Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Einleitung. allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. 2 Bände1855 (5. Aufl. 1863). Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht, 2. Aufl. 2 Bände 1853 und 1854. Held, System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten Deutschlands, 2 Bände 1856 und 1857. Grotefend, System des deutschen Staatsrechts I., 1863. Als beste Quellensammlung ist zu bezeichnen die von Zachariä, die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, 1855 (mit 2 Fortsetzungen). Sodann für die Bundesgesetze: v. Meyer u. Zöpfl, vollständige Sammlung der Grund- gesetze des Bundes u. der normativen Beschlüsse der hohen deutschen Bundesversammlung, 2 Bde. 1859. Noch sind als einleitende Schriften hervorzuheben: Mejer, Einleitung in das deutsche Staatsrecht 1861 und v. Kaltenborn, Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht 1863. Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze, Rechtsinstitute und Rechte. §. 6. Die Bedeutung des Staatsrechts als fundamentaler Einleitung. allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. 2 Bände1855 (5. Aufl. 1863). Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht, 2. Aufl. 2 Bände 1853 und 1854. Held, System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten Deutschlands, 2 Bände 1856 und 1857. Grotefend, System des deutschen Staatsrechts I., 1863. Als beste Quellensammlung ist zu bezeichnen die von Zachariä, die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, 1855 (mit 2 Fortsetzungen). Sodann für die Bundesgesetze: v. Meyer u. Zöpfl, vollständige Sammlung der Grund- gesetze des Bundes u. der normativen Beschlüsse der hohen deutschen Bundesversammlung, 2 Bde. 1859. Noch sind als einleitende Schriften hervorzuheben: Mejer, Einleitung in das deutsche Staatsrecht 1861 und v. Kaltenborn, Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht 1863. Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze, Rechtsinstitute und Rechte. §. 6. Die Bedeutung des Staatsrechts als fundamentaler <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0030" n="12"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/> allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. 2 Bände<lb/> 1855 (5. Aufl. 1863). <hi rendition="#g">Zachariä,</hi> deutsches Staats- und<lb/> Bundesrecht, 2. Aufl. 2 Bände 1853 und 1854. <hi rendition="#g">Held,</hi><lb/> System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten<lb/> Deutschlands, 2 Bände 1856 und 1857. <hi rendition="#g">Grotefend,</hi><lb/> System des deutschen Staatsrechts I., 1863. Als beste<lb/> Quellensammlung ist zu bezeichnen die von <hi rendition="#g">Zachariä,</hi><lb/> die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, 1855<lb/> (mit 2 Fortsetzungen). Sodann für die Bundesgesetze:<lb/> v. <hi rendition="#g">Meyer u. Zöpfl,</hi> vollständige Sammlung der Grund-<lb/> gesetze des Bundes u. der normativen Beschlüsse der hohen<lb/> deutschen Bundesversammlung, 2 Bde. 1859. Noch sind<lb/> als einleitende Schriften hervorzuheben: <hi rendition="#g">Mejer,</hi> Einleitung<lb/> in das deutsche Staatsrecht 1861 und v. <hi rendition="#g">Kaltenborn,</hi><lb/> Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht 1863.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#g">Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze,<lb/> Rechtsinstitute und Rechte.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Die Bedeutung des Staatsrechts als fundamentaler<lb/> Rechtsordnung lässt es als natürlich und wünschenswerth<lb/> erscheinen, dass wenigstens seine Hauptsätze die Form<lb/> des geschriebenen Rechts erhalten, damit sie der Sicher-<lb/> heit, Festigkeit und allgemeinen Erkennbarkeit theilhaf-<lb/> tig werden, welche dem <hi rendition="#g">Gesetzesrechte</hi> vorzugsweise<lb/> eigen ist. So haben denn auch wirklich fast alle deut-<lb/> schen Staaten, in denen sich die Umwandlung des älte-<lb/> ren deutschen Staatsrechts in das Recht des organischen<lb/> Volksstaats vollzogen hat, in ihren <hi rendition="#g">Grundgesetzen</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">Verfassungsurkunden</hi> eine mehr oder weniger<lb/> umfassende Gesammtcodification des öffentlichen Rechts<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0030]
Einleitung.
allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. 2 Bände
1855 (5. Aufl. 1863). Zachariä, deutsches Staats- und
Bundesrecht, 2. Aufl. 2 Bände 1853 und 1854. Held,
System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten
Deutschlands, 2 Bände 1856 und 1857. Grotefend,
System des deutschen Staatsrechts I., 1863. Als beste
Quellensammlung ist zu bezeichnen die von Zachariä,
die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, 1855
(mit 2 Fortsetzungen). Sodann für die Bundesgesetze:
v. Meyer u. Zöpfl, vollständige Sammlung der Grund-
gesetze des Bundes u. der normativen Beschlüsse der hohen
deutschen Bundesversammlung, 2 Bde. 1859. Noch sind
als einleitende Schriften hervorzuheben: Mejer, Einleitung
in das deutsche Staatsrecht 1861 und v. Kaltenborn,
Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht 1863.
Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze,
Rechtsinstitute und Rechte.
§. 6.
Die Bedeutung des Staatsrechts als fundamentaler
Rechtsordnung lässt es als natürlich und wünschenswerth
erscheinen, dass wenigstens seine Hauptsätze die Form
des geschriebenen Rechts erhalten, damit sie der Sicher-
heit, Festigkeit und allgemeinen Erkennbarkeit theilhaf-
tig werden, welche dem Gesetzesrechte vorzugsweise
eigen ist. So haben denn auch wirklich fast alle deut-
schen Staaten, in denen sich die Umwandlung des älte-
ren deutschen Staatsrechts in das Recht des organischen
Volksstaats vollzogen hat, in ihren Grundgesetzen
oder Verfassungsurkunden eine mehr oder weniger
umfassende Gesammtcodification des öffentlichen Rechts
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |