Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abschnitt. Verbrecher muss daher in seine bürgerlichenRechte wieder eingesetzt werden. Keine Zunft hat ein Recht, ihm die Wiederaufnahme zu versagen und wer ihm das Verbrechen vor- wirft, um ihn dadurch zu beschimpfen, be- geht eine Ehrenverletzung. Die privatrecht- lichen Folgen werden aber durch keinen dieser Gründe getilgt. Diese sind nur den Grund- sätzen von den Veränderungen der Rechte im Privatrechte unterworfen. §. 78. Der physische Grund der Tilgung des Ver- Sieben- *) L. 11. D. ad L. Jul. Maj. Is, qui in reatu decedit,
integri status decedit. Extingnitur enim crimen mortalitate: nisi forte quis Majestatis reus fuit. Nam hoc crimen, nisi a successoribus purgetur, hereditas fisco vindicatur. I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt. Verbrecher muſs daher in ſeine bürgerlichenRechte wieder eingeſetzt werden. Keine Zunft hat ein Recht, ihm die Wiederaufnahme zu verſagen und wer ihm das Verbrechen vor- wirft, um ihn dadurch zu beſchimpfen, be- geht eine Ehrenverletzung. Die privatrecht- lichen Folgen werden aber durch keinen dieſer Gründe getilgt. Dieſe ſind nur den Grund- ſätzen von den Veränderungen der Rechte im Privatrechte unterworfen. §. 78. Der phyſiſche Grund der Tilgung des Ver- Sieben- *) L. 11. D. ad L. Jul. Maj. Is, qui in reatu decedit,
integri ſtatus decedit. Extingnitur enim crimen mortalitate: niſi forte quis Majeſtatis reus fuit. Nam hoc crimen, niſi a ſucceſſoribus purgetur, hereditas fisco vindicatur. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0088" n="60"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Verbrecher muſs daher in ſeine bürgerlichen<lb/> Rechte wieder eingeſetzt werden. Keine Zunft<lb/> hat ein Recht, ihm die Wiederaufnahme zu<lb/> verſagen und wer ihm das Verbrechen vor-<lb/> wirft, um ihn dadurch zu beſchimpfen, be-<lb/> geht eine Ehrenverletzung. Die <hi rendition="#i">privatrecht-<lb/> lichen</hi> Folgen werden aber durch keinen dieſer<lb/> Gründe getilgt. Dieſe ſind nur den Grund-<lb/> ſätzen von den Veränderungen der Rechte im<lb/> Privatrechte unterworfen.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 78.</head><lb/> <p>Der <hi rendition="#i">phyſiſche</hi> Grund der Tilgung des Ver-<lb/> brechens iſt der <hi rendition="#i">Tod</hi> des Verbrechers. Aber<lb/> nicht unbedingt. I. Stirbt der Verbrecher vor<lb/> angefangener Unterſuchung oder vor ge-<lb/> ſprochener Sentenz; ſo kann nach ſeinem Tod<lb/> weder die Unterſuchung eröffnet, noch fort-<lb/> geſetzt werden; ausgenommen iſt beſonders das<lb/> Verbrechen des Hochverraths <note place="foot" n="*)">L. 11. D. <hi rendition="#i">ad L. Jul. Maj</hi>. Is, qui <hi rendition="#i">in reatu</hi> decedit,<lb/> integri ſtatus decedit. Extingnitur enim crimen<lb/> mortalitate: niſi forte quis Majeſtatis reus fuit. Nam<lb/> hoc crimen, niſi a ſucceſſoribus purgetur, hereditas<lb/> fisco vindicatur.</note>. II. Stirbt er<lb/> nach geſprochener verdammender Sentenz, ſo<lb/> haftet die Strafe, wenn ſie Geldſtrafe iſt, auf<lb/> ſeinem Vermögen und geht mit dieſem auf die<lb/> Erben über. Bey beſonders ſchweren Capi-<lb/> talverbrechen nimmt auch die Obſervanz eine<lb/> Beſtrafung im Tode an.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#g">Sieben-</hi> </fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [60/0088]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt.
Verbrecher muſs daher in ſeine bürgerlichen
Rechte wieder eingeſetzt werden. Keine Zunft
hat ein Recht, ihm die Wiederaufnahme zu
verſagen und wer ihm das Verbrechen vor-
wirft, um ihn dadurch zu beſchimpfen, be-
geht eine Ehrenverletzung. Die privatrecht-
lichen Folgen werden aber durch keinen dieſer
Gründe getilgt. Dieſe ſind nur den Grund-
ſätzen von den Veränderungen der Rechte im
Privatrechte unterworfen.
§. 78.
Der phyſiſche Grund der Tilgung des Ver-
brechens iſt der Tod des Verbrechers. Aber
nicht unbedingt. I. Stirbt der Verbrecher vor
angefangener Unterſuchung oder vor ge-
ſprochener Sentenz; ſo kann nach ſeinem Tod
weder die Unterſuchung eröffnet, noch fort-
geſetzt werden; ausgenommen iſt beſonders das
Verbrechen des Hochverraths *). II. Stirbt er
nach geſprochener verdammender Sentenz, ſo
haftet die Strafe, wenn ſie Geldſtrafe iſt, auf
ſeinem Vermögen und geht mit dieſem auf die
Erben über. Bey beſonders ſchweren Capi-
talverbrechen nimmt auch die Obſervanz eine
Beſtrafung im Tode an.
Sieben-
*) L. 11. D. ad L. Jul. Maj. Is, qui in reatu decedit,
integri ſtatus decedit. Extingnitur enim crimen
mortalitate: niſi forte quis Majeſtatis reus fuit. Nam
hoc crimen, niſi a ſucceſſoribus purgetur, hereditas
fisco vindicatur.
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