Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von Todschlag und Mord. sondern um durch den Tod des andern etwaszu bewirken, was erst in seinen Folgen das Streben der Sinnlichkeit befriedigt *). Da hier die Folgen der Handlung Bestimmungsgrund des Willens sind, dieses aber nothwendig Re- flexion über die That voraussetzt; so ist jede Tödung um eines Vortheils willen Mord. §. 255. Es findet dieses Anwendung II. der aufge- §. 256. *) Nach diesen Merkmalen muss man den Begriff der eigennützigen Absicht bestimmen, wenn man nicht einen Begriff aufstellen will, der auf die Absicht bey allen Verbre hen passt. Aus dieser Bestim- mung ergiebt sich aber, dass wer einen Menschen aus blossem Appetit nach se nem Fleische tödet, nicht, wie Schmidt öffentl. Rechtsspr. Nr. 111. glaubt, Raubmörder sey. Ein merkwürdiges Beyspiel von latroc, s. in Kleins Annalen. Bd XIII. Nr. 7. **) Mündlich von d. m unpraktischen Unterschied zwi-
schen eigentlichem und uneigentlichen Assassinium (ass. pro- Von Todſchlag und Mord. ſondern um durch den Tod des andern etwaszu bewirken, was erſt in ſeinen Folgen das Streben der Sinnlichkeit befriedigt *). Da hier die Folgen der Handlung Beſtimmungsgrund des Willens ſind, dieſes aber nothwendig Re- flexion über die That vorauſſetzt; ſo iſt jede Tödung um eines Vortheils willen Mord. §. 255. Es findet dieſes Anwendung II. der aufge- §. 256. *) Nach dieſen Merkmalen muſs man den Begriff der eigennützigen Abſicht beſtimmen, wenn man nicht einen Begriff aufſtellen will, der auf die Abſicht bey allen Verbre hen paſst. Aus dieſer Beſtim- mung ergiebt ſich aber, daſs wer einen Menſchen aus bloſsem Appetit nach ſe nem Fleiſche tödet, nicht, wie Schmidt öffentl. Rechtsſpr. Nr. 111. glaubt, Raubmörder ſey. Ein merkwürdiges Beyſpiel von latroc, ſ. in Kleins Annalen. Bd XIII. Nr. 7. **) Mündlich von d. m unpraktiſchen Unterſchied zwi-
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Von Todſchlag und Mord.
ſondern um durch den Tod des andern etwas
zu bewirken, was erſt in ſeinen Folgen das
Streben der Sinnlichkeit befriedigt *). Da hier
die Folgen der Handlung Beſtimmungsgrund
des Willens ſind, dieſes aber nothwendig Re-
flexion über die That vorauſſetzt; ſo iſt jede
Tödung um eines Vortheils willen Mord.
§. 255.
Es findet dieſes Anwendung II. der aufge-
tragenen Tödung, welche in der Tödung
eines Menſchen vermöge des Auftrags eines An-
dern beſteht. Sowohl der Bevollmächtiger, als
auch der Bevollmächtigte ſind des Mords ſchul-
dig, der letzte, weil der Grund ſeines Ent-
ſchluſses; der erſte, weil die Art der Ausfüh-
rung ſeines Entſchluſses nothwendig Ueber-
legung und Entſchluſs aus innerem Antriebe
vorausſetzt. Die aufgetragene Tödung enthält
den Banditenmord (aſſaſſinium), die rechts-
widrige, um Lohn unternommene Tödung unter
ſich. Der Bevollmächtiger heiſst beym Aſſaſ-
ſinium Morddinger aſſaſſinator), der Bevoll-
mächtigte Bandit (aſſaſſinus) **).
§. 256.
*) Nach dieſen Merkmalen muſs man den Begriff der
eigennützigen Abſicht beſtimmen, wenn man nicht
einen Begriff aufſtellen will, der auf die Abſicht
bey allen Verbre hen paſst. Aus dieſer Beſtim-
mung ergiebt ſich aber, daſs wer einen Menſchen aus
bloſsem Appetit nach ſe nem Fleiſche tödet, nicht,
wie Schmidt öffentl. Rechtsſpr. Nr. 111. glaubt,
Raubmörder ſey. Ein merkwürdiges Beyſpiel von
latroc, ſ. in Kleins Annalen. Bd XIII. Nr. 7.
**) Mündlich von d. m unpraktiſchen Unterſchied zwi-
ſchen eigentlichem und uneigentlichen Aſſaſſinium (aſſ.
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