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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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V. d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien.
gen zeigen, welche die Wirkungen eines be-
ſtimmten Verbrechens ſeyn können. Blutige
Kleider oder Waffen können Anzeigungen
der Tödtung ſeyn *). 2) Wenn eine Perſon
Sachen beſitzt oder beſeſſen hat, deren Beſitz
entweder an ſich **) oder wegen der Art des
Beſitzes ***), oder der Lage des Beſitzers ****)
aus einem beſtimmten Verbrechen erklärbar iſt.

§. 585.

Unter den Indicien der zweyten Claſſe
(§. 583.) ſind II. ſolche Thatſachen enthalten,
die als Folgen eines Verbrechens mit dem-
ſelben in einem pſychologiſchen Zuſammen-
hange ſtehen. Es finden ſich keine andere
Indicien dieſer Art, als ſolche, die auf das
Bewuſtſeyn der begangenen That ſelbſt ſchlie-
ſsen laſſen. Sie theilen ſich in Indicien, wel-
che das Bewuſtſeyn des Urhebers ſelbſt, und
in ſolche, welche das Bewuſtſeyn eines dritten
von der That, erkennen laſſen.

§. 586.

1) Die Anzeigungen, welche auf das Be-
wuſtſeyn eines Subjects als Selbſt-Urhebers
der That, ſchlieſsen laſſen, ſind a) das Ge-

ſtänd-
*) P. G. O. Art. 33.
**) Wie wenn dem Beleidigten, z. E. dem Ermor-
deten, oder Beſtohlnen, die Sachen gehörten. P. G.
O. Art. 38.
***) Wenn z. B. eine Perſon Sachen an ungewöhnliche
Orte verſteckt hat.
****) Dahin gehört ſchnelles Reichwerden, oder groſser
Aufwand ohne daſs ein rechtlicher Titel des Er-
werbs bekannt iſt. P. G. O. Art. 39.
G g

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/493>, abgerufen am 08.01.2025.