Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 3. Tit. kann in solchen Fällen der Consens des Landesherrn we-der auf künftige neue Gewohnheitsrechte, noch auf die- ienigen alten Gewohnheiten gezogen werden, die in dem Gesetzbuche nicht begriffen sind, sondern es sind vielmehr solche als aufgehoben anzusehen 66). §. 86. Erfordernisse einer gültigen Gewohnheit. Wir schreiten nun zur ausführlichern Erörterung I) Es werden mehrere Handlungen erfordert. man 66) Ein Beispiel davon giebt der Entwurf eines allge- meinen Gesetzbuchs für die Preußl. Staaten I. Th. Einleit. §. 3. -- Sogenannte Gewohnheits- rechte, welche in diese Bücher nicht aufgenom- men sind, sollen eben so wenig, als blose Mei- nungen der Rechtslehrer, irgend eine gesetz- liche Kraft haben. 67) L. 1. C. quae sit long. consuet. L. 3. C. de aedific. privat.
Auch die Gesetze der Pandecten, welche von einer consuetu- dine inveterata, L. 32. §. 1. diuturna L. 33. longa consuetu- dine, et per annos plurimos observata L. 35. h. t. reden, ge- ben dieses nicht undeutlich zu verstehen. 1. Buch. 3. Tit. kann in ſolchen Faͤllen der Conſens des Landesherrn we-der auf kuͤnftige neue Gewohnheitsrechte, noch auf die- ienigen alten Gewohnheiten gezogen werden, die in dem Geſetzbuche nicht begriffen ſind, ſondern es ſind vielmehr ſolche als aufgehoben anzuſehen 66). §. 86. Erforderniſſe einer guͤltigen Gewohnheit. Wir ſchreiten nun zur ausfuͤhrlichern Eroͤrterung I) Es werden mehrere Handlungen erfordert. man 66) Ein Beiſpiel davon giebt der Entwurf eines allge- meinen Geſetzbuchs fuͤr die Preußl. Staaten I. Th. Einleit. §. 3. — Sogenannte Gewohnheits- rechte, welche in dieſe Buͤcher nicht aufgenom- men ſind, ſollen eben ſo wenig, als bloſe Mei- nungen der Rechtslehrer, irgend eine geſetz- liche Kraft haben. 67) L. 1. C. quae ſit long. conſuet. L. 3. C. de aedific. privat.
Auch die Geſetze der Pandecten, welche von einer conſuetu- dine inveterata, L. 32. §. 1. diuturna L. 33. longa conſuetu- dine, et per annos plurimos obſervata L. 35. h. t. reden, ge- ben dieſes nicht undeutlich zu verſtehen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0462" n="442"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#fr">1. Buch. 3. Tit.</hi></fw><lb/> kann in ſolchen Faͤllen der Conſens des Landesherrn we-<lb/> der auf kuͤnftige neue Gewohnheitsrechte, noch auf die-<lb/> ienigen alten Gewohnheiten gezogen werden, die in dem<lb/> Geſetzbuche nicht begriffen ſind, ſondern es ſind vielmehr<lb/> ſolche als aufgehoben anzuſehen <note place="foot" n="66)">Ein Beiſpiel davon giebt der <hi rendition="#g">Entwurf eines allge-<lb/> meinen Geſetzbuchs fuͤr die Preußl. Staaten</hi><lb/><hi rendition="#aq">I.</hi> Th. Einleit. §. 3. — <hi rendition="#g">Sogenannte Gewohnheits-<lb/> rechte, welche in dieſe Buͤcher nicht aufgenom-<lb/> men ſind, ſollen eben ſo wenig, als bloſe Mei-<lb/> nungen der Rechtslehrer, irgend eine geſetz-<lb/> liche Kraft haben</hi>.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 86.<lb/> Erforderniſſe einer guͤltigen Gewohnheit.