Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt. besteht in der Begehung einer äussern Hand-lung, mit dem Bewustseyn des Subjects von dem Causalzusammenhang der Handlung mit einem möglichen oder wahrscheinlichen rechtswidrigen Erfolg *). Anmerk. Von der Klein'schen Eintheilung in Hand- §. 65. In Rücksicht der Art des Zusammenhangs schein- *) z. E. Man denke sich, der culpose Todschläger der
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Tödung, als Folge seiner Handlung eingesehen und auf Gerathewohl die Begehung der Handlung gewagt. -- So wie in den vorhergehenden Fällen, der unterlassene Erkennt- nissakt unmittelbar das Verschulden begründete, so wird das Verschulden hier unmittelbar durch die äussere Handlung selbst begründet. Ausgeführt ist dieses alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa Betr. IX. I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. beſteht in der Begehung einer äuſſern Hand-lung, mit dem Bewuſtſeyn des Subjects von dem Cauſalzuſammenhang der Handlung mit einem möglichen oder wahrſcheinlichen rechtswidrigen Erfolg *). Anmerk. Von der Klein’ſchen Eintheilung in Hand- §. 65. In Rückſicht der Art des Zuſammenhangs ſchein- *) z. E. Man denke ſich, der culpoſe Todſchläger der
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder Wahrſcheinlichkeit einer Tödung, als Folge ſeiner Handlung eingeſehen und auf Gerathewohl die Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den vorhergehenden Fällen, der unterlaſſene Erkennt- niſsakt unmittelbar das Verſchulden begründete, ſo wird das Verſchulden hier unmittelbar durch die äuſſere Handlung ſelbſt begründet. Ausgeführt iſt dieſes alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa Betr. IX. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0078" n="50"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> beſteht in der Begehung einer äuſſern Hand-<lb/> lung, mit dem Bewuſtſeyn des Subjects von<lb/> dem Cauſalzuſammenhang der Handlung<lb/> mit einem möglichen oder wahrſcheinlichen<lb/> rechtswidrigen Erfolg <note place="foot" n="*)">z. E. Man denke ſich, der culpoſe Todſchläger der<lb/> vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder<lb/> Wahrſcheinlichkeit einer Tödung, als Folge ſeiner<lb/> Handlung eingeſehen und auf Gerathewohl die<lb/> Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den<lb/> vorhergehenden Fällen, der unterlaſſene Erkennt-<lb/> niſsakt unmittelbar das Verſchulden begründete,<lb/> ſo wird das Verſchulden hier unmittelbar durch die<lb/> äuſſere Handlung ſelbſt begründet. Ausgeführt iſt<lb/> dieſes alles in den <hi rendition="#i">Betrachtungen über Dolus und Culpa</hi><lb/> Betr. IX.</note>.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#i">Anmerk.</hi> Von der <hi rendition="#i">Klein’ſchen</hi> Eintheilung in Hand-<lb/> lungen, die <hi rendition="#i">aus böſem Vorſatz unternommen</hi> ſind, in<lb/><hi rendition="#i">vorſätzlich geſetzwidrige, aber nicht boshafte</hi>, in <hi rendition="#i">ge-<lb/> fährliche</hi>, in <hi rendition="#i">aus Muthwillen unternommene</hi> und in<lb/><hi rendition="#i">culpoſe</hi> Handlung. S. <hi rendition="#g">Deſſen</hi> <hi rendition="#i">peinl. R.</hi> §. 122.</hi> </p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 65.</head><lb/> <p>In Rückſicht der Art des <hi rendition="#i">Zuſammenhangs</hi><lb/> der Handlung oder Unterlaſſung mit dem ge-<lb/> ſetzwidrigen Erfolg, iſt die Culpa 1) die<lb/><hi rendition="#i">höchſte</hi> (<hi rendition="#i">c. lata</hi>, wenn die Entſtehung des ge-<lb/> ſetzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder<lb/> Unterlaſſung wahrſcheinlicher war, als die<lb/> Nichtentſtehung deſſelben; 2) die <hi rendition="#i">mittlere</hi> (<hi rendition="#i">c.<lb/> media ſ. levis</hi>), wenn ein gleicher Grad der<lb/> Wahrſcheinlichkeit für die Entſtehung, wie<lb/> für die Nichtentſtehung vorhanden war; 3)<lb/> die <hi rendition="#i">geringſte</hi> (<hi rendition="#i">c. leviſſima ſ minima</hi>), wenn die<lb/> Vermeidung des geſetzwidrigen Erfolgs wahr-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſchein-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0078]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
beſteht in der Begehung einer äuſſern Hand-
lung, mit dem Bewuſtſeyn des Subjects von
dem Cauſalzuſammenhang der Handlung
mit einem möglichen oder wahrſcheinlichen
rechtswidrigen Erfolg *).
Anmerk. Von der Klein’ſchen Eintheilung in Hand-
lungen, die aus böſem Vorſatz unternommen ſind, in
vorſätzlich geſetzwidrige, aber nicht boshafte, in ge-
fährliche, in aus Muthwillen unternommene und in
culpoſe Handlung. S. Deſſen peinl. R. §. 122.
§. 65.
In Rückſicht der Art des Zuſammenhangs
der Handlung oder Unterlaſſung mit dem ge-
ſetzwidrigen Erfolg, iſt die Culpa 1) die
höchſte (c. lata, wenn die Entſtehung des ge-
ſetzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder
Unterlaſſung wahrſcheinlicher war, als die
Nichtentſtehung deſſelben; 2) die mittlere (c.
media ſ. levis), wenn ein gleicher Grad der
Wahrſcheinlichkeit für die Entſtehung, wie
für die Nichtentſtehung vorhanden war; 3)
die geringſte (c. leviſſima ſ minima), wenn die
Vermeidung des geſetzwidrigen Erfolgs wahr-
ſchein-
*) z. E. Man denke ſich, der culpoſe Todſchläger der
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder
Wahrſcheinlichkeit einer Tödung, als Folge ſeiner
Handlung eingeſehen und auf Gerathewohl die
Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den
vorhergehenden Fällen, der unterlaſſene Erkennt-
niſsakt unmittelbar das Verſchulden begründete,
ſo wird das Verſchulden hier unmittelbar durch die
äuſſere Handlung ſelbſt begründet. Ausgeführt iſt
dieſes alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa
Betr. IX.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |