Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. §. 234. Wer der Urphede ungeachtet, sich an der der *) P. G. O. art. 108. "Bricht einer eine geschworne Ur- phede mit Sachen und Thaten, darum er unsrer kayser- lichen Rechten und dieser Ordnung nach, zum Tod ohne das möchte gestraft werden, derselben Todesstrafe soll Folge geschehen. So aber eine Urphede mit Sachen, darum er das Leben nicht verwirkt hat, fürsetzlich und frevent. lich verbreche, der soll als Meineidiger mit Abbauung der Hand, oder Finger -- gestraft werden." Was von der Todesstrafe gesagt ist, muss auch von andern, die Strafe des Meyneids übertreffenden Strafen gel- ten. Uebrigens spricht der Artikel blos von der urpheda de non vlsciscendo. **) Vermöge des Art. 107. Die Praktiker wollen aber,
nach der Zahl der Wiederholung der Rückkehr, die Strafe bestimmen. 1) Wer, auf ewig relegiert zum erstenmal zurückkommt, wird mit dem Staupbefen von neuem des Landes verwiesen. Die Rückkehr bey Zeitiger Relegation soll mit Verdoppelung der Strafzeit, nach wiederholter Urphede bestraft wer- den 2) die Zweyte Rückkehr eines zur zeitigen Re- legation verdammten hat ewige Landesverweisung und Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. §. 234. Wer der Urphede ungeachtet, ſich an der der *) P. G. O. art. 108. „Bricht einer eine geſchworne Ur- phede mit Sachen und Thaten, darum er unſrer kayſer- lichen Rechten und dieſer Ordnung nach, zum Tod ohne das möchte geſtraft werden, derſelben Todesſtrafe ſoll Folge geſchehen. So aber eine Urphede mit Sachen, darum er das Leben nicht verwirkt hat, fürſetzlich und frevent. lich verbreche, der ſoll als Meineidiger mit Abbauung der Hand, oder Finger — geſtraft werden.“ Was von der Todesſtrafe geſagt iſt, muſs auch von andern, die Strafe des Meyneids übertreffenden Strafen gel- ten. Uebrigens ſpricht der Artikel blos von der urpheda de non vlsciscendo. **) Vermöge des Art. 107. Die Praktiker wollen aber,
nach der Zahl der Wiederholung der Rückkehr, die Strafe beſtimmen. 1) Wer, auf ewig relegiert zum erſtenmal zurückkommt, wird mit dem Staupbefen von neuem des Landes verwieſen. Die Rückkehr bey Zeitiger Relegation ſoll mit Verdoppelung der Strafzeit, nach wiederholter Urphede beſtraft wer- den 2) die Zweyte Rückkehr eines zur zeitigen Re- legation verdammten hat ewige Landesverweiſung und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0209" n="181"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.</hi> </fw><lb/> <div n="8"> <head>§. 234.</head><lb/> <p>Wer der Urphede ungeachtet, ſich an der<lb/> Obrigkeit rächt, begeht ein Verbrechen und<lb/> wird beſtraft, nach Verſchiedenheit der Hand-<lb/> lung, durch welche er Rache nimmt. I. Rächt<lb/> er ſich durch ein mit einer beſtimmten Strafe<lb/> bedrohtes Verbrechen, ſo wird er nach den<lb/> Grundſätzen dieſes Verbrechens beurtheilt<lb/> und beſtraft, wenn die Strafe deſſelben härter<lb/> iſt, als die Strafe des Meineids. H. Rächt er<lb/> ſich auf eine andere Art, ſo ſoll er mit Ab-<lb/> hauung der Hand oder der Finger beſtraft<lb/> werden <note place="foot" n="*)">P. G. O. art. 108. „<hi rendition="#i">Bricht einer eine geſchworne Ur-<lb/> phede mit Sachen und Thaten, darum er unſrer kayſer-<lb/> lichen Rechten und dieſer Ordnung nach, zum Tod ohne<lb/> das möchte geſtraft werden, derſelben Todesſtrafe ſoll<lb/> Folge geſchehen. So aber eine Urphede mit Sachen, darum<lb/> er das Leben nicht verwirkt hat, fürſetzlich und frevent.