Ansehung eines begangenen Verbrechens colli- diren. Eine Collision der Gerichtsstände überhaupt existirt, wenn bey verschiedenen Gerichtssprengeln die Bedingungen, welche den gemeinen Gerichtsstand begründen, vorhanden sind. Die Collision muss getheilt werden 1) in die subjective Collision, wenn dieselbe Voraussetzung bey verschiedenen Gerichts- sprengeln eingetreten ist *), 2) die objective Collision, wenn verschiedene Voraussetzungen bey verschiedenen Gerichtssprengeln existent geworden sind **).
§. 545.
Im Fall einer solchen Collision werden, ausser den allgemeinen Gründen, welche den Gerichtsstand überhaupt bestimmen, noch besondere Bedingungen vorausgesetzt, wel- che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem andern geben, oder sonst den Widerstreit aufheben.
§. 546.
Es gelten zur Aufhebung dieses Wider- streits sowohl für die subjective, als ob- jective Collision, folgende allgemeine Regeln: I. Wenn Vertrag, Gesetz oder Observanz entscheidet, so geht das forum, für welches entschieden ist, unbedingt dem andern vor.
II.
*) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver- brechen.
**) Man denke am Ort A. ist der Wohnort, an dem Ort B. wird das Verbrechen begangen u. s. w.
Von der Competenz des peinlichen Gerichts.
Anſehung eines begangenen Verbrechens colli- diren. Eine Colliſion der Gerichtsſtände überhaupt exiſtirt, wenn bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden ſind. Die Colliſion muſs getheilt werden 1) in die ſubjective Colliſion, wenn dieſelbe Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts- ſprengeln eingetreten iſt *), 2) die objective Colliſion, wenn verſchiedene Vorauſſetzungen bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln exiſtent geworden ſind **).
§. 545.
Im Fall einer ſolchen Colliſion werden, auſſer den allgemeinen Gründen, welche den Gerichtsſtand überhaupt beſtimmen, noch beſondere Bedingungen vorausgeſetzt, wel- che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem andern geben, oder ſonſt den Widerſtreit aufheben.
§. 546.
Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider- ſtreits ſowohl für die ſubjective, als ob- jective Colliſion, folgende allgemeine Regeln: I. Wenn Vertrag, Geſetz oder Obſervanz entſcheidet, ſo geht das forum, für welches entſchieden iſt, unbedingt dem andern vor.
II.
*) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver- brechen.
**) Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0465"n="437"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">Von der Competenz des peinlichen Gerichts.</hi></fw><lb/>
Anſehung eines begangenen Verbrechens colli-<lb/>
diren. Eine <hirendition="#g">Colliſion</hi> der Gerichtsſtände<lb/>
überhaupt exiſtirt, wenn <hirendition="#i">bey verſchiedenen<lb/>
Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den<lb/>
gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden<lb/>ſind</hi>. Die Colliſion muſs getheilt werden<lb/>
1) in die <hirendition="#i">ſubjective Colliſion</hi>, wenn <hirendition="#i">dieſelbe</hi><lb/>
Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts-<lb/>ſprengeln eingetreten iſt <noteplace="foot"n="*)">z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver-<lb/>
brechen.</note>, 2) die <hirendition="#i">objective<lb/>
Colliſion</hi>, wenn <hirendition="#i">verſchiedene</hi> Vorauſſetzungen<lb/>
bey <hirendition="#i">verſchiedenen</hi> Gerichtsſprengeln exiſtent<lb/>
geworden ſind <noteplace="foot"n="**)">Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem<lb/>
Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w.</note>.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 545.</head><lb/><p>Im Fall einer ſolchen Colliſion werden,<lb/>
auſſer den allgemeinen Gründen, welche den<lb/>
Gerichtsſtand überhaupt beſtimmen, noch<lb/>
beſondere Bedingungen vorausgeſetzt, wel-<lb/>
che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem<lb/>
andern geben, oder ſonſt den Widerſtreit<lb/>
aufheben.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 546.</head><lb/><p>Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider-<lb/>ſtreits ſowohl für die <hirendition="#i">ſubjective</hi>, als <hirendition="#i">ob-<lb/>
jective</hi> Colliſion, folgende allgemeine Regeln:<lb/>
I. Wenn Vertrag, Geſetz oder Obſervanz<lb/>
entſcheidet, ſo geht das forum, für welches<lb/>
entſchieden iſt, unbedingt dem andern vor.<lb/><fwplace="bottom"type="catch">II.</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[437/0465]
Von der Competenz des peinlichen Gerichts.
Anſehung eines begangenen Verbrechens colli-
diren. Eine Colliſion der Gerichtsſtände
überhaupt exiſtirt, wenn bey verſchiedenen
Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den
gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden
ſind. Die Colliſion muſs getheilt werden
1) in die ſubjective Colliſion, wenn dieſelbe
Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts-
ſprengeln eingetreten iſt *), 2) die objective
Colliſion, wenn verſchiedene Vorauſſetzungen
bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln exiſtent
geworden ſind **).
§. 545.
Im Fall einer ſolchen Colliſion werden,
auſſer den allgemeinen Gründen, welche den
Gerichtsſtand überhaupt beſtimmen, noch
beſondere Bedingungen vorausgeſetzt, wel-
che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem
andern geben, oder ſonſt den Widerſtreit
aufheben.
§. 546.
Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider-
ſtreits ſowohl für die ſubjective, als ob-
jective Colliſion, folgende allgemeine Regeln:
I. Wenn Vertrag, Geſetz oder Obſervanz
entſcheidet, ſo geht das forum, für welches
entſchieden iſt, unbedingt dem andern vor.
II.
*) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver-
brechen.
**) Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem
Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/465>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.