit alle» Mitteln fördern. Auf der klaren Er¬
kenntniß dieser Nothwendigkeit beruhten die RcorganisationSpläne des Freiherrn v. Stein,
Kwnzlwten. I. ->W. 4
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