Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. Wirkung seyn, denen der Gebrauch des Verstandes, undmithin die Freyheit des Willens abgehet. Es können daher rasende und wahnwitzige Personen wegen begangener Verbrechen so wenig bestraft, als eigentlich zur Scha- densersetzung angehalten werde 14). Obgleich die Ver- gütung dieses Schadens actione ex lege Aquilia von denen allerdings gefordert werden kann, denen die Auf- sicht über solche Persohnen gegeben war, wenn durch deren Nachlässigkeit und Verwahrlosung dieser Schade hauptsächlich angerichtet worden 15). §. 9. Können auch Religionshandlungen ein Gegenstand der gesetzgebenden Gewalt seyn? Der Satz, der in diesem §. enthalten ist, daß lungen 14) S. Quistorp in den Grundsätzen des peinl. Rechts. Th. I. §. 38. 15) Hellfeld §. 38.
de Iuſtitia et Iure. Wirkung ſeyn, denen der Gebrauch des Verſtandes, undmithin die Freyheit des Willens abgehet. Es koͤnnen daher raſende und wahnwitzige Perſonen wegen begangener Verbrechen ſo wenig beſtraft, als eigentlich zur Scha- denserſetzung angehalten werde 14). Obgleich die Ver- guͤtung dieſes Schadens actione ex lege Aquilia von denen allerdings gefordert werden kann, denen die Auf- ſicht uͤber ſolche Perſohnen gegeben war, wenn durch deren Nachlaͤſſigkeit und Verwahrloſung dieſer Schade hauptſaͤchlich angerichtet worden 15). §. 9. Koͤnnen auch Religionshandlungen ein Gegenſtand der geſetzgebenden Gewalt ſeyn? Der Satz, der in dieſem §. enthalten iſt, daß lungen 14) S. Quiſtorp in den Grundſaͤtzen des peinl. Rechts. Th. I. §. 38. 15) Hellfeld §. 38.
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de Iuſtitia et Iure.
Wirkung ſeyn, denen der Gebrauch des Verſtandes, und
mithin die Freyheit des Willens abgehet. Es koͤnnen
daher raſende und wahnwitzige Perſonen wegen begangener
Verbrechen ſo wenig beſtraft, als eigentlich zur Scha-
denserſetzung angehalten werde 14). Obgleich die Ver-
guͤtung dieſes Schadens actione ex lege Aquilia von
denen allerdings gefordert werden kann, denen die Auf-
ſicht uͤber ſolche Perſohnen gegeben war, wenn durch
deren Nachlaͤſſigkeit und Verwahrloſung dieſer Schade
hauptſaͤchlich angerichtet worden 15).
§. 9.
Koͤnnen auch Religionshandlungen ein Gegenſtand der
geſetzgebenden Gewalt ſeyn?
Der Satz, der in dieſem §. enthalten iſt, daß
nehmlich alle aͤuſſerliche willkuͤhrliche freye Handlungen
der Menſchen, ohne Unterſchied, ſie moͤgen Religions-
handlungen oder weltliche Handlungen ſeyn, denen Ge-
ſetzen unterworfen ſind, koͤnnte uns reichen Stof zu ei-
ner Abhandlung uͤber die Grenzen der geſetzgebenden Ge-
walt in Anſehung der Religionshandlungen darbiethen,
wenn hier der Ort dazu waͤre. Ich werde daher hier
dieſen Gegenſtand nur in ſoferne beruͤhren, als etwa zur
Erlaͤuterung dieſes §. noͤthig ſeyn moͤchte. Es kommt
bey der Frage, ob und in wiefern Religions-
handlungen ein Gegenſtand der Geſetze ſind
ſowohl auf die Beſchaffenheit dergleichen Handlungen
ſelbſt, als auf die Art und Weiſe an, wie die geſetzge-
bende Gewalt in Anſehung ſolcher Handlungen ausgeuͤbt
wird. Man nennt bekanntermaſſen Religionshand-
lungen
14) S. Quiſtorp in den Grundſaͤtzen des peinl.
Rechts. Th. I. §. 38.
15) Hellfeld §. 38.
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