folglich von Seite ihres Körpers kein Hinderniss zu gewältigen haben, welches sehr gross seyn würde, wenn sie dieselbe Last über eine schiefe Fläche oder über ein Baugerüst hinauf zu tragen hätten, wovon später bei der schiefen Fläche um- ständlicher gehandelt werden wird.
§. 92.
Bei den bisherigen Rechnungen ist das Aufziehen allein, ohne Rücksicht auf andere Nebenumstände in Betrachtung gezogen worden. Hiebei ist aber noch zu bemerken, dass vor jedem Aufzuge die Last Q unten in die Tonne eingeladen und nach vollendetem Aufzuge oben aus der Tonne ausgestürzt und weggeführt werden müsse. Da die Haspelzieher auf dem Gerüste verbleiben, so ergibt sich von selbst, dass das Einladen und Herbeiführen der Baumaterialien von andern Arbeitern zu geschehen habe. Eben so kann das Ausstürzen und Wegführen der aufgezogenen Last von denselben oder auch von andern Arbeitern besorgt werden. Im ersten Falle, wenn die Haspelzieher zu- gleich die heraufgebrachte Ladung wegführen oder den übrigen Arbeitern auf dem Baugerüste zuführen, ergibt sich von selbst, dass hierüber ein eigener Anschlag ge- macht werden und sonach die hierauf verwendete Zeit dem Aufziehen entgehen müsse. Wenn jedoch der Zweck dieser Arbeiten dahin gerichtet ist, dass eine möglichst grosse Last von den am Haspel angestellten Arbeitern auf das Baugerüst gebracht, oder aus einem Bergwerke zu Tag gefördert werde, so können diese Umstände nicht berücksich- tigt und nur der Fall betrachtet werden, wenn die Haspelzieher das Aufziehen allein zu besorgen haben.
Hiebei ist nun zu bemerken, dass den Arbeitern nach jedem Aufzuge eine Zeit zur Er- holung gegönnt werden müsse, und wir haben in dieser Hinsicht bereits §. 19 angeführt, dass von den Arbeitern zwar gefordert wird, täglich 12 Stunden in der Arbeit zu verbleiben, dass jedoch von diesen 12 Stunden nur 8 Stunden auf die wirkliche Arbeit, sonach 4 Stunden für die dazwischen vorkommenden Stillstände anzuschlagen sind; es wird demnach die Ruhezeit nach jedem Aufzuge die Hälfte der Zeit des Aufzuges oder der wirklichen Arbeit betragen.
Es kann sich jedoch der Fall ergeben, dass diejenigen, welche die Baumaterialien zuzuführen und in die Tonne einzuladen haben, mit dieser Arbeit in der für die Haspel- zieher bemessenen Ruhezeit nicht fertig werden. Auch kann der entgegengesetzte Fall eintreten, dass man von den Haspelziehern eine möglichst ununterbrochene Arbeit fordert, wie dieses bei den Bergwerken der Fall ist, wo die Arbeiter erst nach vollbrachten 8 Arbeitsstunden ihrer Ruhe pflegen, jedoch nach jedem Aufzuge durch die kurze Zeit, welche zum Anschlagen und Ausstürzen der Tonne erfordert wird, unbeschäftigt bleiben und auf solche Art nebst den bis zu 12 Stunden noch übrigen 4 Tagesstunden auch noch diese kurzen Stillstandszeiten ohne Beschäftigung sind. Weil aber jedem Bauherren dar- an liegt, die aufgenommenen Arbeiter ohne übermässige Anstrengung dennoch voll- kommen zu beschäftigen; so ist es nöthig, die Ladung Q in die Tonne grösser als das vorhin berechnete N . k .
[Formel 1]
zu nehmen, um dadurch den Verlust, der durch die längere Ruhezeit dem Effekte entgeht, soviel als möglich zu ersetzen.
Gerstners Mechanik. Band I. 14
Rad an der Welle.
folglich von Seite ihres Körpers kein Hinderniss zu gewältigen haben, welches sehr gross seyn würde, wenn sie dieselbe Last über eine schiefe Fläche oder über ein Baugerüst hinauf zu tragen hätten, wovon später bei der schiefen Fläche um- ständlicher gehandelt werden wird.
§. 92.
Bei den bisherigen Rechnungen ist das Aufziehen allein, ohne Rücksicht auf andere Nebenumstände in Betrachtung gezogen worden. Hiebei ist aber noch zu bemerken, dass vor jedem Aufzuge die Last Q unten in die Tonne eingeladen und nach vollendetem Aufzuge oben aus der Tonne ausgestürzt und weggeführt werden müsse. Da die Haspelzieher auf dem Gerüste verbleiben, so ergibt sich von selbst, dass das Einladen und Herbeiführen der Baumaterialien von andern Arbeitern zu geschehen habe. Eben so kann das Ausstürzen und Wegführen der aufgezogenen Last von denselben oder auch von andern Arbeitern besorgt werden. Im ersten Falle, wenn die Haspelzieher zu- gleich die heraufgebrachte Ladung wegführen oder den übrigen Arbeitern auf dem Baugerüste zuführen, ergibt sich von selbst, dass hierüber ein eigener Anschlag ge- macht werden und sonach die hierauf verwendete Zeit dem Aufziehen entgehen müsse. Wenn jedoch der Zweck dieser Arbeiten dahin gerichtet ist, dass eine möglichst grosse Last von den am Haspel angestellten Arbeitern auf das Baugerüst gebracht, oder aus einem Bergwerke zu Tag gefördert werde, so können diese Umstände nicht berücksich- tigt und nur der Fall betrachtet werden, wenn die Haspelzieher das Aufziehen allein zu besorgen haben.
Hiebei ist nun zu bemerken, dass den Arbeitern nach jedem Aufzuge eine Zeit zur Er- holung gegönnt werden müsse, und wir haben in dieser Hinsicht bereits §. 19 angeführt, dass von den Arbeitern zwar gefordert wird, täglich 12 Stunden in der Arbeit zu verbleiben, dass jedoch von diesen 12 Stunden nur 8 Stunden auf die wirkliche Arbeit, sonach 4 Stunden für die dazwischen vorkommenden Stillstände anzuschlagen sind; es wird demnach die Ruhezeit nach jedem Aufzuge die Hälfte der Zeit des Aufzuges oder der wirklichen Arbeit betragen.
Es kann sich jedoch der Fall ergeben, dass diejenigen, welche die Baumaterialien zuzuführen und in die Tonne einzuladen haben, mit dieser Arbeit in der für die Haspel- zieher bemessenen Ruhezeit nicht fertig werden. Auch kann der entgegengesetzte Fall eintreten, dass man von den Haspelziehern eine möglichst ununterbrochene Arbeit fordert, wie dieses bei den Bergwerken der Fall ist, wo die Arbeiter erst nach vollbrachten 8 Arbeitsstunden ihrer Ruhe pflegen, jedoch nach jedem Aufzuge durch die kurze Zeit, welche zum Anschlagen und Ausstürzen der Tonne erfordert wird, unbeschäftigt bleiben und auf solche Art nebst den bis zu 12 Stunden noch übrigen 4 Tagesstunden auch noch diese kurzen Stillstandszeiten ohne Beschäftigung sind. Weil aber jedem Bauherren dar- an liegt, die aufgenommenen Arbeiter ohne übermässige Anstrengung dennoch voll- kommen zu beschäftigen; so ist es nöthig, die Ladung Q in die Tonne grösser als das vorhin berechnete N . k .
[Formel 1]
zu nehmen, um dadurch den Verlust, der durch die längere Ruhezeit dem Effekte entgeht, soviel als möglich zu ersetzen.
Gerstners Mechanik. Band I. 14
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Rad an der Welle.
folglich von Seite ihres Körpers kein Hinderniss zu gewältigen haben, welches sehr
gross seyn würde, wenn sie dieselbe Last über eine schiefe Fläche oder über
ein Baugerüst hinauf zu tragen hätten, wovon später bei der schiefen Fläche um-
ständlicher gehandelt werden wird.
§. 92.
Bei den bisherigen Rechnungen ist das Aufziehen allein, ohne Rücksicht
auf andere Nebenumstände in Betrachtung gezogen worden. Hiebei ist aber
noch zu bemerken, dass vor jedem Aufzuge die Last Q unten in die Tonne eingeladen
und nach vollendetem Aufzuge oben aus der Tonne ausgestürzt und weggeführt werden
müsse. Da die Haspelzieher auf dem Gerüste verbleiben, so ergibt sich von selbst, dass
das Einladen und Herbeiführen der Baumaterialien von andern Arbeitern zu geschehen habe.
Eben so kann das Ausstürzen und Wegführen der aufgezogenen Last von denselben oder
auch von andern Arbeitern besorgt werden. Im ersten Falle, wenn die Haspelzieher zu-
gleich die heraufgebrachte Ladung wegführen oder den übrigen Arbeitern auf dem
Baugerüste zuführen, ergibt sich von selbst, dass hierüber ein eigener Anschlag ge-
macht werden und sonach die hierauf verwendete Zeit dem Aufziehen entgehen müsse.
Wenn jedoch der Zweck dieser Arbeiten dahin gerichtet ist, dass eine möglichst grosse
Last von den am Haspel angestellten Arbeitern auf das Baugerüst gebracht, oder aus
einem Bergwerke zu Tag gefördert werde, so können diese Umstände nicht berücksich-
tigt und nur der Fall betrachtet werden, wenn die Haspelzieher das Aufziehen allein zu
besorgen haben.
Hiebei ist nun zu bemerken, dass den Arbeitern nach jedem Aufzuge eine Zeit zur Er-
holung gegönnt werden müsse, und wir haben in dieser Hinsicht bereits §. 19 angeführt,
dass von den Arbeitern zwar gefordert wird, täglich 12 Stunden in der Arbeit zu verbleiben,
dass jedoch von diesen 12 Stunden nur 8 Stunden auf die wirkliche Arbeit, sonach
4 Stunden für die dazwischen vorkommenden Stillstände anzuschlagen sind; es wird
demnach die Ruhezeit nach jedem Aufzuge die Hälfte der Zeit des Aufzuges oder der
wirklichen Arbeit betragen.
Es kann sich jedoch der Fall ergeben, dass diejenigen, welche die Baumaterialien
zuzuführen und in die Tonne einzuladen haben, mit dieser Arbeit in der für die Haspel-
zieher bemessenen Ruhezeit nicht fertig werden. Auch kann der entgegengesetzte Fall
eintreten, dass man von den Haspelziehern eine möglichst ununterbrochene Arbeit fordert,
wie dieses bei den Bergwerken der Fall ist, wo die Arbeiter erst nach vollbrachten 8
Arbeitsstunden ihrer Ruhe pflegen, jedoch nach jedem Aufzuge durch die kurze Zeit,
welche zum Anschlagen und Ausstürzen der Tonne erfordert wird, unbeschäftigt bleiben
und auf solche Art nebst den bis zu 12 Stunden noch übrigen 4 Tagesstunden auch noch
diese kurzen Stillstandszeiten ohne Beschäftigung sind. Weil aber jedem Bauherren dar-
an liegt, die aufgenommenen Arbeiter ohne übermässige Anstrengung dennoch voll-
kommen zu beschäftigen; so ist es nöthig, die Ladung Q in die Tonne grösser
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die längere Ruhezeit dem Effekte entgeht, soviel als möglich zu
ersetzen.
Gerstners Mechanik. Band I. 14
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Gerstner, Franz Joseph von: Handbuch der Mechanik. Bd. 1: Mechanik fester Körper. Prag, 1831, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerstner_mechanik01_1831/135>, abgerufen am 18.12.2024.
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