§. 98. Von den besondern Constitutionen der Regenten, und Privi- legien. Begrif und Unterschied zwischen Privilegien, Dispensationen und iura singularia.
Die speciellen Verordnungen der Regenten, von welchen unser Autor mit diesem §. zu handeln an- fängt, sind nach dem oben davon angegebenen Begriff von sehr verschiedener Art. Sie können
1) solche seyn, die nach der Absicht des Landesherrn nur für die Partheyen, die sich an denselben gewendet, und von ihm hierdurch eine Resolution oder Entscheidung erhalten haben, ein Recht machen sollen. Unter dieser Einschränkung gehören landesherrliche Rescripte und De- crete unstreitig zu den speciellen Constitutionen, wenn sie gleich sonst nach den neuern römischen und heutigen Rechten in der Regel auch für ähnliche Fälle als Gesetz gelten. (§. 96.)
2) Solche, welche nach der Absicht des Landesherrn nur einzelnen Unterthanen, an welche sie deshalb ergan- gen sind, eine directe Verbindlichkeit auflegen. Diese können wieder von verschiedener Art seyn; je nachdem sie entweder nur eine Commission zur Ausrichtung eines dem Fürsten selbst betreffenden Geschäfts, oder einen ohne vorhergegangenen Bericht an ein Collegium oder sonst eine Magistratsperson erlassenen landesherrlichen Befehl in Sachen, welche ihre Amts- und Justizverwal- tung betreffen, enthalten. Man pflegt erstere Fürst- liche Ordres6) (Epistalmata); letztere aber Man-
date
6) Ueber diese Materie verweise ich der Kürze wegen auf die schon oben angeführte Böhmersche Schrift de iure epi- stalmatis von Fürstlicher Ordre.
1. Buch. 4. Tit.
§. 98. Von den beſondern Conſtitutionen der Regenten, und Privi- legien. Begrif und Unterſchied zwiſchen Privilegien, Diſpenſationen und iura ſingularia.
Die ſpeciellen Verordnungen der Regenten, von welchen unſer Autor mit dieſem §. zu handeln an- faͤngt, ſind nach dem oben davon angegebenen Begriff von ſehr verſchiedener Art. Sie koͤnnen
1) ſolche ſeyn, die nach der Abſicht des Landesherrn nur fuͤr die Partheyen, die ſich an denſelben gewendet, und von ihm hierdurch eine Reſolution oder Entſcheidung erhalten haben, ein Recht machen ſollen. Unter dieſer Einſchraͤnkung gehoͤren landesherrliche Reſcripte und De- crete unſtreitig zu den ſpeciellen Conſtitutionen, wenn ſie gleich ſonſt nach den neuern roͤmiſchen und heutigen Rechten in der Regel auch fuͤr aͤhnliche Faͤlle als Geſetz gelten. (§. 96.)
2) Solche, welche nach der Abſicht des Landesherrn nur einzelnen Unterthanen, an welche ſie deshalb ergan- gen ſind, eine directe Verbindlichkeit auflegen. Dieſe koͤnnen wieder von verſchiedener Art ſeyn; je nachdem ſie entweder nur eine Commiſſion zur Ausrichtung eines dem Fuͤrſten ſelbſt betreffenden Geſchaͤfts, oder einen ohne vorhergegangenen Bericht an ein Collegium oder ſonſt eine Magiſtratsperſon erlaſſenen landesherrlichen Befehl in Sachen, welche ihre Amts- und Juſtizverwal- tung betreffen, enthalten. Man pflegt erſtere Fuͤrſt- liche Ordres6) (Epiſtalmata); letztere aber Man-
date
6) Ueber dieſe Materie verweiſe ich der Kuͤrze wegen auf die ſchon oben angefuͤhrte Boͤhmerſche Schrift de iure epi- ſtalmatis von Fuͤrſtlicher Ordre.
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1. Buch. 4. Tit.
§. 98.
Von den beſondern Conſtitutionen der Regenten, und Privi-
legien. Begrif und Unterſchied zwiſchen Privilegien,
Diſpenſationen und iura ſingularia.
Die ſpeciellen Verordnungen der Regenten,
von welchen unſer Autor mit dieſem §. zu handeln an-
faͤngt, ſind nach dem oben davon angegebenen Begriff
von ſehr verſchiedener Art. Sie koͤnnen
1) ſolche ſeyn, die nach der Abſicht des Landesherrn
nur fuͤr die Partheyen, die ſich an denſelben gewendet,
und von ihm hierdurch eine Reſolution oder Entſcheidung
erhalten haben, ein Recht machen ſollen. Unter dieſer
Einſchraͤnkung gehoͤren landesherrliche Reſcripte und De-
crete unſtreitig zu den ſpeciellen Conſtitutionen, wenn
ſie gleich ſonſt nach den neuern roͤmiſchen und heutigen
Rechten in der Regel auch fuͤr aͤhnliche Faͤlle als Geſetz
gelten. (§. 96.)
2) Solche, welche nach der Abſicht des Landesherrn
nur einzelnen Unterthanen, an welche ſie deshalb ergan-
gen ſind, eine directe Verbindlichkeit auflegen. Dieſe
koͤnnen wieder von verſchiedener Art ſeyn; je nachdem
ſie entweder nur eine Commiſſion zur Ausrichtung eines
dem Fuͤrſten ſelbſt betreffenden Geſchaͤfts, oder einen
ohne vorhergegangenen Bericht an ein Collegium oder
ſonſt eine Magiſtratsperſon erlaſſenen landesherrlichen
Befehl in Sachen, welche ihre Amts- und Juſtizverwal-
tung betreffen, enthalten. Man pflegt erſtere Fuͤrſt-
liche Ordres 6) (Epiſtalmata); letztere aber Man-
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6) Ueber dieſe Materie verweiſe ich der Kuͤrze wegen auf die
ſchon oben angefuͤhrte Boͤhmerſche Schrift de iure epi-
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/552>, abgerufen am 22.12.2024.
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