Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.V. d. qualificirten Mord od. d. Parricidium. §. 273. Ein culposer Kindermord wird am häufig- §. 274. Die Strafe des Verbrechens ist das Er- §. 275. Diese Strafe muss gemildert werden 1) Schwan- *) P G O. Art. 131. "Wo aber solche Uebel oft ge- "schähe, wollen wir die gemeldete Gewohnheit "des Vergrabens und Pfählens, um mehrerer Furcht "willen, solcher boshaftigen Weiber auch zulassen, "oder aber dass vor dem Ertränken die Uebelthä- "terin mit glühenden Zangen gerissen werde." Ei- nige verstehen, ganz den Worten und dem ange- gebenen Grund zuwider, diese Disposition von dem Fall der Wiederholung, wie Boehmer ad h. a. §. 20. Quistorp Thl. l. §. 283. **) Boehmer ad art. 131. §. 19. Quistorp Thl. I.
§. 283. V. d. qualificirten Mord od. d. Parricidium. §. 273. Ein culpoſer Kindermord wird am häufig- §. 274. Die Strafe des Verbrechens iſt das Er- §. 275. Dieſe Strafe muſs gemildert werden 1) Schwan- *) P G O. Art. 131. „Wo aber ſolche Uebel oft ge- „ſchähe, wollen wir die gemeldete Gewohnheit „des Vergrabens und Pfählens, um mehrerer Furcht „willen, ſolcher boshaftigen Weiber auch zulaſſen, „oder aber daſs vor dem Ertränken die Uebelthä- „terin mit glühenden Zangen geriſſen werde.“ Ei- nige verſtehen, ganz den Worten und dem ange- gebenen Grund zuwider, dieſe Dispoſition von dem Fall der Wiederholung, wie Boehmer ad h. a. §. 20. Quiſtorp Thl. l. §. 283. **) Boehmer ad art. 131. §. 19. Quiſtorp Thl. I.
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V. d. qualificirten Mord od. d. Parricidium.
§. 273.
Ein culpoſer Kindermord wird am häufig-
ſten durch fahrläſſiges Unterlaſſen der Unter-
bindung der Nabelſchnur, oder durch eine
aus Fahrläſſigkeit, beſonders durch Verheim-
lichung der Schwangerſchaft, entſtandene hülf-
loſe Niederkunft begangen.
§. 274.
Die Strafe des Verbrechens iſt das Er-
tränken. Wo aber der Kindermord an einem
Orte ſehr überhand nimmt, da ſoll, gröſserer
Abſchreckung wegen, auch das Pfählen und
Lebendigbegraben, oder Schärfung des Er-
tränkens durch Zangenreiſſen angewendet
werden dürfen *). Die Praxis hat als ordent-
liche Strafe das Schwerd **).
§. 275.
Dieſe Strafe muſs gemildert werden 1)
wenn die Lebensfähigkeit des Kindes mangelt
oder zweyfelhaft iſt, 2) wenn die Mutter die
Schwan-
*) P G O. Art. 131. „Wo aber ſolche Uebel oft ge-
„ſchähe, wollen wir die gemeldete Gewohnheit
„des Vergrabens und Pfählens, um mehrerer Furcht
„willen, ſolcher boshaftigen Weiber auch zulaſſen,
„oder aber daſs vor dem Ertränken die Uebelthä-
„terin mit glühenden Zangen geriſſen werde.“ Ei-
nige verſtehen, ganz den Worten und dem ange-
gebenen Grund zuwider, dieſe Dispoſition von dem
Fall der Wiederholung, wie Boehmer ad h. a.
§. 20. Quiſtorp Thl. l. §. 283.
**) Boehmer ad art. 131. §. 19. Quiſtorp Thl. I.
§. 283.
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