</head><lb/> <p>Wir ſchreiten nun zur ausfuͤhrlichern Eroͤrterung<lb/> der im vorigen Paragraph aufgeworfenen erſtern Frage,<lb/> und wollen ietzt zeigen, <hi rendition="#g">wie dieienigen Handlun-<lb/> gen beſchaffen ſeyn muͤſſen, durch welche<lb/> eine legale Gewohnheit eingefuͤhrt werden<lb/> ſoll</hi>? Die geſetzlich beſtimmten Eigenſchaften ſolcher<lb/> Handlungen ſind folgende:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I</hi>) Es werden <hi rendition="#g">mehrere Handlungen</hi> erfordert.<lb/> Nicht nur die Natur einer jeden Gewohnheit an ſich, als<lb/> welche nur aus wiederholten Handlungen entſtehen kann,<lb/> bringt dieſes nothwendig mit ſich, ſondern die Geſetze <note place="foot" n="67)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1. <hi rendition="#i">C. quae ſit long. conſuet. L.</hi> 3. <hi rendition="#i">C. de aedific. privat.</hi></hi><lb/> Auch die Geſetze der Pandecten, welche von einer <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">conſuetu-<lb/> dine inveterata</hi>, L. 32. §. 1. <hi rendition="#i">diuturna</hi> L. 33. <hi rendition="#i">longa conſuetu-<lb/> dine, et per annos plurimos obſervata</hi> L. 35. h. t.</hi> reden, ge-<lb/> ben dieſes nicht undeutlich zu verſtehen.</note><lb/> ſelbſt haben es auch deutlich beſtimmt. Eine einzige<lb/> Handlung iſt alſo nicht hinreichend. Denn wie koͤnnte<lb/> <fw place="bottom" type="catch">man</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [442/0462]
1. Buch. 3. Tit.
kann in ſolchen Faͤllen der Conſens des Landesherrn we-
der auf kuͤnftige neue Gewohnheitsrechte, noch auf die-
ienigen alten Gewohnheiten gezogen werden, die in dem
Geſetzbuche nicht begriffen ſind, ſondern es ſind vielmehr
ſolche als aufgehoben anzuſehen 66).
§. 86.
Erforderniſſe einer guͤltigen Gewohnheit.
Wir ſchreiten nun zur ausfuͤhrlichern Eroͤrterung
der im vorigen Paragraph aufgeworfenen erſtern Frage,
und wollen ietzt zeigen, wie dieienigen Handlun-
gen beſchaffen ſeyn muͤſſen, durch welche
eine legale Gewohnheit eingefuͤhrt werden
ſoll? Die geſetzlich beſtimmten Eigenſchaften ſolcher
Handlungen ſind folgende:
I) Es werden mehrere Handlungen erfordert.
Nicht nur die Natur einer jeden Gewohnheit an ſich, als
welche nur aus wiederholten Handlungen entſtehen kann,
bringt dieſes nothwendig mit ſich, ſondern die Geſetze 67)
ſelbſt haben es auch deutlich beſtimmt. Eine einzige
Handlung iſt alſo nicht hinreichend. Denn wie koͤnnte
man
66) Ein Beiſpiel davon giebt der Entwurf eines allge-
meinen Geſetzbuchs fuͤr die Preußl. Staaten
I. Th. Einleit. §. 3. — Sogenannte Gewohnheits-
rechte, welche in dieſe Buͤcher nicht aufgenom-
men ſind, ſollen eben ſo wenig, als bloſe Mei-
nungen der Rechtslehrer, irgend eine geſetz-
liche Kraft haben.
67) L. 1. C. quae ſit long. conſuet. L. 3. C. de aedific. privat.
Auch die Geſetze der Pandecten, welche von einer conſuetu-
dine inveterata, L. 32. §. 1. diuturna L. 33. longa conſuetu-
dine, et per annos plurimos obſervata L. 35. h. t. reden, ge-
ben dieſes nicht undeutlich zu verſtehen.
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