Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verletzung des ehel. Vertrags. Bigamie. nur die einfache Ehe als rechtlich anerkennt,so ist jeder im Staat den Gesetzen der Bigamie unterworfen, selbst wenn die Grundsätze sei- ner Religion ihm die Polygamie erlaubten *). §. 426. Strafe**). Das römische Recht betrach- rer, *) Auch hiergegen Klein a. a. O. §. 385. **) Art. 121. "Item so ein Ehemann ein ander Weib. "oder ein Eheweib einen andern Mann in Gestalt "der heiligen Ehe bey Leben des ersten Ehegesellen "nimmt, welche Uebelthat denn auch ein Ehebruch "und grösser denn dasselbige Laster ist, und wiewohl "die kaiserlichen Rechte auf solche Uebeltbat keine Strafe "am Leben setzen; so wollen wir doch, welcher sol- "ches Lasters betrüglicher Weiss, mit Wissen und "Willen Ursache giebt und vollbracht, dass die "nicht weniger denn die Ehebrüchigen peinlich gestraft "werden sollen." vergl. Bamb. Art. 146. Man sieht. die Perioden sind hier verworren; der obige Sinn aber liegt klar vor Augen. ***) L. 11. §. 12. D. ad L. Iul. de adulteriis. L. 18. C. cod. ****) Die Praktiker nehmen eine willkührliche Strafe
an (Meister jun. pr. jur. crim. §. 283. Qui- storp Thl. I. §. 471.) so wie sie auch dieselben Mil- Verletzung des ehel. Vertrags. Bigamie. nur die einfache Ehe als rechtlich anerkennt,ſo iſt jeder im Staat den Geſetzen der Bigamie unterworfen, ſelbſt wenn die Grundſätze ſei- ner Religion ihm die Polygamie erlaubten *). §. 426. Strafe**). Das römiſche Recht betrach- rer, *) Auch hiergegen Klein a. a. O. §. 385. **) Art. 121. „Item ſo ein Ehemann ein ander Weib. „oder ein Eheweib einen andern Mann in Geſtalt „der heiligen Ehe bey Leben des erſten Ehegeſellen „nimmt, welche Uebelthat denn auch ein Ehebruch „und gröſser denn daſſelbige Laſter iſt, und wiewohl „die kaiſerlichen Rechte auf ſolche Uebeltbat keine Strafe „am Leben ſetzen; ſo wollen wir doch, welcher ſol- „ches Laſters betrüglicher Weiſs, mit Wiſſen und „Willen Urſache giebt und vollbracht, daſs die „nicht weniger denn die Ehebrüchigen peinlich geſtraft „werden ſollen.“ vergl. Bamb. Art. 146. Man ſieht. die Perioden ſind hier verworren; der obige Sinn aber liegt klar vor Augen. ***) L. 11. §. 12. D. ad L. Iul. de adulteriis. L. 18. C. cod. ****) Die Praktiker nehmen eine willkührliche Strafe
an (Meiſter jun. pr. jur. crim. §. 283. Qui- ſtorp Thl. I. §. 471.) ſo wie ſie auch dieſelben Mil- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0371" n="343"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verletzung des ehel. Vertrags. Bigamie.</hi></fw><lb/> nur die einfache Ehe als rechtlich anerkennt,<lb/> ſo iſt jeder im Staat den Geſetzen der Bigamie<lb/> unterworfen, ſelbſt wenn die Grundſätze ſei-<lb/> ner Religion ihm die Polygamie erlaubten <note place="foot" n="*)">Auch hiergegen <hi rendition="#g">Klein</hi> a. a. O. §. 385.</note>.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 426.</head><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi><note place="foot" n="**)">Art. 121. „Item ſo ein Ehemann ein ander Weib.<lb/> „oder ein Eheweib einen andern Mann in Geſtalt<lb/> „der heiligen Ehe bey Leben des erſten Ehegeſellen<lb/> „nimmt, welche Uebelthat denn auch ein Ehebruch<lb/> „und gröſser denn daſſelbige Laſter iſt, <hi rendition="#i">und wiewohl<lb/> „die kaiſerlichen Rechte auf ſolche Uebeltbat keine Strafe<lb/> „am Leben ſetzen;</hi> ſo wollen wir doch, welcher ſol-<lb/> „ches Laſters betrüglicher Weiſs, mit Wiſſen und<lb/> „Willen Urſache giebt und vollbracht, daſs die<lb/> „<hi rendition="#i">nicht weniger denn die Ehebrüchigen peinlich geſtraft<lb/> „werden ſollen</hi>.“ vergl. Bamb. Art. 146. Man ſieht.<lb/> die Perioden ſind hier verworren; der obige Sinn<lb/> aber liegt klar vor Augen.</note>. Das römiſche Recht betrach-<lb/> tet die Bigamie wie Ehebruch <note place="foot" n="***)">L. 11. §. 12. D. <hi rendition="#i">ad L. Iul. de adulteriis</hi>. L. 18. C.<lb/><hi rendition="#i">cod</hi>.</note>, weil aber<lb/><hi rendition="#g">Carl</hi>, nach einem damals allgemeinen Irr-<lb/> thum, glaubte, daſs das römiſche Recht hier<lb/> gelinder ſey, ſo bemerkt er die Unſchicklich-<lb/> keit dieſer vermeintlichen Dispoſition, erklärt,<lb/> daſs genau genommen Bigamie ſogar noch<lb/> ſtrafbarer ſey, als Ehebruch, und ſetzt daher<lb/> dieſes Verbrechen in der Beſtrafung dem Ehe-<lb/> bruche gleich <note xml:id="note-0371" next="#note-0372" place="foot" n="****)">Die Praktiker nehmen eine willkührliche Strafe<lb/> an (<hi rendition="#g">Meiſter jun</hi>. <hi rendition="#i">pr. jur. crim</hi>. §. 283. <hi rendition="#g">Qui-<lb/> ſtorp</hi> Thl. I. §. 471.) ſo wie ſie auch dieſelben<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Mil-</fw></note>. Er erklärt es für ſtrafba-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">rer,</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [343/0371]
Verletzung des ehel. Vertrags. Bigamie.
nur die einfache Ehe als rechtlich anerkennt,
ſo iſt jeder im Staat den Geſetzen der Bigamie
unterworfen, ſelbſt wenn die Grundſätze ſei-
ner Religion ihm die Polygamie erlaubten *).
§. 426.
Strafe **). Das römiſche Recht betrach-
tet die Bigamie wie Ehebruch ***), weil aber
Carl, nach einem damals allgemeinen Irr-
thum, glaubte, daſs das römiſche Recht hier
gelinder ſey, ſo bemerkt er die Unſchicklich-
keit dieſer vermeintlichen Dispoſition, erklärt,
daſs genau genommen Bigamie ſogar noch
ſtrafbarer ſey, als Ehebruch, und ſetzt daher
dieſes Verbrechen in der Beſtrafung dem Ehe-
bruche gleich ****). Er erklärt es für ſtrafba-
rer,
*) Auch hiergegen Klein a. a. O. §. 385.
**) Art. 121. „Item ſo ein Ehemann ein ander Weib.
„oder ein Eheweib einen andern Mann in Geſtalt
„der heiligen Ehe bey Leben des erſten Ehegeſellen
„nimmt, welche Uebelthat denn auch ein Ehebruch
„und gröſser denn daſſelbige Laſter iſt, und wiewohl
„die kaiſerlichen Rechte auf ſolche Uebeltbat keine Strafe
„am Leben ſetzen; ſo wollen wir doch, welcher ſol-
„ches Laſters betrüglicher Weiſs, mit Wiſſen und
„Willen Urſache giebt und vollbracht, daſs die
„nicht weniger denn die Ehebrüchigen peinlich geſtraft
„werden ſollen.“ vergl. Bamb. Art. 146. Man ſieht.
die Perioden ſind hier verworren; der obige Sinn
aber liegt klar vor Augen.
***) L. 11. §. 12. D. ad L. Iul. de adulteriis. L. 18. C.
cod.
****) Die Praktiker nehmen eine willkührliche Strafe
an (Meiſter jun. pr. jur. crim. §. 283. Qui-
ſtorp Thl. I. §. 471.) ſo wie ſie auch dieſelben
Mil-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |