Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 62. Rechtsschutz der Staatsbürger. 4. Allgemeiner Rechtsschutz der Staatsbürger gegen die Staatsgewalt. §. 62. Eine Verletzung Einzelner durch Acte der Staats- 1 Der Verletzung durch die Gesetzgebung steht die Verletzung durch den Inhalt von Staatsverträgen gleich, da ihre staats- rechtliche Wirksamkeit ganz dieselbe wie die der Gesetze ist. 2 Stahl a. a. O. S. 629 flg.
§. 62. Rechtsschutz der Staatsbürger. 4. Allgemeiner Rechtsschutz der Staatsbürger gegen die Staatsgewalt. §. 62. Eine Verletzung Einzelner durch Acte der Staats- 1 Der Verletzung durch die Gesetzgebung steht die Verletzung durch den Inhalt von Staatsverträgen gleich, da ihre staats- rechtliche Wirksamkeit ganz dieselbe wie die der Gesetze ist. 2 Stahl a. a. O. S. 629 flg.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0215" n="197"/> <fw place="top" type="header">§. 62. Rechtsschutz der Staatsbürger.</fw><lb/> <div n="2"> <head>4. Allgemeiner Rechtsschutz der Staatsbürger gegen<lb/> die Staatsgewalt.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 62.</head><lb/> <p>Eine Verletzung Einzelner durch Acte der Staats-<lb/> gewalt kann in sehr verschiedener Weise stattfinden.<lb/> Es ist 1) möglich, dass Jemand durch einen Act der<lb/><hi rendition="#g">Gesetzgebung</hi> verletzt wird.<note place="foot" n="1">Der Verletzung durch die Gesetzgebung steht die Verletzung<lb/> durch den Inhalt von <hi rendition="#g">Staatsverträgen</hi> gleich, da ihre staats-<lb/> rechtliche Wirksamkeit ganz dieselbe wie die der Gesetze ist.</note> Aber selbst wenn es<lb/> sich dabei nicht um eine blosse Beeinträchtigung von<lb/> Interessen, sondern um eine wirkliche Vernichtung er-<lb/> worbener Rechte handelt, steht dem Verletzten kein<lb/> Rechtsmittel gegen die Staatsgewalt zu, welche, wenn<lb/> sie als Ausdruck des allgemeinen Willens gesetzgebend<lb/> wirkt, immer definitiv und absolut entscheidend ist.<lb/> Auch eine Entschädigungsforderung für das entzogene<lb/> Recht gebührt dem Verletzten nur insoweit, als die<lb/> Gesetzgebung eine solche ausdrücklich gewährt.<note place="foot" n="2"><hi rendition="#g">Stahl</hi> a. a. O. S. 629 flg.</note> Eine<lb/> Verletzung kann 2) durch die <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> bewirkt<lb/> werden. Auch hier kann es sich um eine Verletzung von<lb/> Interessen und von Rechten handeln. Die verletzende<lb/> Verwaltungshandlung kann anfechtbar erscheinen, weil<lb/> sie im Widerspruche mit der Verfassung, mit einem<lb/> sonstigen Rechtssatze, oder mit den aus der Natur der<lb/> Sache hervorgehenden Grundsätzen einer richtigen Ver-<lb/> waltung steht. In diesem Falle steht dem Verletzten<lb/> als eigenthümliches Rechtsmittel die <hi rendition="#g">Beschwerde</hi> zu.<lb/> Mit dieser wendet er sich an die zunächst vorgesetzte<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [197/0215]
§. 62. Rechtsschutz der Staatsbürger.
4. Allgemeiner Rechtsschutz der Staatsbürger gegen
die Staatsgewalt.
§. 62.
Eine Verletzung Einzelner durch Acte der Staats-
gewalt kann in sehr verschiedener Weise stattfinden.
Es ist 1) möglich, dass Jemand durch einen Act der
Gesetzgebung verletzt wird. 1 Aber selbst wenn es
sich dabei nicht um eine blosse Beeinträchtigung von
Interessen, sondern um eine wirkliche Vernichtung er-
worbener Rechte handelt, steht dem Verletzten kein
Rechtsmittel gegen die Staatsgewalt zu, welche, wenn
sie als Ausdruck des allgemeinen Willens gesetzgebend
wirkt, immer definitiv und absolut entscheidend ist.
Auch eine Entschädigungsforderung für das entzogene
Recht gebührt dem Verletzten nur insoweit, als die
Gesetzgebung eine solche ausdrücklich gewährt. 2 Eine
Verletzung kann 2) durch die Verwaltung bewirkt
werden. Auch hier kann es sich um eine Verletzung von
Interessen und von Rechten handeln. Die verletzende
Verwaltungshandlung kann anfechtbar erscheinen, weil
sie im Widerspruche mit der Verfassung, mit einem
sonstigen Rechtssatze, oder mit den aus der Natur der
Sache hervorgehenden Grundsätzen einer richtigen Ver-
waltung steht. In diesem Falle steht dem Verletzten
als eigenthümliches Rechtsmittel die Beschwerde zu.
Mit dieser wendet er sich an die zunächst vorgesetzte
1 Der Verletzung durch die Gesetzgebung steht die Verletzung
durch den Inhalt von Staatsverträgen gleich, da ihre staats-
rechtliche Wirksamkeit ganz dieselbe wie die der Gesetze ist.
2 Stahl a. a. O. S. 629 flg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |