Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Beleidigers gegen den Beleidigten, dass er dieUnwahrheit gesprochen habe: B) Abbitte (de- precatio) Erklärung der Reue und Bitte um Vergebung von dem Beleidigten. G) Ehren- erklärung (declaratio honoris), ausdrückliche Er- klärung des Beleidigers, dass er den Werth des Beleidigten anerkenne.*) §. 335. Die Anwendung dieser Strafen wird durch Anm. Mündlich von der Grundlosigkeit der gewöhnlichen §. 336. *) Der Grund der rechtlichen Gültigkeit dieser Stra- fen ist freylich sehr schwankend. Die K. G. O. v. I. 1555 II. 28. 4. erwähnt, und zwar nur wie im Vor- beygehen, des Widerrufs, und der Reichsschluss v. I. 1668. kam nicht zur Publication. Mündlich von dem historischen Ursprung dieser Strafen. **) Weber a. O. II. Abthl. S. 30. ff. -- Unter der oben
angegebenen Bedingung ist die Ehrenerklärung nicht blos Privatsatisfaction, wie Grolman von der Ehrenerklärung im Allgemeinen behauptet. Aber sie kann als blosse Privatsatisfaction gebraucht wer- den, wenn nämlich die Thatsache an sich noch als Injurie zweifelhaft ist, wenn ohne wirklichen ani- mus injuriandi aus Unvorsichtigkeit eine Handlung geschah II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. Beleidigers gegen den Beleidigten, daſs er dieUnwahrheit geſprochen habe: B) Abbitte (de- precatio) Erklärung der Reue und Bitte um Vergebung von dem Beleidigten. G) Ehren- erklärung (declaratio honoris), ausdrückliche Er- klärung des Beleidigers, daſs er den Werth des Beleidigten anerkenne.*) §. 335. Die Anwendung dieſer Strafen wird durch Anm. Mündlich von der Grundloſigkeit der gewöhnlichen §. 336. *) Der Grund der rechtlichen Gültigkeit dieſer Stra- fen iſt freylich ſehr ſchwankend. Die K. G. O. v. I. 1555 II. 28. 4. erwähnt, und zwar nur wie im Vor- beygehen, des Widerrufs, und der Reichsſchluſs v. I. 1668. kam nicht zur Publication. Mündlich von dem hiſtoriſchen Urſprung dieſer Strafen. **) Weber a. O. II. Abthl. S. 30. ff. — Unter der oben
angegebenen Bedingung iſt die Ehrenerklärung nicht blos Privatſatisfaction, wie Grolman von der Ehrenerklärung im Allgemeinen behauptet. Aber ſie kann als bloſse Privatſatisfaction gebraucht wer- den, wenn nämlich die Thatſache an ſich noch als Injurie zweifelhaft iſt, wenn ohne wirklichen ani- mus injuriandi aus Unvorſichtigkeit eine Handlung geſchah <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0286" n="258"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Beleidigers gegen den Beleidigten, daſs er die<lb/> Unwahrheit geſprochen habe: B) <hi rendition="#i">Abbitte (de-<lb/> precatio</hi>) Erklärung der Reue und Bitte um<lb/> Vergebung von dem Beleidigten. G) <hi rendition="#i">Ehren-<lb/> erklärung (declaratio honoris)</hi>, ausdrückliche Er-<lb/> klärung des Beleidigers, daſs er den Werth<lb/> des Beleidigten anerkenne.<note place="foot" n="*)">Der Grund der rechtlichen Gültigkeit dieſer Stra-<lb/> fen iſt freylich ſehr ſchwankend. Die K. G. O. v.<lb/> I. 1555 II. 28. 4. erwähnt, und zwar nur wie im Vor-<lb/> beygehen, des Widerrufs, und der <hi rendition="#i">Reichsſchluſs</hi> v. I.<lb/> 1668. kam nicht zur Publication. Mündlich von<lb/> dem hiſtoriſchen Urſprung dieſer Strafen.