Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von der Competenz des peinlichen Gerichts. Ansehung eines begangenen Verbrechens colli-diren. Eine Collision der Gerichtsstände überhaupt existirt, wenn bey verschiedenen Gerichtssprengeln die Bedingungen, welche den gemeinen Gerichtsstand begründen, vorhanden sind. Die Collision muss getheilt werden 1) in die subjective Collision, wenn dieselbe Voraussetzung bey verschiedenen Gerichts- sprengeln eingetreten ist *), 2) die objective Collision, wenn verschiedene Voraussetzungen bey verschiedenen Gerichtssprengeln existent geworden sind **). §. 545. Im Fall einer solchen Collision werden, §. 546. Es gelten zur Aufhebung dieses Wider- II. *) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver- brechen. **) Man denke am Ort A. ist der Wohnort, an dem
Ort B. wird das Verbrechen begangen u. s. w. Von der Competenz des peinlichen Gerichts. Anſehung eines begangenen Verbrechens colli-diren. Eine Colliſion der Gerichtsſtände überhaupt exiſtirt, wenn bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden ſind. Die Colliſion muſs getheilt werden 1) in die ſubjective Colliſion, wenn dieſelbe Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts- ſprengeln eingetreten iſt *), 2) die objective Colliſion, wenn verſchiedene Vorauſſetzungen bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln exiſtent geworden ſind **). §. 545. Im Fall einer ſolchen Colliſion werden, §. 546. Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider- II. *) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver- brechen. **) Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem
Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0465" n="437"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Von der Competenz des peinlichen Gerichts.</hi></fw><lb/> Anſehung eines begangenen Verbrechens colli-<lb/> diren. Eine <hi rendition="#g">Colliſion</hi> der Gerichtsſtände<lb/> überhaupt exiſtirt, wenn <hi rendition="#i">bey verſchiedenen<lb/> Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den<lb/> gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden<lb/> ſind</hi>. Die Colliſion muſs getheilt werden<lb/> 1) in die <hi rendition="#i">ſubjective Colliſion</hi>, wenn <hi rendition="#i">dieſelbe</hi><lb/> Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts-<lb/> ſprengeln eingetreten iſt <note place="foot" n="*)">z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver-<lb/> brechen.</note>, 2) die <hi rendition="#i">objective<lb/> Colliſion</hi>, wenn <hi rendition="#i">verſchiedene</hi> Vorauſſetzungen<lb/> bey <hi rendition="#i">verſchiedenen</hi> Gerichtsſprengeln exiſtent<lb/> geworden ſind <note place="foot" n="**)">Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem<lb/> Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w.</note>.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 545.</head><lb/> <p>Im Fall einer ſolchen Colliſion werden,<lb/> auſſer den allgemeinen Gründen, welche den<lb/> Gerichtsſtand überhaupt beſtimmen, noch<lb/> beſondere Bedingungen vorausgeſetzt, wel-<lb/> che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem<lb/> andern geben, oder ſonſt den Widerſtreit<lb/> aufheben.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 546.</head><lb/> <p>Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider-<lb/> ſtreits ſowohl für die <hi rendition="#i">ſubjective</hi>, als <hi rendition="#i">ob-<lb/> jective</hi> Colliſion, folgende allgemeine Regeln:<lb/> I. Wenn Vertrag, Geſetz oder Obſervanz<lb/> entſcheidet, ſo geht das forum, für welches<lb/> entſchieden iſt, unbedingt dem andern vor.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">II.</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [437/0465]
Von der Competenz des peinlichen Gerichts.
Anſehung eines begangenen Verbrechens colli-
diren. Eine Colliſion der Gerichtsſtände
überhaupt exiſtirt, wenn bey verſchiedenen
Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den
gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden
ſind. Die Colliſion muſs getheilt werden
1) in die ſubjective Colliſion, wenn dieſelbe
Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts-
ſprengeln eingetreten iſt *), 2) die objective
Colliſion, wenn verſchiedene Vorauſſetzungen
bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln exiſtent
geworden ſind **).
§. 545.
Im Fall einer ſolchen Colliſion werden,
auſſer den allgemeinen Gründen, welche den
Gerichtsſtand überhaupt beſtimmen, noch
beſondere Bedingungen vorausgeſetzt, wel-
che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem
andern geben, oder ſonſt den Widerſtreit
aufheben.
§. 546.
Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider-
ſtreits ſowohl für die ſubjective, als ob-
jective Colliſion, folgende allgemeine Regeln:
I. Wenn Vertrag, Geſetz oder Obſervanz
entſcheidet, ſo geht das forum, für welches
entſchieden iſt, unbedingt dem andern vor.
II.
*) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver-
brechen.
**) Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem
Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w.
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