Ist die gestohlne Sache noch gegenwär- tig, auch noch mit Gewissheit in dem Zu- stand zur Zeit des begangenen Verbrechens, so wird durch vereidete Kunstverständige der Werth der Sache bestimmt. Im entgegen gesetzten Fall muss der Eigenthümer, oder wenn dieser nicht schwören könnte, ein an- drer, der die Sache kannte, den Werth der Sache eidlich erhärten *). Der Eigenthümer, welcher den Schwur verweigert, kann vom Richter dazu genöthigt werden. **) Im Zwei- fel wird für kleinen Diebstahl präsumirt ***).
§. 367.
Wer das Strafgesetz gegen den Diebstahl zum erstenmahl übertritt, begeht den ersten Diebstahl (furtum primum), wer es zum zwey- tenmahl übertritt, begeht den zweyten Diebstahl (furtum secundum). Es ist gleichviel ob die zweyte Uebertretung Fortsetzung (furtum con-
**) Mit Unrecht stützen sich die Vertheidiger des Ge- gentheils auf P. G. O. Art. 214. wo blos von dem Ankläger die Rede ist. Der Beleidigte ist hier als Zeuge zu betrachten. Vergl. Hommel l. c. §. 8. pag. 11.
***)v.Eckardt progr. exhibens cautiones circa perfi- ciendam certitudinem corporis delicti in furto magno. len. 1789.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 366.
Iſt die geſtohlne Sache noch gegenwär- tig, auch noch mit Gewiſsheit in dem Zu- ſtand zur Zeit des begangenen Verbrechens, ſo wird durch vereidete Kunſtverſtändige der Werth der Sache beſtimmt. Im entgegen geſetzten Fall muſs der Eigenthümer, oder wenn dieſer nicht ſchwören könnte, ein an- drer, der die Sache kannte, den Werth der Sache eidlich erhärten *). Der Eigenthümer, welcher den Schwur verweigert, kann vom Richter dazu genöthigt werden. **) Im Zwei- fel wird für kleinen Diebſtahl präſumirt ***).
§. 367.
Wer das Strafgeſetz gegen den Diebſtahl zum erſtenmahl übertritt, begeht den erſten Diebſtahl (furtum primum), wer es zum zwey- tenmahl übertritt, begeht den zweyten Diebſtahl (furtum ſecundum). Es iſt gleichviel ob die zweyte Uebertretung Fortſetzung (furtum con-
**) Mit Unrecht ſtützen ſich die Vertheidiger des Ge- gentheils auf P. G. O. Art. 214. wo blos von dem Ankläger die Rede iſt. Der Beleidigte iſt hier als Zeuge zu betrachten. Vergl. Hommel l. c. §. 8. pag. 11.
***)v.Eckardt progr. exhibens cautiones circa perfi- ciendam certitudinem corporis delicti in furto magno. len. 1789.
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 366.
Iſt die geſtohlne Sache noch gegenwär-
tig, auch noch mit Gewiſsheit in dem Zu-
ſtand zur Zeit des begangenen Verbrechens,
ſo wird durch vereidete Kunſtverſtändige
der Werth der Sache beſtimmt. Im entgegen
geſetzten Fall muſs der Eigenthümer, oder
wenn dieſer nicht ſchwören könnte, ein an-
drer, der die Sache kannte, den Werth der
Sache eidlich erhärten *). Der Eigenthümer,
welcher den Schwur verweigert, kann vom
Richter dazu genöthigt werden. **) Im Zwei-
fel wird für kleinen Diebſtahl präſumirt ***).
§. 367.
Wer das Strafgeſetz gegen den Diebſtahl
zum erſtenmahl übertritt, begeht den erſten
Diebſtahl (furtum primum), wer es zum zwey-
tenmahl übertritt, begeht den zweyten Diebſtahl
(furtum ſecundum). Es iſt gleichviel ob die
zweyte Uebertretung Fortſetzung (furtum con-
tinua-
*) Kreſs ad Art. 160. §. 2. Not. 1. Boehmer ad
eund. §. 6.
**) Mit Unrecht ſtützen ſich die Vertheidiger des Ge-
gentheils auf P. G. O. Art. 214. wo blos von dem
Ankläger die Rede iſt. Der Beleidigte iſt hier als
Zeuge zu betrachten. Vergl. Hommel l. c. §. 8.
pag. 11.
***) v. Eckardt progr. exhibens cautiones circa perfi-
ciendam certitudinem corporis delicti in furto magno.
len. 1789.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/314>, abgerufen am 22.02.2025.
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