Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. Gewaltthätigkeit bestraft werden. II. VonMehrern zugleich: Tumult, Aufruhr im weitern Sinn Dieser ist eine in Thätigkeit ausgebrochene öffentliche Vereinigung Mehrerer zur gewaltthätigen Behauptung ihres rechts- widrigen Ungehorsams gegen einen einzelnen be- stimmten Regierungsakt der Staatsgewalt. §. 236. Zum Thatbestand des Verbrechens gehört gegan- *) Bochmer ad art. 127. §. 1. **) Feuerbach Anti-Hobbes. Kap. 3.
II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. Gewaltthätigkeit beſtraft werden. II. VonMehrern zugleich: Tumult, Aufruhr im weitern Sinn Dieſer iſt eine in Thätigkeit ausgebrochene öffentliche Vereinigung Mehrerer zur gewaltthätigen Behauptung ihres rechts- widrigen Ungehorſams gegen einen einzelnen be- ſtimmten Regierungsakt der Staatsgewalt. §. 236. Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört gegan- *) Bochmer ad art. 127. §. 1. **) Feuerbach Anti-Hobbes. Kap. 3.
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II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
Gewaltthätigkeit beſtraft werden. II. Von
Mehrern zugleich: Tumult, Aufruhr im
weitern Sinn Dieſer iſt eine in Thätigkeit
ausgebrochene öffentliche Vereinigung Mehrerer
zur gewaltthätigen Behauptung ihres rechts-
widrigen Ungehorſams gegen einen einzelnen be-
ſtimmten Regierungsakt der Staatsgewalt.
§. 236.
Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört
I. Vereinigung mehrerer Unterthanen. Ein Ein-
zelner und Fremde begehen es nicht. II. Der
Zweck der Vereinigung iſt Behauptung in dem
Ungehorſam durch gemeinſchaftliche phyſi-
ſche Kräfte. Dadurch unterſcheidet ſich die-
ſes Verbrechen von dem bloſsen Auflauf, dem
lärmenden Zuſammenfluſs mehrerer zu andern
Zwecken. Ob der Tumult gegen den Ober-
herrn ſelbſt, oder nur gegen die Magiſtrate
deſſelben gerichtet war, iſt an ſich gleichviel *).
III. Die Vereinigung muſs öffentlich ſeyn. Da-
her der Unterſehied des Tumults von der
Verſchwörung und Conſpiration IV. Gegen
rechtmäſsige Befehle der Staatsgewalt. Wi-
derſetzung gegen offenbar ungerechte Befehle
heiſst Inſurection **). V. Gegen einzelne, be-
ſtimmte Regierungsakte. Gewaltſame Wider-
ſetzung gegen den Oberherrn überhaupt, ge-
gen alle Befehle deſſelben iſt Hochverrath. VI.
Die Vereinigung muſs ſchon in Thätigkeit über-
gegan-
*) Bochmer ad art. 127. §. 1.
**) Feuerbach Anti-Hobbes. Kap. 3.
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