Kindermord(infanticidium) ist eine nach vorgängiger Verheimlichung der Schwanger- schaft von der Mutter selbst begangene Tödung ihres neugebohrnen, lebensfähigen, unehelichen Kindes*). Der Grund der Auszeichnung des Kindermords zum Zweck der gelindern Be- strafung, ist theils die heftige Furcht vor der Strafe und Schande, wegen des unehelichen Beyschlafs, theils die Schwächung der höhern Gemüthskräfte durch den Akt der Geburth, theils die noch mangelnde Stärke des Instinkts der mütterlichen Liebe, welcher erst nach Ver- lauf einiger Zeit sich zur vollen Kraft entwickelt und erst dann eine mächtige, abhaltende Trieb- feder ist.
§. 272.
Zum Thatbestand des Verbrechens gehört 1) dass eine Person gebohren hat 2) dass das Kind im ausserehelichem Beyschlaf erzeugt und ausser der Ehe gebohren worden ist **), 3) dass das Kind in der Geburth und vor Voll- endung der rechtswidrigen Handlung gelebt hat, 4) dass das Kind vermöge seiner körper- lichen Beschaffenheit und der Zeit der Schwan-
ger-
*) P. G. O. Art. 131. "Item, welches Weib ihr Kind, (1) das Leben und Gliedmass empfangen hat: (2) heimli- cher (3) hoshaftiger williger Weise ertödet, die wer- den etc.
**) Mündlich von den Gründen zu diesem in dem Ge- setz nicht ausdrücklich genannten Requisit. Vergl. GrosmanC. R. W. §. 435.
O 2
V. d qualificirten Mord od. d. Parricidium.
§. 271.
Kindermord(infanticidium) iſt eine nach vorgängiger Verheimlichung der Schwanger- ſchaft von der Mutter ſelbſt begangene Tödung ihres neugebohrnen, lebensfähigen, unehelichen Kindes*). Der Grund der Auszeichnung des Kindermords zum Zweck der gelindern Be- ſtrafung, iſt theils die heftige Furcht vor der Strafe und Schande, wegen des unehelichen Beyſchlafs, theils die Schwächung der höhern Gemüthskräfte durch den Akt der Geburth, theils die noch mangelnde Stärke des Inſtinkts der mütterlichen Liebe, welcher erſt nach Ver- lauf einiger Zeit ſich zur vollen Kraft entwickelt und erſt dann eine mächtige, abhaltende Trieb- feder iſt.
§. 272.
Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört 1) daſs eine Perſon gebohren hat 2) daſs das Kind im auſſerehelichem Beyſchlaf erzeugt und auſſer der Ehe gebohren worden iſt **), 3) daſs das Kind in der Geburth und vor Voll- endung der rechtswidrigen Handlung gelebt hat, 4) daſs das Kind vermöge ſeiner körper- lichen Beſchaffenheit und der Zeit der Schwan-
ger-
*) P. G. O. Art. 131. „Item, welches Weib ihr Kind, (1) das Leben und Gliedmaſs empfangen hat: (2) heimli- cher (3) hoshaftiger williger Weiſe ertödet, die wer- den etc.
**) Mündlich von den Gründen zu dieſem in dem Ge- ſetz nicht ausdrücklich genannten Requiſit. Vergl. GroſmanC. R. W. §. 435.
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V. d qualificirten Mord od. d. Parricidium.
§. 271.
Kindermord (infanticidium) iſt eine nach
vorgängiger Verheimlichung der Schwanger-
ſchaft von der Mutter ſelbſt begangene Tödung
ihres neugebohrnen, lebensfähigen, unehelichen
Kindes *). Der Grund der Auszeichnung des
Kindermords zum Zweck der gelindern Be-
ſtrafung, iſt theils die heftige Furcht vor der
Strafe und Schande, wegen des unehelichen
Beyſchlafs, theils die Schwächung der höhern
Gemüthskräfte durch den Akt der Geburth,
theils die noch mangelnde Stärke des Inſtinkts
der mütterlichen Liebe, welcher erſt nach Ver-
lauf einiger Zeit ſich zur vollen Kraft entwickelt
und erſt dann eine mächtige, abhaltende Trieb-
feder iſt.
§. 272.
Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört
1) daſs eine Perſon gebohren hat 2) daſs das
Kind im auſſerehelichem Beyſchlaf erzeugt
und auſſer der Ehe gebohren worden iſt **),
3) daſs das Kind in der Geburth und vor Voll-
endung der rechtswidrigen Handlung gelebt
hat, 4) daſs das Kind vermöge ſeiner körper-
lichen Beſchaffenheit und der Zeit der Schwan-
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*) P. G. O. Art. 131. „Item, welches Weib ihr Kind,
(1) das Leben und Gliedmaſs empfangen hat: (2) heimli-
cher (3) hoshaftiger williger Weiſe ertödet, die wer-
den etc.
**) Mündlich von den Gründen zu dieſem in dem Ge-
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Groſman C. R. W. §. 435.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/239>, abgerufen am 19.11.2024.
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