gen zeigen, welche die Wirkungen eines be- stimmten Verbrechens seyn können. Blutige Kleider oder Waffen können Anzeigungen der Tödtung seyn *). 2) Wenn eine Person Sachen besitzt oder besessen hat, deren Besitz entweder an sich **) oder wegen der Art des Besitzes ***), oder der Lage des Besitzers ****) aus einem bestimmten Verbrechen erklärbar ist.
§. 585.
Unter den Indicien der zweyten Classe (§. 583.) sind II. solche Thatsachen enthalten, die als Folgen eines Verbrechens mit dem- selben in einem psychologischen Zusammen- hange stehen. Es finden sich keine andere Indicien dieser Art, als solche, die auf das Bewustseyn der begangenen That selbst schlie- ssen lassen. Sie theilen sich in Indicien, wel- che das Bewustseyn des Urhebers selbst, und in solche, welche das Bewustseyn eines dritten von der That, erkennen lassen.
§. 586.
1) Die Anzeigungen, welche auf das Be- wustseyn eines Subjects als Selbst-Urhebers der That, schliessen lassen, sind a) das Ge-
ständ-
*) P. G. O. Art. 33.
**) Wie wenn dem Beleidigten, z. E. dem Ermor- deten, oder Bestohlnen, die Sachen gehörten. P. G. O. Art. 38.
***) Wenn z. B. eine Person Sachen an ungewöhnliche Orte versteckt hat.
****) Dahin gehört schnelles Reichwerden, oder grosser Aufwand ohne dass ein rechtlicher Titel des Er- werbs bekannt ist. P. G. O. Art. 39.
G g
V. d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien.
gen zeigen, welche die Wirkungen eines be- ſtimmten Verbrechens ſeyn können. Blutige Kleider oder Waffen können Anzeigungen der Tödtung ſeyn *). 2) Wenn eine Perſon Sachen beſitzt oder beſeſſen hat, deren Beſitz entweder an ſich **) oder wegen der Art des Beſitzes ***), oder der Lage des Beſitzers ****) aus einem beſtimmten Verbrechen erklärbar iſt.
§. 585.
Unter den Indicien der zweyten Claſſe (§. 583.) ſind II. ſolche Thatſachen enthalten, die als Folgen eines Verbrechens mit dem- ſelben in einem pſychologiſchen Zuſammen- hange ſtehen. Es finden ſich keine andere Indicien dieſer Art, als ſolche, die auf das Bewuſtſeyn der begangenen That ſelbſt ſchlie- ſsen laſſen. Sie theilen ſich in Indicien, wel- che das Bewuſtſeyn des Urhebers ſelbſt, und in ſolche, welche das Bewuſtſeyn eines dritten von der That, erkennen laſſen.
§. 586.
1) Die Anzeigungen, welche auf das Be- wuſtſeyn eines Subjects als Selbſt-Urhebers der That, ſchlieſsen laſſen, ſind a) das Ge-
ſtänd-
*) P. G. O. Art. 33.
**) Wie wenn dem Beleidigten, z. E. dem Ermor- deten, oder Beſtohlnen, die Sachen gehörten. P. G. O. Art. 38.
***) Wenn z. B. eine Perſon Sachen an ungewöhnliche Orte verſteckt hat.
****) Dahin gehört ſchnelles Reichwerden, oder groſser Aufwand ohne daſs ein rechtlicher Titel des Er- werbs bekannt iſt. P. G. O. Art. 39.
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V. d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien.
gen zeigen, welche die Wirkungen eines be-
ſtimmten Verbrechens ſeyn können. Blutige
Kleider oder Waffen können Anzeigungen
der Tödtung ſeyn *). 2) Wenn eine Perſon
Sachen beſitzt oder beſeſſen hat, deren Beſitz
entweder an ſich **) oder wegen der Art des
Beſitzes ***), oder der Lage des Beſitzers ****)
aus einem beſtimmten Verbrechen erklärbar iſt.
§. 585.
Unter den Indicien der zweyten Claſſe
(§. 583.) ſind II. ſolche Thatſachen enthalten,
die als Folgen eines Verbrechens mit dem-
ſelben in einem pſychologiſchen Zuſammen-
hange ſtehen. Es finden ſich keine andere
Indicien dieſer Art, als ſolche, die auf das
Bewuſtſeyn der begangenen That ſelbſt ſchlie-
ſsen laſſen. Sie theilen ſich in Indicien, wel-
che das Bewuſtſeyn des Urhebers ſelbſt, und
in ſolche, welche das Bewuſtſeyn eines dritten
von der That, erkennen laſſen.
§. 586.
1) Die Anzeigungen, welche auf das Be-
wuſtſeyn eines Subjects als Selbſt-Urhebers
der That, ſchlieſsen laſſen, ſind a) das Ge-
ſtänd-
*) P. G. O. Art. 33.
**) Wie wenn dem Beleidigten, z. E. dem Ermor-
deten, oder Beſtohlnen, die Sachen gehörten. P. G.
O. Art. 38.
***) Wenn z. B. eine Perſon Sachen an ungewöhnliche
Orte verſteckt hat.
****) Dahin gehört ſchnelles Reichwerden, oder groſser
Aufwand ohne daſs ein rechtlicher Titel des Er-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/493>, abgerufen am 08.01.2025.
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