Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. minal-Iustitz, nicht zu rächen, hiess Urphe-de *). Sie ist noch jetzt in Gebrauch, und das lässt sich nicht entschuldigen. §. 233. Die Urphede wird von einem aus dem §. 234. *) Ueber die sonstige Bedeutung dieses Worts und die Etymologie desselben. vergl. Walch Glossarium S. 525. **) Boehmer ad Carpzov Q. 47. obs. 1. ***) Weigert sich der Exilirte, die Urphede abzuleisten,
so wird er, nach der Praxis, von den Gerichtsdienern an die Grenze geschleppt oder auf einem Karren fort- geführt; wo denn der Scharfrichter den Eid dem Gefangenen in die Seele schwört, welches gerade so viel wirken soll, als habe er ihn selbst geschworen. cf. Clasen ad art. 108. pag. 313. Mylius ad Beyerum art. 176. pos. 9. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. minal-Iuſtitz, nicht zu rächen, hieſs Urphe-de *). Sie iſt noch jetzt in Gebrauch, und das läſst ſich nicht entſchuldigen. §. 233. Die Urphede wird von einem aus dem §. 234. *) Ueber die ſonſtige Bedeutung dieſes Worts und die Etymologie deſſelben. vergl. Walch Gloſſarium S. 525. **) Boehmer ad Carpzov Q. 47. obſ. 1. ***) Weigert ſich der Exilirte, die Urphede abzuleiſten,
ſo wird er, nach der Praxis, von den Gerichtsdienern an die Grenze geſchleppt oder auf einem Karren fort- geführt; wo denn der Scharfrichter den Eid dem Gefangenen in die Seele ſchwört, welches gerade ſo viel wirken ſoll, als habe er ihn ſelbſt geſchworen. cf. Claſen ad art. 108. pag. 313. Mylius ad Beyerum art. 176. poſ. 9. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0208" n="180"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/><hi rendition="#i">minal-Iuſtitz, nicht zu rächen</hi>, hieſs <hi rendition="#g">Urphe-<lb/> de</hi> <note place="foot" n="*)">Ueber die ſonſtige Bedeutung dieſes Worts und die<lb/> Etymologie deſſelben. vergl. <hi rendition="#g">Walch</hi> <hi rendition="#i">Gloſſarium</hi><lb/> S. 525.</note>. Sie iſt noch jetzt in Gebrauch, und<lb/> das läſst ſich nicht entſchuldigen.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 233.</head><lb/> <p>Die Urphede wird von einem aus dem<lb/> Gefängniſs zu entlaſſenden Verbrecher oder<lb/> Angeſchuldigten abgeleiſtet. Dies iſt der Fall<lb/> 1) bey der Entlaſſung aus dem Sicherungsge-<lb/> fängniſs vermöge einer abſolutoriſchen Sen-<lb/> tenz, dieſe mag nun ſchlechthin Strafloſigkeit<lb/> erklären, oder blos die Fortſetzung der Unter-<lb/> ſuchung ſuspendiren (<hi rendition="#i">abſolutio ab inſtantia</hi>).<lb/> Hier wird aber immer vorausgeſetzt, daſs der<lb/> Angeſchuldigte nach einem ſollennen Inquiſi-<lb/> tionsproceſs entlaſſen wird <note place="foot" n="**)"><hi rendition="#g">Boehmer</hi><hi rendition="#i">ad</hi><hi rendition="#g">Carpzov</hi> Q. 47. obſ. 1.</note>. 2) Bey der<lb/> Entlaſſung aus dem Strafgefängniſs und dem<lb/> Zuchthaus. 3) Bey der Execution der Strafe<lb/> des Exils. In dem letzten Fall iſt mit der eid-<lb/> lichen Verſicherung, ſich nicht zu rächen, die<lb/> eidliche Verſicherung, vor geendigter Straf-<lb/> zeit nicht zurückzukehren <hi rendition="#i">urpheda de non<lb/> redeundo</hi>) verbunden <note place="foot" n="***)">Weigert ſich der Exilirte, die Urphede abzuleiſten,<lb/> ſo wird er, nach der Praxis, von den Gerichtsdienern<lb/> an die Grenze geſchleppt oder auf einem Karren fort-<lb/> geführt; wo denn der Scharfrichter den Eid dem<lb/> Gefangenen in die Seele ſchwört, welches gerade<lb/> ſo viel wirken ſoll, als habe er ihn ſelbſt geſchworen.<lb/> cf. <hi rendition="#g">Claſen</hi> <hi rendition="#i">ad art</hi>. 108. pag. 313. <hi rendition="#g">Mylius</hi> <hi rendition="#i">ad</hi><lb/><hi rendition="#g">Beyerum</hi> art. 176. poſ. 9.</note>.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 234.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [180/0208]
II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
minal-Iuſtitz, nicht zu rächen, hieſs Urphe-
de *). Sie iſt noch jetzt in Gebrauch, und
das läſst ſich nicht entſchuldigen.
§. 233.
Die Urphede wird von einem aus dem
Gefängniſs zu entlaſſenden Verbrecher oder
Angeſchuldigten abgeleiſtet. Dies iſt der Fall
1) bey der Entlaſſung aus dem Sicherungsge-
fängniſs vermöge einer abſolutoriſchen Sen-
tenz, dieſe mag nun ſchlechthin Strafloſigkeit
erklären, oder blos die Fortſetzung der Unter-
ſuchung ſuspendiren (abſolutio ab inſtantia).
Hier wird aber immer vorausgeſetzt, daſs der
Angeſchuldigte nach einem ſollennen Inquiſi-
tionsproceſs entlaſſen wird **). 2) Bey der
Entlaſſung aus dem Strafgefängniſs und dem
Zuchthaus. 3) Bey der Execution der Strafe
des Exils. In dem letzten Fall iſt mit der eid-
lichen Verſicherung, ſich nicht zu rächen, die
eidliche Verſicherung, vor geendigter Straf-
zeit nicht zurückzukehren urpheda de non
redeundo) verbunden ***).
§. 234.
*) Ueber die ſonſtige Bedeutung dieſes Worts und die
Etymologie deſſelben. vergl. Walch Gloſſarium
S. 525.
**) Boehmer ad Carpzov Q. 47. obſ. 1.
***) Weigert ſich der Exilirte, die Urphede abzuleiſten,
ſo wird er, nach der Praxis, von den Gerichtsdienern
an die Grenze geſchleppt oder auf einem Karren fort-
geführt; wo denn der Scharfrichter den Eid dem
Gefangenen in die Seele ſchwört, welches gerade
ſo viel wirken ſoll, als habe er ihn ſelbſt geſchworen.
cf. Claſen ad art. 108. pag. 313. Mylius ad
Beyerum art. 176. poſ. 9.
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