keinen Erben wider seinen Willen aufdringen kann 59). In diesem Fall ist daher die Einwilligung desselben schlech- terdings nothwendig *), weil ausserdem der adoptirte Enkel nach dem Tode des Großvaters nicht in des Sohnes Ge- walt kommt, mithin auch desselben Erbe nicht werden kann 60).
4) Die Aufnahme eines Unmündigen muß nicht zum Nachtheil des von dem leiblichen Vater bestimmten Folge-Erbens geschehen **). Endlich
5) kann die Bestätigung einer ungültigen Adoption beym Landesherrn nicht ohne Einwilligung derjenigen ge- sucht werden, die hierdurch einen Schaden erleiden wür- den 61).
§. 151. Wirkungen der Adoption.
Die Wirkungen der Adoption sind verschieden. Es kommt zunächst darauf an, ob sie von einer Manns- person, oder von einer Weibsperson geschehen ist. Im letztern Fall wirkt sie zwar keine römische väterliche Gewalt, doch können der Adoptivmutter diejenigen Rechte der elterlichen Gewalt nicht abgesprochen werden, welche nach heutigen Rechten einer Mutter über ihre leibliche Kinder zustehen. (§. 137. u. 138.) Das angenommene Kind erwirbt hierdurch ein Erbrecht, aber nur in Anse- hung der Mutter, nicht der mütterlichen Ascendenten; auch nur in Ansehung der erstern alsdann, wenn sie ohne Testament verstirbt 62). Die Mutter selbst succedirt je- doch dem Adoptivkinde nicht 63). Ist hingegen die An-
nehmung
59)§. 7. I. h. t.
*)L. 6. D. h. t.
60)L. 11. D. h. t.
**)L. 17. §. 1. D. eod.
61)L. 38. u. 39. D. h. t.
62)koch de successione ab intestato, §. 42. S. 92. (edit. VII.)
63)koch cit. Tr. §. 67.
U 2
De adoptionibus, emancipationibus etc.
keinen Erben wider ſeinen Willen aufdringen kann 59). In dieſem Fall iſt daher die Einwilligung deſſelben ſchlech- terdings nothwendig *), weil auſſerdem der adoptirte Enkel nach dem Tode des Großvaters nicht in des Sohnes Ge- walt kommt, mithin auch deſſelben Erbe nicht werden kann 60).
4) Die Aufnahme eines Unmuͤndigen muß nicht zum Nachtheil des von dem leiblichen Vater beſtimmten Folge-Erbens geſchehen **). Endlich
5) kann die Beſtaͤtigung einer unguͤltigen Adoption beym Landesherrn nicht ohne Einwilligung derjenigen ge- ſucht werden, die hierdurch einen Schaden erleiden wuͤr- den 61).
§. 151. Wirkungen der Adoption.
Die Wirkungen der Adoption ſind verſchieden. Es kommt zunaͤchſt darauf an, ob ſie von einer Manns- perſon, oder von einer Weibsperſon geſchehen iſt. Im letztern Fall wirkt ſie zwar keine roͤmiſche vaͤterliche Gewalt, doch koͤnnen der Adoptivmutter diejenigen Rechte der elterlichen Gewalt nicht abgeſprochen werden, welche nach heutigen Rechten einer Mutter uͤber ihre leibliche Kinder zuſtehen. (§. 137. u. 138.) Das angenommene Kind erwirbt hierdurch ein Erbrecht, aber nur in Anſe- hung der Mutter, nicht der muͤtterlichen Aſcendenten; auch nur in Anſehung der erſtern alsdann, wenn ſie ohne Teſtament verſtirbt 62). Die Mutter ſelbſt ſuccedirt je- doch dem Adoptivkinde nicht 63). Iſt hingegen die An-
nehmung
59)§. 7. I. h. t.
*)L. 6. D. h. t.
60)L. 11. D. h. t.
**)L. 17. §. 1. D. eod.
61)L. 38. u. 39. D. h. t.
62)koch de ſucceſſione ab inteſtato, §. 42. S. 92. (edit. VII.)
63)koch cit. Tr. §. 67.
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De adoptionibus, emancipationibus etc.
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terdings nothwendig *), weil auſſerdem der adoptirte Enkel
nach dem Tode des Großvaters nicht in des Sohnes Ge-
walt kommt, mithin auch deſſelben Erbe nicht werden
kann 60).
4) Die Aufnahme eines Unmuͤndigen muß nicht
zum Nachtheil des von dem leiblichen Vater beſtimmten
Folge-Erbens geſchehen **). Endlich
5) kann die Beſtaͤtigung einer unguͤltigen Adoption
beym Landesherrn nicht ohne Einwilligung derjenigen ge-
ſucht werden, die hierdurch einen Schaden erleiden wuͤr-
den 61).
§. 151.
Wirkungen der Adoption.
Die Wirkungen der Adoption ſind verſchieden. Es
kommt zunaͤchſt darauf an, ob ſie von einer Manns-
perſon, oder von einer Weibsperſon geſchehen iſt.
Im letztern Fall wirkt ſie zwar keine roͤmiſche vaͤterliche
Gewalt, doch koͤnnen der Adoptivmutter diejenigen Rechte
der elterlichen Gewalt nicht abgeſprochen werden, welche
nach heutigen Rechten einer Mutter uͤber ihre leibliche
Kinder zuſtehen. (§. 137. u. 138.) Das angenommene
Kind erwirbt hierdurch ein Erbrecht, aber nur in Anſe-
hung der Mutter, nicht der muͤtterlichen Aſcendenten;
auch nur in Anſehung der erſtern alsdann, wenn ſie ohne
Teſtament verſtirbt 62). Die Mutter ſelbſt ſuccedirt je-
doch dem Adoptivkinde nicht 63). Iſt hingegen die An-
nehmung
59) §. 7. I. h. t.
*) L. 6. D. h. t.
60) L. 11. D. h. t.
**) L. 17. §. 1. D. eod.
61) L. 38. u. 39. D. h. t.
62) koch de ſucceſſione ab inteſtato, §. 42. S. 92. (edit. VII.)
63) koch cit. Tr. §. 67.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/321>, abgerufen am 01.03.2025.
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