ein der ordentlichen Strafe am nächsten kom- mendes Uebel, lebenswierige Beraubung der Freyheit, oder Staupbesen, verbunden mit ewi- ger Landesverweisung. Diese Strafe trifft auch die durch Dolus begründete Culpa, weil auch hier die Culpa durch den concurrirenden Do. lus aggravirt wird. Die mittlere Culpa sinkt bis zur 5--10 jährigen Beraubung der Frey- heit und die geringste bis zum blossen Ver- weis oder zu einem Gefängniss von etlichen Tagen oder Wochen herab *).
§. 263.
Die unternommene Tödung muss, wenn die That geendigt ist, besonders, wenn schon wirkliche Verletzungen geschehen sind, mit dem der ordentlichen Strafe am nächsten kom- menden Uebel, also bey dem Mord mit dem Schwerd, bey dem Todschlag mit ewiger Be- raubung der Freyheit oder Staupbesen und ewiger Landesverweisung bestraft werden. Die Bestrafung entfernter Versuche hängt ledi- glich von der Beurtheilung in concreto ab.
§. 264.
Es treten hier weder besondere Mil- derungs- noch Schärfungsgründe ein. Die Socii werden nach den allgemeinen, bekann- ten Principien bestraft.
Zwey-
*)Leyser Sp. 602. m. 1. 2. Meistersrechtliche Erkenntnisse. Thl. II. decis. 55. Th. III. dec. 72. Nr. 2. u. 39.
Von dem einfachen Todſchlag und Mord.
ein der ordentlichen Strafe am nächſten kom- mendes Uebel, lebenswierige Beraubung der Freyheit, oder Staupbeſen, verbunden mit ewi- ger Landesverweiſung. Dieſe Strafe trifft auch die durch Dolus begründete Culpa, weil auch hier die Culpa durch den concurrirenden Do. lus aggravirt wird. Die mittlere Culpa ſinkt bis zur 5—10 jährigen Beraubung der Frey- heit und die geringſte bis zum bloſsen Ver- weis oder zu einem Gefängniſs von etlichen Tagen oder Wochen herab *).
§. 263.
Die unternommene Tödung muſs, wenn die That geendigt iſt, beſonders, wenn ſchon wirkliche Verletzungen geſchehen ſind, mit dem der ordentlichen Strafe am nächſten kom- menden Uebel, alſo bey dem Mord mit dem Schwerd, bey dem Todſchlag mit ewiger Be- raubung der Freyheit oder Staupbeſen und ewiger Landesverweiſung beſtraft werden. Die Beſtrafung entfernter Verſuche hängt ledi- glich von der Beurtheilung in concreto ab.
§. 264.
Es treten hier weder beſondere Mil- derungs- noch Schärfungsgründe ein. Die Socii werden nach den allgemeinen, bekann- ten Principien beſtraft.
Zwey-
*)Leyſer Sp. 602. m. 1. 2. Meiſtersrechtliche Erkenntniſſe. Thl. II. deciſ. 55. Th. III. dec. 72. Nr. 2. u. 39.
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Von dem einfachen Todſchlag und Mord.
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mendes Uebel, lebenswierige Beraubung der
Freyheit, oder Staupbeſen, verbunden mit ewi-
ger Landesverweiſung. Dieſe Strafe trifft auch
die durch Dolus begründete Culpa, weil auch
hier die Culpa durch den concurrirenden Do.
lus aggravirt wird. Die mittlere Culpa ſinkt
bis zur 5—10 jährigen Beraubung der Frey-
heit und die geringſte bis zum bloſsen Ver-
weis oder zu einem Gefängniſs von etlichen
Tagen oder Wochen herab *).
§. 263.
Die unternommene Tödung muſs, wenn
die That geendigt iſt, beſonders, wenn ſchon
wirkliche Verletzungen geſchehen ſind, mit
dem der ordentlichen Strafe am nächſten kom-
menden Uebel, alſo bey dem Mord mit dem
Schwerd, bey dem Todſchlag mit ewiger Be-
raubung der Freyheit oder Staupbeſen und
ewiger Landesverweiſung beſtraft werden.
Die Beſtrafung entfernter Verſuche hängt ledi-
glich von der Beurtheilung in concreto ab.
§. 264.
Es treten hier weder beſondere Mil-
derungs- noch Schärfungsgründe ein. Die
Socii werden nach den allgemeinen, bekann-
ten Principien beſtraft.
Zwey-
*) Leyſer Sp. 602. m. 1. 2. Meiſters rechtliche
Erkenntniſſe. Thl. II. deciſ. 55. Th. III. dec. 72. Nr.
2. u. 39.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/233>, abgerufen am 22.02.2025.
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