solchen, die zwar an sich keine sinnlich er- kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern, aber doch zufällig eine Thatsache zurückge- lassen haben, aus der man auf die, den That- bestand ausmachende, vorübergegangene Handlung schliessen kann *).
§. 627.
A. Die Untersuchung des Thatbe- standes kann, nach Verschiedenheit der Fälle, verschieden seyn. Sie kann geschehen I. durch sinnliche Erkenntniss (Ocularinspection) welche voraussetzt, dass entweder eine sinn- lich erkennbare bleibende Thatsache, welche zum Thatbestande gehört, oder doch auf den- selben schliessen lässt, objectiv erkennbar**) vorhanden ist.
§. 628.
Am nothwendigsten ist die Berichtigung des Thatbestandes durch sinnliche Erkenntniss bey der Tödung. Hier heisst die Ocularin- spection Leichenschau und, weil nicht
blos
*) Wenn z. E. ein Diebstahl durch Einsteigen oder Einbruch geschehen ist, und noch die Spu[r]en des Einsteigens oder des Einbruchs vorhanden sind.
**) Ich sage, objectiv erkennbar, und dies ist wesentlich. Es kann ein Verbrechen sinnliche Spuren zurück- lassen, ohne dass eine Ocularinspection möglich ist. Der Diebstahl lässt in dem leeren Kasten den rechts- widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein Richter durch Ocularinspection den Thatbestand untersuchen.
III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.
ſolchen, die zwar an ſich keine ſinnlich er- kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern, aber doch zufällig eine Thatſache zurückge- laſſen haben, aus der man auf die, den That- beſtand ausmachende, vorübergegangene Handlung ſchlieſsen kann *).
§. 627.
A. Die Unterſuchung des Thatbe- ſtandes kann, nach Verſchiedenheit der Fälle, verſchieden ſeyn. Sie kann geſchehen I. durch ſinnliche Erkenntniſs (Ocularinſpection) welche vorausſetzt, daſs entweder eine ſinn- lich erkennbare bleibende Thatſache, welche zum Thatbeſtande gehört, oder doch auf den- ſelben ſchlieſsen läſst, objectiv erkennbar**) vorhanden iſt.
§. 628.
Am nothwendigſten iſt die Berichtigung des Thatbeſtandes durch ſinnliche Erkenntniſs bey der Tödung. Hier heiſst die Ocularin- ſpection Leichenſchau und, weil nicht
blos
*) Wenn z. E. ein Diebſtahl durch Einſteigen oder Einbruch geſchehen iſt, und noch die Spu[r]en des Einſteigens oder des Einbruchs vorhanden ſind.
**) Ich ſage, objectiv erkennbar, und dies iſt weſentlich. Es kann ein Verbrechen ſinnliche Spuren zurück- laſſen, ohne daſs eine Ocularinſpection möglich iſt. Der Diebſtahl läſst in dem leeren Kaſten den rechts- widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein Richter durch Ocularinſpection den Thatbeſtand unterſuchen.
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III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.
ſolchen, die zwar an ſich keine ſinnlich er-
kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern,
aber doch zufällig eine Thatſache zurückge-
laſſen haben, aus der man auf die, den That-
beſtand ausmachende, vorübergegangene
Handlung ſchlieſsen kann *).
§. 627.
A. Die Unterſuchung des Thatbe-
ſtandes kann, nach Verſchiedenheit der
Fälle, verſchieden ſeyn. Sie kann geſchehen
I. durch ſinnliche Erkenntniſs (Ocularinſpection)
welche vorausſetzt, daſs entweder eine ſinn-
lich erkennbare bleibende Thatſache, welche
zum Thatbeſtande gehört, oder doch auf den-
ſelben ſchlieſsen läſst, objectiv erkennbar **)
vorhanden iſt.
§. 628.
Am nothwendigſten iſt die Berichtigung
des Thatbeſtandes durch ſinnliche Erkenntniſs
bey der Tödung. Hier heiſst die Ocularin-
ſpection Leichenſchau und, weil nicht
blos
*) Wenn z. E. ein Diebſtahl durch Einſteigen
oder Einbruch geſchehen iſt, und noch die Spuren
des Einſteigens oder des Einbruchs vorhanden ſind.
**) Ich ſage, objectiv erkennbar, und dies iſt weſentlich.
Es kann ein Verbrechen ſinnliche Spuren zurück-
laſſen, ohne daſs eine Ocularinſpection möglich iſt.
Der Diebſtahl läſst in dem leeren Kaſten den rechts-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/518>, abgerufen am 22.02.2025.
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