Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt. Dritter Abschnitt. Von den möglichen und nothwendigen Objecten eines Verbrechens. §. 37. Unter Object eines Verbrechens wird der Ge- I. Grundsätze über den nächsten Gegenstand eines Verbrechens. §. 38. Der nächste Gegenstand eines Verbrechens men.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt. Dritter Abſchnitt. Von den möglichen und nothwendigen Objecten eines Verbrechens. §. 37. Unter Object eines Verbrechens wird der Ge- I. Grundſätze über den nächſten Gegenſtand eines Verbrechens. §. 38. Der nächſte Gegenſtand eines Verbrechens men.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0058" n="30"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Dritter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von den möglichen und nothwendigen Objecten<lb/> eines Verbrechens.</hi></head><lb/> <div n="6"> <head>§. 37.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">U</hi>nter <hi rendition="#i">Object</hi> eines Verbrechens wird der Ge-<lb/> genſtand verſtanden, durch deſſen Verletzung<lb/> ein Strafgeſetz übertreten wird. — Der <hi rendition="#i">unmit-<lb/> telbare, nächſte</hi> Gegenſtand eines jeden Ver-<lb/> brechens iſt das <hi rendition="#i">Recht</hi> eines Andern, und die<lb/> dem Recht correſpondirende Verbindlichkeit:<lb/> der <hi rendition="#i">mittelbare, entfernte</hi> Gegenſtand, iſt eine<lb/><hi rendition="#i">Perſon</hi>.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>I. <hi rendition="#i">Grundſätze über den nächſten Gegenſtand eines Verbrechens.</hi></head><lb/> <div n="7"> <head>§. 38.</head><lb/> <p>Der nächſte Gegenſtand eines Verbrechens<lb/> kann entweder ein <hi rendition="#i">perſönliches Recht</hi>, ein Recht<lb/> des Andern auf freye Dispoſition über ſeine<lb/> Naturkräfte (<hi rendition="#i">perſönliche Verbrechen</hi>) oder ein<lb/><hi rendition="#i">Sachenrecht</hi>, ein Recht des Andern auf freye<lb/> Dispoſition über das erworbene Eigenthum<lb/> (<hi rendition="#i">dingliche Verbrechen</hi>) ſeyn. Die dinglichen<lb/> Verbrechen werden durch eine auf das Object<lb/> des Sachenrechts (die Sache ſelbſt) gerichtete<lb/> Handlung begangen. Die Sache an ſich iſt<lb/> aber kein Object des Verbrechens; daher kann<lb/> durch Verletzung einer Sache nur dann und<lb/> in ſo fern ein Verbrechen begangen werden,<lb/> als einem andern Rechte auf dieſelbe zukom-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">men.</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [30/0058]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt.
Dritter Abſchnitt.
Von den möglichen und nothwendigen Objecten
eines Verbrechens.
§. 37.
Unter Object eines Verbrechens wird der Ge-
genſtand verſtanden, durch deſſen Verletzung
ein Strafgeſetz übertreten wird. — Der unmit-
telbare, nächſte Gegenſtand eines jeden Ver-
brechens iſt das Recht eines Andern, und die
dem Recht correſpondirende Verbindlichkeit:
der mittelbare, entfernte Gegenſtand, iſt eine
Perſon.
I. Grundſätze über den nächſten Gegenſtand eines Verbrechens.
§. 38.
Der nächſte Gegenſtand eines Verbrechens
kann entweder ein perſönliches Recht, ein Recht
des Andern auf freye Dispoſition über ſeine
Naturkräfte (perſönliche Verbrechen) oder ein
Sachenrecht, ein Recht des Andern auf freye
Dispoſition über das erworbene Eigenthum
(dingliche Verbrechen) ſeyn. Die dinglichen
Verbrechen werden durch eine auf das Object
des Sachenrechts (die Sache ſelbſt) gerichtete
Handlung begangen. Die Sache an ſich iſt
aber kein Object des Verbrechens; daher kann
durch Verletzung einer Sache nur dann und
in ſo fern ein Verbrechen begangen werden,
als einem andern Rechte auf dieſelbe zukom-
men.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |