des Verbrechens 1) wenn der Handelnde nicht weiss, dass er in andern eine solche Vorstel- lung bewirke und also das, was er für wahr ausgiebt, selbst für Wahrheit hält: 2) wenn er zwar die betrügerische Handlung mit dem Bewusstseyn der Betrügerey unternimmt, aber ihm das Bewusstseyn der positiven Straf- barkeit derselben mangelt *). Auf die Trieb- feder zur Handlung, mag diese Eigennutz, oder was sonst seyn, kömmt es nicht an.
§. 449.
Das Falsum ist vollendet, sobald die Rechtsverletzung, welche zum Effect des Falsi gehört, wirklich existirt. Dies ist der Fall 1) bey negativen Fälschungen, sobald als das Object der möglichen Erkenntniss dem andern wirklich entzogen worden ist, diese Unter- drückung mag nun fortdauern oder gehoben werden. 2) Bey positiven Fälschungen, sobald die Handlung, welche die Täuschung bewir- ken musste, mit dem Effect der Rechtsver- letzung geschehen ist.
§. 450.
Die Fälschung überhaupt enthält als Arten I. die Fälschung im engern Verstande, Täu- schung durch Veränderung der Merkmale einer
Sache
Worten: "Item welcher böslicher und betrüglicher Weise etc."
*) Eine Ausnahme hiervon enthält L. 15. pr. D. h. t. u. L. 3. C. de bis, qui sibi adscribunt.
II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
des Verbrechens 1) wenn der Handelnde nicht weiſs, daſs er in andern eine ſolche Vorſtel- lung bewirke und alſo das, was er für wahr ausgiebt, ſelbſt für Wahrheit hält: 2) wenn er zwar die betrügeriſche Handlung mit dem Bewuſstſeyn der Betrügerey unternimmt, aber ihm das Bewuſstſeyn der poſitiven Straf- barkeit derſelben mangelt *). Auf die Trieb- feder zur Handlung, mag dieſe Eigennutz, oder was ſonſt ſeyn, kömmt es nicht an.
§. 449.
Das Falſum iſt vollendet, ſobald die Rechtsverletzung, welche zum Effect des Falſi gehört, wirklich exiſtirt. Dies iſt der Fall 1) bey negativen Fälſchungen, ſobald als das Object der möglichen Erkenntniſs dem andern wirklich entzogen worden iſt, dieſe Unter- drückung mag nun fortdauern oder gehoben werden. 2) Bey poſitiven Fälſchungen, ſobald die Handlung, welche die Täuſchung bewir- ken muſste, mit dem Effect der Rechtsver- letzung geſchehen iſt.
§. 450.
Die Fälſchung überhaupt enthält als Arten I. die Fälſchung im engern Verſtande, Täu- ſchung durch Veränderung der Merkmale einer
Sache
Worten: „Item welcher böslicher und betrüglicher Weiſe etc.“
*) Eine Ausnahme hiervon enthält L. 15. pr. D. h. t. u. L. 3. C. de bis, qui ſibi adſcribunt.
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II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
des Verbrechens 1) wenn der Handelnde nicht
weiſs, daſs er in andern eine ſolche Vorſtel-
lung bewirke und alſo das, was er für wahr
ausgiebt, ſelbſt für Wahrheit hält: 2) wenn
er zwar die betrügeriſche Handlung mit dem
Bewuſstſeyn der Betrügerey unternimmt,
aber ihm das Bewuſstſeyn der poſitiven Straf-
barkeit derſelben mangelt *). Auf die Trieb-
feder zur Handlung, mag dieſe Eigennutz,
oder was ſonſt ſeyn, kömmt es nicht an.
§. 449.
Das Falſum iſt vollendet, ſobald die
Rechtsverletzung, welche zum Effect des Falſi
gehört, wirklich exiſtirt. Dies iſt der Fall
1) bey negativen Fälſchungen, ſobald als das
Object der möglichen Erkenntniſs dem andern
wirklich entzogen worden iſt, dieſe Unter-
drückung mag nun fortdauern oder gehoben
werden. 2) Bey poſitiven Fälſchungen, ſobald
die Handlung, welche die Täuſchung bewir-
ken muſste, mit dem Effect der Rechtsver-
letzung geſchehen iſt.
§. 450.
Die Fälſchung überhaupt enthält als Arten
I. die Fälſchung im engern Verſtande, Täu-
ſchung durch Veränderung der Merkmale einer
Sache
**)
*) Eine Ausnahme hiervon enthält L. 15. pr. D. h. t.
u. L. 3. C. de bis, qui ſibi adſcribunt.
**) Worten: „Item welcher böslicher und betrüglicher
Weiſe etc.“
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/388>, abgerufen am 22.02.2025.
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