§. 166. Verschiedene Arten der rerum sacrarum im Sinn des heutigen Kirchenrechts.
Die hier vorkommende Begriffe von res sacra, re- ligiosa und sancta im Sinn des heutigen Rechts, sind schon oben bey der allgemeinen Classification der Sachen in Rücksicht ihrer rechtlichen Qualität mit erkläret, und wie von denenselben res ecclesiasticae unterschieden sind, (S. 413) gezeiget worden. Ich habe also hier nur noch etwas von den mancherley Gattungen der rerum sacra- rum im Sinn des heutigen Kirchenrechts hinzu zu fü- gen. Sachen, die zum unmittelbaren gottesdienstlichen Gebrauche bestimmt sind, werden bekanntermaßen auf ei- ne feyerliche Art zu diesem Endzweck eingeweihet. Diese feyerliche Einweihung (dedicatio) ist nun nach dem ka- tholischen Kirchenrecht zwiefach. Sie geschiehet entweder mittelst einer Consecration, oder nur mittelst einer Benediction. Erstere wird durch eine Salbung mit Chrisma (heiligen Oehl), letztere aber durch Bespren- gung mit Weihwasser verrichtet 74). Solche Sachen, welche mittelst einer Consecration vom Bischof zum un- mittelbaren Gebrauch des Gottesdienstes eingeweihet wor- den, werden res sacrae im engern Verstande; diejenigen aber, die nur mittelst einer Benediction dazu bestimmet worden sind, res benedictae genennt. Zu den Gott ge- heiligten Sachen der ersten Gattung werden Kirchen,
Altäre,
74) Den Ritus der Consecration sowohl als der Bene- diction beschreibt aus dem Pontificali Romano sehr ausführ- lich Gottlieb Slevogt von den Rechten der Altäre, Taufsteine etc. Cap. II. §. 3. u. 4. add. P. Andr.ruedel Diss. de ecclesiarum et altarium consecratione. Heidelbergae 1754. et Ant.schmidt Institut. iur. eccles. germ. Tom. I. Cap. II. Sect. II. §. 290. et not. **).
1. Buch. 8. Tit. §. 166.
§. 166. Verſchiedene Arten der rerum ſacrarum im Sinn des heutigen Kirchenrechts.
Die hier vorkommende Begriffe von res ſacra, re- ligioſa und ſancta im Sinn des heutigen Rechts, ſind ſchon oben bey der allgemeinen Claſſification der Sachen in Ruͤckſicht ihrer rechtlichen Qualitaͤt mit erklaͤret, und wie von denenſelben res eccleſiaſticae unterſchieden ſind, (S. 413) gezeiget worden. Ich habe alſo hier nur noch etwas von den mancherley Gattungen der rerum ſacra- rum im Sinn des heutigen Kirchenrechts hinzu zu fuͤ- gen. Sachen, die zum unmittelbaren gottesdienſtlichen Gebrauche beſtimmt ſind, werden bekanntermaßen auf ei- ne feyerliche Art zu dieſem Endzweck eingeweihet. Dieſe feyerliche Einweihung (dedicatio) iſt nun nach dem ka- tholiſchen Kirchenrecht zwiefach. Sie geſchiehet entweder mittelſt einer Conſecration, oder nur mittelſt einer Benediction. Erſtere wird durch eine Salbung mit Chrisma (heiligen Oehl), letztere aber durch Beſpren- gung mit Weihwaſſer verrichtet 74). Solche Sachen, welche mittelſt einer Conſecration vom Biſchof zum un- mittelbaren Gebrauch des Gottesdienſtes eingeweihet wor- den, werden res ſacrae im engern Verſtande; diejenigen aber, die nur mittelſt einer Benediction dazu beſtimmet worden ſind, res benedictae genennt. Zu den Gott ge- heiligten Sachen der erſten Gattung werden Kirchen,
Altaͤre,
74) Den Ritus der Conſecration ſowohl als der Bene- diction beſchreibt aus dem Pontificali Romano ſehr ausfuͤhr- lich Gottlieb Slevogt von den Rechten der Altaͤre, Taufſteine ꝛc. Cap. II. §. 3. u. 4. add. P. Andr.ruedel Diſſ. de eccleſiarum et altarium conſecratione. Heidelbergae 1754. et Ant.schmidt Inſtitut. iur. eccleſ. germ. Tom. I. Cap. II. Sect. II. §. 290. et not. **).
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1. Buch. 8. Tit. §. 166.
§. 166.
Verſchiedene Arten der rerum ſacrarum im Sinn des heutigen
Kirchenrechts.
Die hier vorkommende Begriffe von res ſacra, re-
ligioſa und ſancta im Sinn des heutigen Rechts, ſind
ſchon oben bey der allgemeinen Claſſification der Sachen
in Ruͤckſicht ihrer rechtlichen Qualitaͤt mit erklaͤret, und
wie von denenſelben res eccleſiaſticae unterſchieden ſind,
(S. 413) gezeiget worden. Ich habe alſo hier nur noch
etwas von den mancherley Gattungen der rerum ſacra-
rum im Sinn des heutigen Kirchenrechts hinzu zu fuͤ-
gen. Sachen, die zum unmittelbaren gottesdienſtlichen
Gebrauche beſtimmt ſind, werden bekanntermaßen auf ei-
ne feyerliche Art zu dieſem Endzweck eingeweihet. Dieſe
feyerliche Einweihung (dedicatio) iſt nun nach dem ka-
tholiſchen Kirchenrecht zwiefach. Sie geſchiehet entweder
mittelſt einer Conſecration, oder nur mittelſt einer
Benediction. Erſtere wird durch eine Salbung mit
Chrisma (heiligen Oehl), letztere aber durch Beſpren-
gung mit Weihwaſſer verrichtet 74). Solche Sachen,
welche mittelſt einer Conſecration vom Biſchof zum un-
mittelbaren Gebrauch des Gottesdienſtes eingeweihet wor-
den, werden res ſacrae im engern Verſtande; diejenigen
aber, die nur mittelſt einer Benediction dazu beſtimmet
worden ſind, res benedictae genennt. Zu den Gott ge-
heiligten Sachen der erſten Gattung werden Kirchen,
Altaͤre,
74) Den Ritus der Conſecration ſowohl als der Bene-
diction beſchreibt aus dem Pontificali Romano ſehr ausfuͤhr-
lich Gottlieb Slevogt von den Rechten der Altaͤre,
Taufſteine ꝛc. Cap. II. §. 3. u. 4. add. P. Andr. ruedel Diſſ.
de eccleſiarum et altarium conſecratione. Heidelbergae 1754.
et Ant. schmidt Inſtitut. iur. eccleſ. germ. Tom. I. Cap. II.
Sect. II. §. 290. et not. **).
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/438>, abgerufen am 01.03.2025.
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