</note></p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 335.</head><lb/> <p>Die Anwendung dieſer Strafen wird durch<lb/> folgende Regeln beſtimmt: 1) <hi rendition="#i">Widerruf</hi> findet<lb/> Statt, wenn die Ehrenverletzung durch Andich-<lb/> tung unwahrer Thatſachen begründet worden<lb/> iſt, 2) <hi rendition="#i">Abbitte</hi>, bey andern, ganz unzweyfelhaften<lb/> Injurien. 3) <hi rendition="#i">Ehrenerklärung</hi> bey einer in An-<lb/> ſehung der äuſſern Handlung unzweyfelhaf-<lb/> ten, aber in Anſehung des <hi rendition="#i">animus injuriandi</hi><lb/> noch etwas zweyfelhaften Injurie.<note xml:id="note-0286" next="#note-0287" place="foot" n="**)"><hi rendition="#g">Weber</hi> a. O. II. Abthl. S. 30. ff. — Unter der oben<lb/> angegebenen Bedingung iſt die Ehrenerklärung nicht<lb/> blos Privatſatisfaction, wie <hi rendition="#g">Grolman</hi> von der<lb/> Ehrenerklärung im Allgemeinen behauptet. Aber<lb/> ſie <hi rendition="#i">kann</hi> als bloſse Privatſatisfaction gebraucht wer-<lb/> den, wenn nämlich die Thatſache an ſich noch als<lb/> Injurie zweifelhaft iſt, wenn ohne wirklichen ani-<lb/> mus injuriandi aus Unvorſichtigkeit eine Handlung<lb/> <fw place="bottom" type="catch">geſchah</fw></note></p><lb/> <p> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Anm</hi>. Mündlich von der Grundloſigkeit der gewöhnlichen<lb/> nach dem Stand der Perſon beſtimmten Regeln.</hi> </hi> </p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 336.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [258/0286]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
Beleidigers gegen den Beleidigten, daſs er die
Unwahrheit geſprochen habe: B) Abbitte (de-
precatio) Erklärung der Reue und Bitte um
Vergebung von dem Beleidigten. G) Ehren-
erklärung (declaratio honoris), ausdrückliche Er-
klärung des Beleidigers, daſs er den Werth
des Beleidigten anerkenne. *)
§. 335.
Die Anwendung dieſer Strafen wird durch
folgende Regeln beſtimmt: 1) Widerruf findet
Statt, wenn die Ehrenverletzung durch Andich-
tung unwahrer Thatſachen begründet worden
iſt, 2) Abbitte, bey andern, ganz unzweyfelhaften
Injurien. 3) Ehrenerklärung bey einer in An-
ſehung der äuſſern Handlung unzweyfelhaf-
ten, aber in Anſehung des animus injuriandi
noch etwas zweyfelhaften Injurie. **)
Anm. Mündlich von der Grundloſigkeit der gewöhnlichen
nach dem Stand der Perſon beſtimmten Regeln.
§. 336.
*) Der Grund der rechtlichen Gültigkeit dieſer Stra-
fen iſt freylich ſehr ſchwankend. Die K. G. O. v.
I. 1555 II. 28. 4. erwähnt, und zwar nur wie im Vor-
beygehen, des Widerrufs, und der Reichsſchluſs v. I.
1668. kam nicht zur Publication. Mündlich von
dem hiſtoriſchen Urſprung dieſer Strafen.
**) Weber a. O. II. Abthl. S. 30. ff. — Unter der oben
angegebenen Bedingung iſt die Ehrenerklärung nicht
blos Privatſatisfaction, wie Grolman von der
Ehrenerklärung im Allgemeinen behauptet. Aber
ſie kann als bloſse Privatſatisfaction gebraucht wer-
den, wenn nämlich die Thatſache an ſich noch als
Injurie zweifelhaft iſt, wenn ohne wirklichen ani-
mus injuriandi aus Unvorſichtigkeit eine Handlung
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