<lb/> lich verbreche, der ſoll als Meineidiger mit Abbauung der<lb/> Hand, oder Finger — geſtraft werden</hi>.“ Was von<lb/> der Todesſtrafe geſagt iſt, muſs auch von andern,<lb/> die Strafe des Meyneids übertreffenden Strafen gel-<lb/> ten. Uebrigens ſpricht der Artikel blos von der<lb/><hi rendition="#i">urpheda de non vlsciscendo</hi>.</note>. Dieſelbe Strafe iſt auch auf den<lb/> Fall anzuwenden, wenn der Exilirte die Ur-<lb/> phede de non redeundo verletzt hat <note xml:id="note-0209" next="#note-0210" place="foot" n="**)">Vermöge des Art. 107. Die Praktiker wollen aber,<lb/> nach der Zahl der Wiederholung der Rückkehr, die<lb/> Strafe beſtimmen. 1) Wer, auf ewig relegiert zum<lb/><hi rendition="#i">erſtenmal</hi> zurückkommt, wird mit dem Staupbefen<lb/> von neuem des Landes verwieſen. Die Rückkehr<lb/> bey Zeitiger Relegation ſoll mit Verdoppelung der<lb/> Strafzeit, nach wiederholter Urphede beſtraft wer-<lb/> den 2) die <hi rendition="#i">Zweyte</hi> Rückkehr eines zur zeitigen Re-<lb/> legation verdammten hat ewige Landesverweiſung<lb/> <fw place="bottom" type="catch">und</fw></note>. Ob<lb/> <fw place="bottom" type="catch">der</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [181/0209]
Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
§. 234.
Wer der Urphede ungeachtet, ſich an der
Obrigkeit rächt, begeht ein Verbrechen und
wird beſtraft, nach Verſchiedenheit der Hand-
lung, durch welche er Rache nimmt. I. Rächt
er ſich durch ein mit einer beſtimmten Strafe
bedrohtes Verbrechen, ſo wird er nach den
Grundſätzen dieſes Verbrechens beurtheilt
und beſtraft, wenn die Strafe deſſelben härter
iſt, als die Strafe des Meineids. H. Rächt er
ſich auf eine andere Art, ſo ſoll er mit Ab-
hauung der Hand oder der Finger beſtraft
werden *). Dieſelbe Strafe iſt auch auf den
Fall anzuwenden, wenn der Exilirte die Ur-
phede de non redeundo verletzt hat **). Ob
der
*) P. G. O. art. 108. „Bricht einer eine geſchworne Ur-
phede mit Sachen und Thaten, darum er unſrer kayſer-
lichen Rechten und dieſer Ordnung nach, zum Tod ohne
das möchte geſtraft werden, derſelben Todesſtrafe ſoll
Folge geſchehen. So aber eine Urphede mit Sachen, darum
er das Leben nicht verwirkt hat, fürſetzlich und frevent.
lich verbreche, der ſoll als Meineidiger mit Abbauung der
Hand, oder Finger — geſtraft werden.“ Was von
der Todesſtrafe geſagt iſt, muſs auch von andern,
die Strafe des Meyneids übertreffenden Strafen gel-
ten. Uebrigens ſpricht der Artikel blos von der
urpheda de non vlsciscendo.
**) Vermöge des Art. 107. Die Praktiker wollen aber,
nach der Zahl der Wiederholung der Rückkehr, die
Strafe beſtimmen. 1) Wer, auf ewig relegiert zum
erſtenmal zurückkommt, wird mit dem Staupbefen
von neuem des Landes verwieſen. Die Rückkehr
bey Zeitiger Relegation ſoll mit Verdoppelung der
Strafzeit, nach wiederholter Urphede beſtraft wer-
den 2) die Zweyte Rückkehr eines zur zeitigen Re-
legation verdammten hat ewige Landesverweiſung
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