§. 124. Von gemessenen und ungemessenen Diensten der teutschen Bauern.
Zuletzt theilt man die Bauerndienste auch noch in gemessene und ungemessene ein 49). Ungemes- sene Frohnen nennt man diejenigen, wo die Besitzer der Bauerhöfe zu allen Zeiten, wenn sie von der Herrschaft gefordert werden, zu Dienste erscheinen, und alles, was zur Bestellung und Nutzen des herrschaftlichen Guts er- forderlich ist, verrichten müssen 50). Wenn hingegen die Dienste der Bauern entweder nach Tagen, oder nach ge- wissen Arbeiten und Verrichtungen bestimmt sind, so werden sie gesetzte Dienste, oder gemessene Frohnen genennt 51). Wo nun gemessene Frohnen sind, da muß es auch bey der einmal gemachten Bestimmung genau bleiben, und kann also den Bauern nichts mehr aufer- leget werden 52). Es kann in Ansehung solcher Dienste nicht einmal der Landesherr durch Gesetze Aenderungen zum Nachtheil der Gutsherrschaften machen, in sofern dieselben schon ein ius quaesitum haben, gewisse Froh- nen auf eine gewisse Art zu fordern; es wäre denn, daß wegen der nöthigen öffentlichen Abgaben, oder des elen-
den
49) S. Io. Ge.pertsch Diss. de divisione operarum in deter- minatas et indeterminatas, earumque exactione. Ienae 1731.
50) Von den ungemessenen Diensten der teutschen Bauern han- delt ausführlich Hr. von Benekendorfin Oeconomia Forens. V. Th. 8. Hauptst. 9. Abschnitt.
51) Von diesen ist gleichfalls nachzusehen Hr. v. Beneken- dorf a. a. O. 10. Abschnitt.
52) S. Melch. Dethmar.grollmanni Commentat. de opera- rum debitarum mutatione P. I. II. et III. Giessae 1751. 4. deselchow Element. iuris germ. privati §. 351.
1. Buch 5. Tit. §. 124.
§. 124. Von gemeſſenen und ungemeſſenen Dienſten der teutſchen Bauern.
Zuletzt theilt man die Bauerndienſte auch noch in gemeſſene und ungemeſſene ein 49). Ungemeſ- ſene Frohnen nennt man diejenigen, wo die Beſitzer der Bauerhoͤfe zu allen Zeiten, wenn ſie von der Herrſchaft gefordert werden, zu Dienſte erſcheinen, und alles, was zur Beſtellung und Nutzen des herrſchaftlichen Guts er- forderlich iſt, verrichten muͤſſen 50). Wenn hingegen die Dienſte der Bauern entweder nach Tagen, oder nach ge- wiſſen Arbeiten und Verrichtungen beſtimmt ſind, ſo werden ſie geſetzte Dienſte, oder gemeſſene Frohnen genennt 51). Wo nun gemeſſene Frohnen ſind, da muß es auch bey der einmal gemachten Beſtimmung genau bleiben, und kann alſo den Bauern nichts mehr aufer- leget werden 52). Es kann in Anſehung ſolcher Dienſte nicht einmal der Landesherr durch Geſetze Aenderungen zum Nachtheil der Gutsherrſchaften machen, in ſofern dieſelben ſchon ein ius quaeſitum haben, gewiſſe Froh- nen auf eine gewiſſe Art zu fordern; es waͤre denn, daß wegen der noͤthigen oͤffentlichen Abgaben, oder des elen-
den
49) S. Io. Ge.pertsch Diſſ. de diviſione operarum in deter- minatas et indeterminatas, earumque exactione. Ienae 1731.
50) Von den ungemeſſenen Dienſten der teutſchen Bauern han- delt ausfuͤhrlich Hr. von Benekendorfin Oeconomia Forens. V. Th. 8. Hauptſt. 9. Abſchnitt.
51) Von dieſen iſt gleichfalls nachzuſehen Hr. v. Beneken- dorf a. a. O. 10. Abſchnitt.
52) S. Melch. Dethmar.grollmanni Commentat. de opera- rum debitarum mutatione P. I. II. et III. Gieſſae 1751. 4. deselchow Element. iuris germ. privati §. 351.
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1. Buch 5. Tit. §. 124.
§. 124.
Von gemeſſenen und ungemeſſenen Dienſten der teutſchen
Bauern.
Zuletzt theilt man die Bauerndienſte auch noch in
gemeſſene und ungemeſſene ein 49). Ungemeſ-
ſene Frohnen nennt man diejenigen, wo die Beſitzer der
Bauerhoͤfe zu allen Zeiten, wenn ſie von der Herrſchaft
gefordert werden, zu Dienſte erſcheinen, und alles, was
zur Beſtellung und Nutzen des herrſchaftlichen Guts er-
forderlich iſt, verrichten muͤſſen 50). Wenn hingegen die
Dienſte der Bauern entweder nach Tagen, oder nach ge-
wiſſen Arbeiten und Verrichtungen beſtimmt ſind, ſo
werden ſie geſetzte Dienſte, oder gemeſſene Frohnen
genennt 51). Wo nun gemeſſene Frohnen ſind, da muß
es auch bey der einmal gemachten Beſtimmung genau
bleiben, und kann alſo den Bauern nichts mehr aufer-
leget werden 52). Es kann in Anſehung ſolcher Dienſte
nicht einmal der Landesherr durch Geſetze Aenderungen
zum Nachtheil der Gutsherrſchaften machen, in ſofern
dieſelben ſchon ein ius quaeſitum haben, gewiſſe Froh-
nen auf eine gewiſſe Art zu fordern; es waͤre denn, daß
wegen der noͤthigen oͤffentlichen Abgaben, oder des elen-
den
49) S. Io. Ge. pertsch Diſſ. de diviſione operarum in deter-
minatas et indeterminatas, earumque exactione. Ienae 1731.
50) Von den ungemeſſenen Dienſten der teutſchen Bauern han-
delt ausfuͤhrlich Hr. von Benekendorf in Oeconomia
Forens. V. Th. 8. Hauptſt. 9. Abſchnitt.
51) Von dieſen iſt gleichfalls nachzuſehen Hr. v. Beneken-
dorf a. a. O. 10. Abſchnitt.
52) S. Melch. Dethmar. grollmanni Commentat. de opera-
rum debitarum mutatione P. I. II. et III. Gieſſae 1751. 4.
de selchow Element. iuris germ. privati §. 351.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/168>, abgerufen am 01.03.2025.
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