welches vorzüglich bestimmt werden muss, 1) nach dem Verhältniss des Injurianten gegen den Injuriirten, wenn jener diesem besondre Achtung schuldig war, 2) nach dem Ort und der Zeit der Beleidigung, 3) nach der Beschaf- fenheit der Injurie selbst*). Vermöge des letz- ten Gesichtspunktes müssen Realinjurien, wel- che durch Verletzung persönlicher Rechte be- gangen werden, Beschimpfungen, und Ca- lumnien, welche den Vorwurf entehrender Verbrechen enthalten, zu den schweren In- jurien gerechnet werden.
§. 333.
Die Strafen der Injurien sind von zwey- erley Art, I. relativ-öffentliche Strafen, welche, indem sie dem Beleidigten Genugthuung ge- ben, zugleich den Beleidiger demüthigen und dadurch eine öffentliche Genugthuung enthal- ten; II. blos öffentliche Strafen, welche nur auf öffentliche Genugthuung abzwecken.
§. 334.
I. Die relativ-öffentlichen Strafen **) sind A) Widerruf (recantatio, palinodia) Erklärung des
Be-
*) L. 7. §. 2. 3. 7. 8. L. 8. 9. pr. §. 1. L. 17. §. 3. D. de injur. L. 4. C. eod.
**)Weber a. a. O. Abthl. II. §. 14. sieht in den fol- genden Rechtsmitteln blosse Privatsatisfaction. Das Gegentheil hat GrolmanC. R. W. §. 358. richtig bemerkt.
R
Eintheilung d. einfachen Inj. u. deren Strafe.
welches vorzüglich beſtimmt werden muſs, 1) nach dem Verhältniſs des Injurianten gegen den Injuriirten, wenn jener dieſem beſondre Achtung ſchuldig war, 2) nach dem Ort und der Zeit der Beleidigung, 3) nach der Beſchaf- fenheit der Injurie ſelbſt*). Vermöge des letz- ten Geſichtspunktes müſſen Realinjurien, wel- che durch Verletzung perſönlicher Rechte be- gangen werden, Beſchimpfungen, und Ca- lumnien, welche den Vorwurf entehrender Verbrechen enthalten, zu den ſchweren In- jurien gerechnet werden.
§. 333.
Die Strafen der Injurien ſind von zwey- erley Art, I. relativ-öffentliche Strafen, welche, indem ſie dem Beleidigten Genugthuung ge- ben, zugleich den Beleidiger demüthigen und dadurch eine öffentliche Genugthuung enthal- ten; II. blos öffentliche Strafen, welche nur auf öffentliche Genugthuung abzwecken.
§. 334.
I. Die relativ-öffentlichen Strafen **) ſind A) Widerruf (recantatio, palinodia) Erklärung des
Be-
*) L. 7. §. 2. 3. 7. 8. L. 8. 9. pr. §. 1. L. 17. §. 3. D. de injur. L. 4. C. eod.
**)Weber a. a. O. Abthl. II. §. 14. ſieht in den fol- genden Rechtsmitteln bloſse Privatſatisfaction. Das Gegentheil hat GrolmanC. R. W. §. 358. richtig bemerkt.
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Eintheilung d. einfachen Inj. u. deren Strafe.
welches vorzüglich beſtimmt werden muſs,
1) nach dem Verhältniſs des Injurianten gegen
den Injuriirten, wenn jener dieſem beſondre
Achtung ſchuldig war, 2) nach dem Ort und
der Zeit der Beleidigung, 3) nach der Beſchaf-
fenheit der Injurie ſelbſt *). Vermöge des letz-
ten Geſichtspunktes müſſen Realinjurien, wel-
che durch Verletzung perſönlicher Rechte be-
gangen werden, Beſchimpfungen, und Ca-
lumnien, welche den Vorwurf entehrender
Verbrechen enthalten, zu den ſchweren In-
jurien gerechnet werden.
§. 333.
Die Strafen der Injurien ſind von zwey-
erley Art, I. relativ-öffentliche Strafen, welche,
indem ſie dem Beleidigten Genugthuung ge-
ben, zugleich den Beleidiger demüthigen und
dadurch eine öffentliche Genugthuung enthal-
ten; II. blos öffentliche Strafen, welche nur
auf öffentliche Genugthuung abzwecken.
§. 334.
I. Die relativ-öffentlichen Strafen **) ſind
A) Widerruf (recantatio, palinodia) Erklärung des
Be-
*) L. 7. §. 2. 3. 7. 8. L. 8. 9. pr. §. 1. L. 17. §. 3.
D. de injur. L. 4. C. eod.
**) Weber a. a. O. Abthl. II. §. 14. ſieht in den fol-
genden Rechtsmitteln bloſse Privatſatisfaction. Das
Gegentheil hat Grolman C. R. W. §. 358. richtig
bemerkt.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/285>, abgerufen am 22.02.2025.
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