Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. II. Abschn. I. Abth. solchen, die zwar an sich keine sinnlich er-kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern, aber doch zufällig eine Thatsache zurückge- lassen haben, aus der man auf die, den That- bestand ausmachende, vorübergegangene Handlung schliessen kann *). §. 627. A. Die Untersuchung des Thatbe- §. 628. Am nothwendigsten ist die Berichtigung blos *) Wenn z. E. ein Diebstahl durch Einsteigen oder Einbruch geschehen ist, und noch die Spu[r]en des Einsteigens oder des Einbruchs vorhanden sind. **) Ich sage, objectiv erkennbar, und dies ist wesentlich.
Es kann ein Verbrechen sinnliche Spuren zurück- lassen, ohne dass eine Ocularinspection möglich ist. Der Diebstahl lässt in dem leeren Kasten den rechts- widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein Richter durch Ocularinspection den Thatbestand untersuchen. III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth. ſolchen, die zwar an ſich keine ſinnlich er-kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern, aber doch zufällig eine Thatſache zurückge- laſſen haben, aus der man auf die, den That- beſtand ausmachende, vorübergegangene Handlung ſchlieſsen kann *). §. 627. A. Die Unterſuchung des Thatbe- §. 628. Am nothwendigſten iſt die Berichtigung blos *) Wenn z. E. ein Diebſtahl durch Einſteigen oder Einbruch geſchehen iſt, und noch die Spu[r]en des Einſteigens oder des Einbruchs vorhanden ſind. **) Ich ſage, objectiv erkennbar, und dies iſt weſentlich.
Es kann ein Verbrechen ſinnliche Spuren zurück- laſſen, ohne daſs eine Ocularinſpection möglich iſt. Der Diebſtahl läſst in dem leeren Kaſten den rechts- widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein Richter durch Ocularinſpection den Thatbeſtand unterſuchen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0518" n="490"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.</hi></fw><lb/> ſolchen, die zwar an ſich keine ſinnlich er-<lb/> kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern,<lb/> aber doch zufällig eine Thatſache zurückge-<lb/> laſſen haben, aus der man auf die, den That-<lb/> beſtand ausmachende, vorübergegangene<lb/> Handlung ſchlieſsen kann <note place="foot" n="*)">Wenn z. E. ein Diebſtahl durch Einſteigen<lb/> oder Einbruch geſchehen iſt, und noch die Spu<supplied>r</supplied>en<lb/> des Einſteigens oder des Einbruchs vorhanden ſind.</note>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 627.</head><lb/> <p>A. Die <hi rendition="#g">Unterſuchung des Thatbe-<lb/> ſtandes</hi> kann, nach Verſchiedenheit der<lb/> Fälle, verſchieden ſeyn. Sie kann geſchehen<lb/> I. durch <hi rendition="#i">ſinnliche Erkenntniſs</hi> (<hi rendition="#i">Ocularinſpection</hi>)<lb/> welche vorausſetzt, daſs entweder eine ſinn-<lb/> lich erkennbare bleibende Thatſache, welche<lb/> zum Thatbeſtande gehört, oder doch auf den-<lb/> ſelben ſchlieſsen läſst, <hi rendition="#i">objectiv erkennbar</hi> <note place="foot" n="**)">Ich ſage, <hi rendition="#i">objectiv erkennbar</hi>, und dies iſt weſentlich.<lb/> Es kann ein Verbrechen ſinnliche Spuren zurück-<lb/> laſſen, ohne daſs eine Ocularinſpection möglich iſt.<lb/> Der Diebſtahl läſst in dem leeren Kaſten den rechts-<lb/> widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein<lb/> Richter durch Ocularinſpection den Thatbeſtand<lb/> unterſuchen.</note><lb/> vorhanden iſt.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 628.</head><lb/> <p>Am nothwendigſten iſt die Berichtigung<lb/> des Thatbeſtandes durch ſinnliche Erkenntniſs<lb/> bey der <hi rendition="#i">Tödung.</hi> Hier heiſst die Ocularin-<lb/> ſpection <hi rendition="#g">Leichenſchau</hi> und, weil nicht<lb/> <fw place="bottom" type="catch">blos</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [490/0518]
III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.
ſolchen, die zwar an ſich keine ſinnlich er-
kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern,
aber doch zufällig eine Thatſache zurückge-
laſſen haben, aus der man auf die, den That-
beſtand ausmachende, vorübergegangene
Handlung ſchlieſsen kann *).
§. 627.
A. Die Unterſuchung des Thatbe-
ſtandes kann, nach Verſchiedenheit der
Fälle, verſchieden ſeyn. Sie kann geſchehen
I. durch ſinnliche Erkenntniſs (Ocularinſpection)
welche vorausſetzt, daſs entweder eine ſinn-
lich erkennbare bleibende Thatſache, welche
zum Thatbeſtande gehört, oder doch auf den-
ſelben ſchlieſsen läſst, objectiv erkennbar **)
vorhanden iſt.
§. 628.
Am nothwendigſten iſt die Berichtigung
des Thatbeſtandes durch ſinnliche Erkenntniſs
bey der Tödung. Hier heiſst die Ocularin-
ſpection Leichenſchau und, weil nicht
blos
*) Wenn z. E. ein Diebſtahl durch Einſteigen
oder Einbruch geſchehen iſt, und noch die Spuren
des Einſteigens oder des Einbruchs vorhanden ſind.
**) Ich ſage, objectiv erkennbar, und dies iſt weſentlich.
Es kann ein Verbrechen ſinnliche Spuren zurück-
laſſen, ohne daſs eine Ocularinſpection möglich iſt.
Der Diebſtahl läſst in dem leeren Kaſten den rechts-
widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein
Richter durch Ocularinſpection den Thatbeſtand
unterſuchen.
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