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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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III.
Aus Berlin.

Die Reformen im Gerichtsverfahren. -- Vorläufige Mängel und künftige
Aussichten. -- Berliner Selbstbewußtsein. -- Hohe Reisende. -- Prinzessin Louise.
-- Die Berliner und die fremden Künstler. -- nachträgliche Opfer des sieben¬
jährigen Kriegs. -- Eifersüchteleien. -- Madame Rettich. -- Drama und Kri¬
tik in Wien. -- Herr Rettich. --

Das große Ereignis! dieser Woche ist das, zur freudigen Ueberra-
schung Aller, so plötzlich erschienene Gesetz, welches das bisherige schrift¬
liche Verfahren bei Criminal- und Civilprozessen umstürzt und Münd¬
lichkeit, ja theilweise sogar Oeffentlichkeit, einführt. Diese Revolution
des Gerichtsverfahrens ist unseres Erachtens das wichtigste und glän¬
zendste Ereigniß, welches die preußische Administration und Gesetzgebung
seit langen Jahren aufzuweisen hat und wenn so mancherlei Ereignisse
der letztern Zeit uns zweifelhaft machten, ob wir auf dem Wege des Fort¬
schrittes oder auf dem Wege zum entgegengesetzten Pole uns befinden,
so hat das neue Gesetz vom 17. und 21. Juli (der Tag sollte roth an¬
gestrichen werden im deutschen Kalender) alle Gemüther wieder mit neuer
Hoffnung gestärkt und mit freudigen Erwartungen erfüllt. Wir sind so
lange außer Gewohnheit einen frohen politischen Tag zu feiern, daß wir
diesmal unserm Jubel gern die Zügel schießen lassen und Alles rosen¬
roth sehen, selbst den kleinen Pferdefuß, den das neue Gesetz unter sei¬
nem Mantel durchblicken laßt. Diesen Pferdefuß (um uns das Unan¬
genehme vom Herzen zu wälzen und uns dann um so ungestörter der
fröhlichen Laune zu überlassen) wollen wir sogleich bezeichnen. Er besteht
erstens in dem Minimum von Oeffentlichkeit, welches mit dem neuen
Verfahren verbunden ist, indem laut 8> 17 nur Justizleuten der Zutritt
zu den Verhandlungen gestattet wird; Mündlichkeit ohne Oeffentlichkeit
ist -- wie in den Verhandlungen der sächsischen Kammer hinlänglich be¬
wiesen wurde -- oft gefährlicher, als das schriftliche Verfahren, bei wel¬
chem wenigstens die Acten in ihrer größern Ausführlichkeit als sprechende
Zeugen aufbewahrt bleiben. Die zweite wunde Stelle des neuen Gesetzes
liegt in dem Mißverhältnisse des Richterstandes zu demselben. Bekannt¬
lich können (laut Verordnung vom 29. März 1844) die preußischen
Justizbeamten im Disciplinarwege versetzt werden. Dem Richter ist so¬
mit seine Unabhängigkeit keineswegs gesichert. Da nun nach dem neuen
mündlichen Gerichtsverfahren die bisherigen positiven Regeln über die
Wirkungen der Beweise wegfallen und der erkennende Richter, zur Jury
erhoben, nach seiner eigenen freien Ueberzeugung das schuldig oder nicht
schuldig auszusprechen hat, so steht zu befürchten, daß bei politischen Pro¬
zessen, wo das Interesse der Regierung mit im Spiele ist, der nicht ganz
unabhängige Richter seinen Urtheilsspruch nicht in vollständiger Freiheit
abgeben werde. Das Resultat dieser beiden angedeuteten Punkte ist somit,
daß man das neue Gesetz in der Form, in welcher es vorliegt, nicht
unter dem Gesichtspunkt des politischen Prozesses betrachten darf,
weil dann die neue Proceßordnung bei Weitem nicht als Fortschritt er¬
scheint. Dagegen muß man ihn bei Civil- und gemeinen Eriminalpro-


GrrnMm. III. ISili. 23
III.
Aus Berlin.

Die Reformen im Gerichtsverfahren. — Vorläufige Mängel und künftige
Aussichten. — Berliner Selbstbewußtsein. — Hohe Reisende. — Prinzessin Louise.
— Die Berliner und die fremden Künstler. — nachträgliche Opfer des sieben¬
jährigen Kriegs. — Eifersüchteleien. — Madame Rettich. — Drama und Kri¬
tik in Wien. — Herr Rettich. —

Das große Ereignis! dieser Woche ist das, zur freudigen Ueberra-
schung Aller, so plötzlich erschienene Gesetz, welches das bisherige schrift¬
liche Verfahren bei Criminal- und Civilprozessen umstürzt und Münd¬
lichkeit, ja theilweise sogar Oeffentlichkeit, einführt. Diese Revolution
des Gerichtsverfahrens ist unseres Erachtens das wichtigste und glän¬
zendste Ereigniß, welches die preußische Administration und Gesetzgebung
seit langen Jahren aufzuweisen hat und wenn so mancherlei Ereignisse
der letztern Zeit uns zweifelhaft machten, ob wir auf dem Wege des Fort¬
schrittes oder auf dem Wege zum entgegengesetzten Pole uns befinden,
so hat das neue Gesetz vom 17. und 21. Juli (der Tag sollte roth an¬
gestrichen werden im deutschen Kalender) alle Gemüther wieder mit neuer
Hoffnung gestärkt und mit freudigen Erwartungen erfüllt. Wir sind so
lange außer Gewohnheit einen frohen politischen Tag zu feiern, daß wir
diesmal unserm Jubel gern die Zügel schießen lassen und Alles rosen¬
roth sehen, selbst den kleinen Pferdefuß, den das neue Gesetz unter sei¬
nem Mantel durchblicken laßt. Diesen Pferdefuß (um uns das Unan¬
genehme vom Herzen zu wälzen und uns dann um so ungestörter der
fröhlichen Laune zu überlassen) wollen wir sogleich bezeichnen. Er besteht
erstens in dem Minimum von Oeffentlichkeit, welches mit dem neuen
Verfahren verbunden ist, indem laut 8> 17 nur Justizleuten der Zutritt
zu den Verhandlungen gestattet wird; Mündlichkeit ohne Oeffentlichkeit
ist — wie in den Verhandlungen der sächsischen Kammer hinlänglich be¬
wiesen wurde — oft gefährlicher, als das schriftliche Verfahren, bei wel¬
chem wenigstens die Acten in ihrer größern Ausführlichkeit als sprechende
Zeugen aufbewahrt bleiben. Die zweite wunde Stelle des neuen Gesetzes
liegt in dem Mißverhältnisse des Richterstandes zu demselben. Bekannt¬
lich können (laut Verordnung vom 29. März 1844) die preußischen
Justizbeamten im Disciplinarwege versetzt werden. Dem Richter ist so¬
mit seine Unabhängigkeit keineswegs gesichert. Da nun nach dem neuen
mündlichen Gerichtsverfahren die bisherigen positiven Regeln über die
Wirkungen der Beweise wegfallen und der erkennende Richter, zur Jury
erhoben, nach seiner eigenen freien Ueberzeugung das schuldig oder nicht
schuldig auszusprechen hat, so steht zu befürchten, daß bei politischen Pro¬
zessen, wo das Interesse der Regierung mit im Spiele ist, der nicht ganz
unabhängige Richter seinen Urtheilsspruch nicht in vollständiger Freiheit
abgeben werde. Das Resultat dieser beiden angedeuteten Punkte ist somit,
daß man das neue Gesetz in der Form, in welcher es vorliegt, nicht
unter dem Gesichtspunkt des politischen Prozesses betrachten darf,
weil dann die neue Proceßordnung bei Weitem nicht als Fortschritt er¬
scheint. Dagegen muß man ihn bei Civil- und gemeinen Eriminalpro-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/183>, abgerufen am 24.07.2024.