Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. keinen Erben wider seinen Willen aufdringen kann 59).In diesem Fall ist daher die Einwilligung desselben schlech- terdings nothwendig *), weil ausserdem der adoptirte Enkel nach dem Tode des Großvaters nicht in des Sohnes Ge- walt kommt, mithin auch desselben Erbe nicht werden kann 60). 4) Die Aufnahme eines Unmündigen muß nicht 5) kann die Bestätigung einer ungültigen Adoption §. 151. Wirkungen der Adoption. Die Wirkungen der Adoption sind verschieden. Es nehmung 59) §. 7. I. h. t. *) L. 6. D. h. t. 60) L. 11. D. h. t. **) L. 17. §. 1. D. eod. 61) L. 38. u. 39. D. h. t. 62) koch de successione ab intestato, §. 42. S. 92. (edit. VII.) 63) koch cit. Tr. §. 67. U 2
De adoptionibus, emancipationibus etc. keinen Erben wider ſeinen Willen aufdringen kann 59).In dieſem Fall iſt daher die Einwilligung deſſelben ſchlech- terdings nothwendig *), weil auſſerdem der adoptirte Enkel nach dem Tode des Großvaters nicht in des Sohnes Ge- walt kommt, mithin auch deſſelben Erbe nicht werden kann 60). 4) Die Aufnahme eines Unmuͤndigen muß nicht 5) kann die Beſtaͤtigung einer unguͤltigen Adoption §. 151. Wirkungen der Adoption. Die Wirkungen der Adoption ſind verſchieden. Es nehmung 59) §. 7. I. h. t. *) L. 6. D. h. t. 60) L. 11. D. h. t. **) L. 17. §. 1. D. eod. 61) L. 38. u. 39. D. h. t. 62) koch de ſucceſſione ab inteſtato, §. 42. S. 92. (edit. VII.) 63) koch cit. Tr. §. 67. U 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0321" n="307"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De adoptionibus, emancipationibus etc.</hi></fw><lb/> keinen Erben wider ſeinen Willen aufdringen kann <note place="foot" n="59)"><hi rendition="#i">§.</hi> 7. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">I. h. t.</hi></hi></note>.<lb/> In dieſem Fall iſt daher die Einwilligung deſſelben ſchlech-<lb/> terdings nothwendig <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 6. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">D. h. t.</hi></hi></note>, weil auſſerdem der adoptirte Enkel<lb/> nach dem Tode des Großvaters nicht in des Sohnes Ge-<lb/> walt kommt, mithin auch deſſelben Erbe nicht werden<lb/> kann <note place="foot" n="60)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 11. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">D. h. t.</hi></hi></note>.</p><lb/> <p>4) Die Aufnahme eines Unmuͤndigen muß nicht<lb/> zum Nachtheil des von dem leiblichen Vater beſtimmten<lb/> Folge-Erbens geſchehen <note place="foot" n="**)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 17. <hi rendition="#i">§.</hi> 1. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">D. eod.</hi></hi></note>. Endlich</p><lb/> <p>5) kann die Beſtaͤtigung einer unguͤltigen Adoption<lb/> beym Landesherrn nicht ohne Einwilligung derjenigen ge-<lb/> ſucht werden, die hierdurch einen Schaden erleiden wuͤr-<lb/> den <note place="foot" n="61)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 38. u. 39. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">D. h. t.</hi></hi></note>.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 151.<lb/> Wirkungen der Adoption.</head><lb/> <p>Die Wirkungen der Adoption ſind verſchieden. Es<lb/> kommt zunaͤchſt darauf an, ob ſie von einer <hi rendition="#g">Manns-<lb/> perſon</hi>, oder von einer <hi rendition="#g">Weibsperſon</hi> geſchehen iſt.<lb/> Im letztern Fall wirkt ſie zwar keine roͤmiſche vaͤterliche<lb/> Gewalt, doch koͤnnen der Adoptivmutter diejenigen Rechte<lb/> der elterlichen Gewalt nicht abgeſprochen werden, welche<lb/> nach heutigen Rechten einer Mutter uͤber ihre leibliche<lb/> Kinder zuſtehen. (§. 137. u. 138.) Das angenommene<lb/> Kind erwirbt hierdurch ein Erbrecht, aber nur in Anſe-<lb/> hung der Mutter, nicht der muͤtterlichen Aſcendenten;<lb/> auch nur in Anſehung der erſtern alsdann, wenn ſie ohne<lb/> Teſtament verſtirbt <note place="foot" n="62)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">koch</hi> de ſucceſſione ab inteſtato,</hi> §. 42. S. 92. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">(edit. VII.)</hi></hi></note>. Die Mutter ſelbſt ſuccedirt je-<lb/> doch dem Adoptivkinde nicht <note place="foot" n="63)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">koch</hi> cit. Tr.</hi> §. 67.</note>. Iſt hingegen die An-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">U 2</fw><fw place="bottom" type="catch">nehmung</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [307/0321]
De adoptionibus, emancipationibus etc.
keinen Erben wider ſeinen Willen aufdringen kann 59).
In dieſem Fall iſt daher die Einwilligung deſſelben ſchlech-
terdings nothwendig *), weil auſſerdem der adoptirte Enkel
nach dem Tode des Großvaters nicht in des Sohnes Ge-
walt kommt, mithin auch deſſelben Erbe nicht werden
kann 60).
4) Die Aufnahme eines Unmuͤndigen muß nicht
zum Nachtheil des von dem leiblichen Vater beſtimmten
Folge-Erbens geſchehen **). Endlich
5) kann die Beſtaͤtigung einer unguͤltigen Adoption
beym Landesherrn nicht ohne Einwilligung derjenigen ge-
ſucht werden, die hierdurch einen Schaden erleiden wuͤr-
den 61).
§. 151.
Wirkungen der Adoption.
Die Wirkungen der Adoption ſind verſchieden. Es
kommt zunaͤchſt darauf an, ob ſie von einer Manns-
perſon, oder von einer Weibsperſon geſchehen iſt.
Im letztern Fall wirkt ſie zwar keine roͤmiſche vaͤterliche
Gewalt, doch koͤnnen der Adoptivmutter diejenigen Rechte
der elterlichen Gewalt nicht abgeſprochen werden, welche
nach heutigen Rechten einer Mutter uͤber ihre leibliche
Kinder zuſtehen. (§. 137. u. 138.) Das angenommene
Kind erwirbt hierdurch ein Erbrecht, aber nur in Anſe-
hung der Mutter, nicht der muͤtterlichen Aſcendenten;
auch nur in Anſehung der erſtern alsdann, wenn ſie ohne
Teſtament verſtirbt 62). Die Mutter ſelbſt ſuccedirt je-
doch dem Adoptivkinde nicht 63). Iſt hingegen die An-
nehmung
59) §. 7. I. h. t.
*) L. 6. D. h. t.
60) L. 11. D. h. t.
**) L. 17. §. 1. D. eod.
61) L. 38. u. 39. D. h. t.
62) koch de ſucceſſione ab inteſtato, §. 42. S. 92. (edit. VII.)
63) koch cit. Tr. §. 67.
U 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |