Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Zweiter Abschnitt. Kosten der Staatsverwaltung geruht hat, so ist es inmehreren deutschen Ländern dem Staate selbst zur Verwaltung und Nutzniessung übergeben und der Be- trag der davon dem Staatsoberhaupte und der fürst- lichen Familie zu gewährenden Rente vertragsmässig vereinbart worden. Einzelne regierende Häuser haben daneben noch besondere vom Staate mehr oder weniger unabhängige Stiftungen und Familienfideicommisse mit der Bestimmung, zur Ausstattung des Monarchen zu dienen.5 Tritt der Monarch in den gewöhnlichen Privat- c) Rechtsstellung des Regentenhauses. §. 27. Aber die erhabene Stellung des Monarchen wirkt 5 Ueber das Königlich Sächsische Hausfideicommiss siehe Verfassungsurkunde §. 20., das Württembergische Hofdomainen- kammergut, Verfassungsurkunde §. 108. 6 Das reine Privatvermögen des Monarchen heisst technisch
"Schatullgut." -- Dass der Monarch in der Sphäre des Privatrechts vor den Civilgerichten Recht nehmen muss, ist u. A. auch Preussi- sches Recht; siehe v. Rönne, Preussisches Staatsrecht I., S. 150. Ueber Württemberg siehe Mohl, Württemberg. Staatsrecht I., S. 189. Vergleiche auch die Deduction Zachariä's, Deutsches Staats- u. Bundesrecht II., §. 276. (aber auch Wetzell, System des Civilprocesses, §. 39. Note 12). Eine Execution kann freilich gegen den Monarchen nicht verhängt werden. Ueberhaupt pflegt in solchen Fällen nicht der Monarch selbst, sondern seine Hofcasse belangt zu werden. Zweiter Abschnitt. Kosten der Staatsverwaltung geruht hat, so ist es inmehreren deutschen Ländern dem Staate selbst zur Verwaltung und Nutzniessung übergeben und der Be- trag der davon dem Staatsoberhaupte und der fürst- lichen Familie zu gewährenden Rente vertragsmässig vereinbart worden. Einzelne regierende Häuser haben daneben noch besondere vom Staate mehr oder weniger unabhängige Stiftungen und Familienfideicommisse mit der Bestimmung, zur Ausstattung des Monarchen zu dienen.5 Tritt der Monarch in den gewöhnlichen Privat- c) Rechtsstellung des Regentenhauses. §. 27. Aber die erhabene Stellung des Monarchen wirkt 5 Ueber das Königlich Sächsische Hausfideicommiss siehe Verfassungsurkunde §. 20., das Württembergische Hofdomainen- kammergut, Verfassungsurkunde §. 108. 6 Das reine Privatvermögen des Monarchen heisst technisch
„Schatullgut.“ — Dass der Monarch in der Sphäre des Privatrechts vor den Civilgerichten Recht nehmen muss, ist u. A. auch Preussi- sches Recht; siehe v. Rönne, Preussisches Staatsrecht I., S. 150. Ueber Württemberg siehe Mohl, Württemberg. Staatsrecht I., S. 189. Vergleiche auch die Deduction Zachariä’s, Deutsches Staats- u. Bundesrecht II., §. 276. (aber auch Wetzell, System des Civilprocesses, §. 39. Note 12). Eine Execution kann freilich gegen den Monarchen nicht verhängt werden. Ueberhaupt pflegt in solchen Fällen nicht der Monarch selbst, sondern seine Hofcasse belangt zu werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0094" n="76"/><fw place="top" type="header">Zweiter Abschnitt.</fw><lb/> Kosten der Staatsverwaltung geruht hat, so ist es in<lb/> mehreren deutschen Ländern dem Staate selbst zur<lb/> Verwaltung und Nutzniessung übergeben und der Be-<lb/> trag der davon dem Staatsoberhaupte und der fürst-<lb/> lichen Familie zu gewährenden Rente vertragsmässig<lb/> vereinbart worden. Einzelne regierende Häuser haben<lb/> daneben noch besondere vom Staate mehr oder weniger<lb/> unabhängige Stiftungen und Familienfideicommisse mit<lb/> der Bestimmung, zur Ausstattung des Monarchen zu<lb/> dienen.<note place="foot" n="5">Ueber das Königlich Sächsische Hausfideicommiss siehe<lb/> Verfassungsurkunde §. 20., das Württembergische Hofdomainen-<lb/> kammergut, Verfassungsurkunde §. 108.</note></p><lb/> <p>Tritt der Monarch in den gewöhnlichen Privat-<lb/> rechtsverkehr ein, so steht er im Ganzen unter der<lb/> Herrschaft des allgemeinen Privatrechts und nimmt<lb/> auch in der Regel von den Landesgerichten Recht.<note place="foot" n="6">Das reine Privatvermögen des Monarchen heisst technisch<lb/> „Schatullgut.“ — Dass der Monarch in der Sphäre des Privatrechts<lb/> vor den Civilgerichten Recht nehmen muss, ist u. A. auch Preussi-<lb/> sches Recht; siehe v. <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Preussisches Staatsrecht I., S. 150.<lb/> Ueber Württemberg siehe <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Württemberg. Staatsrecht I.,<lb/> S. 189. Vergleiche auch die Deduction <hi rendition="#g">Zachariä’s</hi>, Deutsches<lb/> Staats- u. Bundesrecht II., §. 276. (aber auch <hi rendition="#g">Wetzell</hi>, System<lb/> des Civilprocesses, §. 39. Note 12). Eine Execution kann freilich<lb/> gegen den Monarchen nicht verhängt werden. Ueberhaupt pflegt<lb/> in solchen Fällen nicht der Monarch selbst, sondern seine Hofcasse<lb/> belangt zu werden.</note></p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>c) Rechtsstellung des Regentenhauses.</head><lb/> <div n="5"> <head>§. 27.</head><lb/> <p>Aber die erhabene Stellung des Monarchen wirkt<lb/> auch auf die sämmtlichen Glieder seines Familien- und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0094]
Zweiter Abschnitt.
Kosten der Staatsverwaltung geruht hat, so ist es in
mehreren deutschen Ländern dem Staate selbst zur
Verwaltung und Nutzniessung übergeben und der Be-
trag der davon dem Staatsoberhaupte und der fürst-
lichen Familie zu gewährenden Rente vertragsmässig
vereinbart worden. Einzelne regierende Häuser haben
daneben noch besondere vom Staate mehr oder weniger
unabhängige Stiftungen und Familienfideicommisse mit
der Bestimmung, zur Ausstattung des Monarchen zu
dienen. 5
Tritt der Monarch in den gewöhnlichen Privat-
rechtsverkehr ein, so steht er im Ganzen unter der
Herrschaft des allgemeinen Privatrechts und nimmt
auch in der Regel von den Landesgerichten Recht. 6
c) Rechtsstellung des Regentenhauses.
§. 27.
Aber die erhabene Stellung des Monarchen wirkt
auch auf die sämmtlichen Glieder seines Familien- und
5 Ueber das Königlich Sächsische Hausfideicommiss siehe
Verfassungsurkunde §. 20., das Württembergische Hofdomainen-
kammergut, Verfassungsurkunde §. 108.
6 Das reine Privatvermögen des Monarchen heisst technisch
„Schatullgut.“ — Dass der Monarch in der Sphäre des Privatrechts
vor den Civilgerichten Recht nehmen muss, ist u. A. auch Preussi-
sches Recht; siehe v. Rönne, Preussisches Staatsrecht I., S. 150.
Ueber Württemberg siehe Mohl, Württemberg. Staatsrecht I.,
S. 189. Vergleiche auch die Deduction Zachariä’s, Deutsches
Staats- u. Bundesrecht II., §. 276. (aber auch Wetzell, System
des Civilprocesses, §. 39. Note 12). Eine Execution kann freilich
gegen den Monarchen nicht verhängt werden. Ueberhaupt pflegt
in solchen Fällen nicht der Monarch selbst, sondern seine Hofcasse
belangt zu werden.
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