Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere.
§. 603.

Durch ein Document kann bewiesen wer-
den 1) der Thatbestand des Verbrechens, wenn
durch das Document die That selbst begangen
wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit
dem Verbrechen selbst, wenn das Document
Thatbestand des Verbrechens und der Urheber
desselben gewiss ist, endlich 3) ein Indicium,
wenn die Anzeige eines Verbrechens den In-
halt desselben ausmacht.

Von dem Beweis der veritas documenti.

§. 604.

Ist I. die Urkunde das corpus delicti selbst,
und ist die Wahrheit des Documents voll-
ständig
erwiesen, so ist das Verbrechen
selbst und, dass die bestimmte Person Urhebe-
rin desselben sey, vollständig bewiesen. II.
Ist der Inhalt des Documents ein Indicium, so
hat es, wenn seine Wahrheit vollständig er-
wiesen ist, zum Beweis des Verbrechens und
seines Urhebers, so viel Kraft, als das Indi-
cium, das seinen Gegenstand ausmacht. Denn
nun ist das Indicium vollständig erwiesen III.
Ist die Wahrheit der Urkunde nicht vollständig
erwiesen, so kann sie für das zu erweisende
Verbrechen nie mehr als höchstens einen hal-
ben Beweis begründen.

§. 605.

Unter Aussage (noch nicht Bekenntniss)
des Angeschuldigten, ist jede Erklärung seiner
Gedanken über eine, auf die Uebertretung sich
beziehende Thatsache
zu verstehen. Sie zer-

fällt
Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere.
§. 603.

Durch ein Document kann bewieſen wer-
den 1) der Thatbeſtand des Verbrechens, wenn
durch das Document die That ſelbſt begangen
wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit
dem Verbrechen ſelbſt, wenn das Document
Thatbeſtand des Verbrechens und der Urheber
deſſelben gewiſs iſt, endlich 3) ein Indicium,
wenn die Anzeige eines Verbrechens den In-
halt deſſelben ausmacht.

Von dem Beweis der veritas documenti.

§. 604.

Iſt I. die Urkunde das corpus delicti ſelbſt,
und iſt die Wahrheit des Documents voll-
ſtändig
erwieſen, ſo iſt das Verbrechen
ſelbſt und, daſs die beſtimmte Perſon Urhebe-
rin deſſelben ſey, vollſtändig bewieſen. II.
Iſt der Inhalt des Documents ein Indicium, ſo
hat es, wenn ſeine Wahrheit vollſtändig er-
wieſen iſt, zum Beweis des Verbrechens und
ſeines Urhebers, ſo viel Kraft, als das Indi-
cium, das ſeinen Gegenſtand ausmacht. Denn
nun iſt das Indicium vollſtändig erwieſen III.
Iſt die Wahrheit der Urkunde nicht vollſtändig
erwieſen, ſo kann ſie für das zu erweiſende
Verbrechen nie mehr als höchſtens einen hal-
ben Beweis begründen.

§. 605.

Unter Ausſage (noch nicht Bekenntniſs)
des Angeſchuldigten, iſt jede Erklärung ſeiner
Gedanken über eine, auf die Uebertretung ſich
beziehende Thatſache
zu verſtehen. Sie zer-

fällt
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <pb facs="#f0505" n="477"/>
                      <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Von d. einzelnen Beweismitteln insbe&#x017F;ondere.</hi> </fw><lb/>
                      <div n="9">
                        <head>§. 603.</head><lb/>
                        <p>Durch ein Document kann bewie&#x017F;en wer-<lb/>
den 1) der Thatbe&#x017F;tand des Verbrechens, wenn<lb/><hi rendition="#i">durch</hi> das Document die That &#x017F;elb&#x017F;t begangen<lb/>
wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit<lb/>
dem Verbrechen &#x017F;elb&#x017F;t, wenn das Document<lb/>
Thatbe&#x017F;tand des Verbrechens und der Urheber<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben gewi&#x017F;s i&#x017F;t, endlich 3) ein Indicium,<lb/>
wenn die Anzeige eines Verbrechens den In-<lb/>
halt de&#x017F;&#x017F;elben ausmacht.</p><lb/>
                        <p> <hi rendition="#et">Von dem Beweis der <hi rendition="#i">veritas documenti.</hi></hi> </p>
                      </div><lb/>
                      <div n="9">
                        <head>§. 604.</head><lb/>
                        <p>I&#x017F;t I. die Urkunde das <hi rendition="#i">corpus delicti</hi> &#x017F;elb&#x017F;t,<lb/>
und i&#x017F;t die <hi rendition="#i">Wahrheit</hi> des Documents <hi rendition="#i">voll-<lb/>
&#x017F;tändig</hi> erwie&#x017F;en, &#x017F;o i&#x017F;t das Verbrechen<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t und, da&#x017F;s die be&#x017F;timmte Per&#x017F;on Urhebe-<lb/>
rin de&#x017F;&#x017F;elben &#x017F;ey, <hi rendition="#i">voll&#x017F;tändig bewie&#x017F;en.</hi> II.<lb/>
I&#x017F;t der Inhalt des Documents ein Indicium, &#x017F;o<lb/>
hat es, wenn &#x017F;eine <hi rendition="#i">Wahrheit</hi> voll&#x017F;tändig er-<lb/>
wie&#x017F;en i&#x017F;t, zum Beweis des Verbrechens und<lb/>
&#x017F;eines Urhebers, &#x017F;o viel Kraft, als das Indi-<lb/>
cium, das &#x017F;einen Gegen&#x017F;tand ausmacht. Denn<lb/>
nun i&#x017F;t das Indicium voll&#x017F;tändig erwie&#x017F;en III.<lb/>
I&#x017F;t die <hi rendition="#i">Wahrheit</hi> der Urkunde nicht voll&#x017F;tändig<lb/>
erwie&#x017F;en, &#x017F;o kann &#x017F;ie für das zu erwei&#x017F;ende<lb/>
Verbrechen nie mehr als höch&#x017F;tens einen hal-<lb/>
ben Beweis begründen.</p>
                      </div><lb/>
                      <div n="9">
                        <head>§. 605.</head><lb/>
                        <p>Unter <hi rendition="#g">Aus&#x017F;age</hi> (noch nicht <hi rendition="#i">Bekenntni&#x017F;s</hi>)<lb/>
des Ange&#x017F;chuldigten, i&#x017F;t jede <hi rendition="#i">Erklärung &#x017F;einer<lb/>
Gedanken über eine, auf die Uebertretung &#x017F;ich<lb/>
beziehende That&#x017F;ache</hi> zu ver&#x017F;tehen. Sie zer-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">fällt</fw><lb/></p>
                      </div>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[477/0505] Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere. §. 603. Durch ein Document kann bewieſen wer- den 1) der Thatbeſtand des Verbrechens, wenn durch das Document die That ſelbſt begangen wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit dem Verbrechen ſelbſt, wenn das Document Thatbeſtand des Verbrechens und der Urheber deſſelben gewiſs iſt, endlich 3) ein Indicium, wenn die Anzeige eines Verbrechens den In- halt deſſelben ausmacht. Von dem Beweis der veritas documenti. §. 604. Iſt I. die Urkunde das corpus delicti ſelbſt, und iſt die Wahrheit des Documents voll- ſtändig erwieſen, ſo iſt das Verbrechen ſelbſt und, daſs die beſtimmte Perſon Urhebe- rin deſſelben ſey, vollſtändig bewieſen. II. Iſt der Inhalt des Documents ein Indicium, ſo hat es, wenn ſeine Wahrheit vollſtändig er- wieſen iſt, zum Beweis des Verbrechens und ſeines Urhebers, ſo viel Kraft, als das Indi- cium, das ſeinen Gegenſtand ausmacht. Denn nun iſt das Indicium vollſtändig erwieſen III. Iſt die Wahrheit der Urkunde nicht vollſtändig erwieſen, ſo kann ſie für das zu erweiſende Verbrechen nie mehr als höchſtens einen hal- ben Beweis begründen. §. 605. Unter Ausſage (noch nicht Bekenntniſs) des Angeſchuldigten, iſt jede Erklärung ſeiner Gedanken über eine, auf die Uebertretung ſich beziehende Thatſache zu verſtehen. Sie zer- fällt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/505
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/505>, abgerufen am 19.11.2024.