Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. §. 225. Ist I. in dem Duell Tödung erfolgt, so §. 226. Die ordentliche Strafe fällt hinweg, wenn §. 227. *) c. 1. et 2. X. de torneament. **) Diese Grundsätze stimmen im Ganzen mit dem Reichsgutachten v. J. 1668. überein, das aber, weil keine Publication erfolgt ist, nicht als Quelle brauch- bar ist. Blos aus den Principien anderer Verbrechen muss hier entschieden werden. ***) Ohne allen Grund beruft man sich auf arg. Art.
140. d. P. G. O. -- Meistens ist man aber bey Sol- daten II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. §. 225. Iſt I. in dem Duell Tödung erfolgt, ſo §. 226. Die ordentliche Strafe fällt hinweg, wenn §. 227. *) c. 1. et 2. X. de torneament. **) Dieſe Grundſätze ſtimmen im Ganzen mit dem Reichsgutachten v. J. 1668. überein, das aber, weil keine Publication erfolgt iſt, nicht als Quelle brauch- bar iſt. Blos aus den Principien anderer Verbrechen muſs hier entſchieden werden. ***) Ohne allen Grund beruft man ſich auf arg. Art.
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II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
§. 225.
Iſt I. in dem Duell Tödung erfolgt, ſo
findet in der Regel die Schwerdtſtrafe ſtatt, weil
die Entleibung, wenn gleich determinirter
oder alternativer Dolus zum Grunde liegen
ſollte, dennoch in der Hitze des Gefechts und
der Gefahr einer eignen Körperverletzung ge-
ſchehen iſt. Der Leichnam des Entleibten
erhält kein chriſtliches Begräbniſs *). II. Wenn
keine Tödung erfolgt iſt, ſo kann es blos will-
kührlich beſtraft werden, wo dann die Gröſse
der Strafbarkeit davon abhängt 1) wer der erſte
Beleidiger 2) ob ein Duell oder bloſser Rencon-
tre vorhanden war und 3) ob Verletzung er-
folgt iſt, oder nicht **)?
§. 226.
Die ordentliche Strafe fällt hinweg, wenn
die Nachläſſigkeit des Landesherrn oder der
Obrigkeit in den Duellanten die Meynung
veranlaſst hat, daſs ihnen das Duell erlaubt
ſey. Die Abſicht, die Ehre durch das Duell
zu erhalten, mindert nichts an der Strafe, da
gewöhnlich alle unſre Duelle Ehrenſachen ſind
und zur Erhaltung der Ehre ſowohl von
Seiten des Provocanten, als Provocaten ein-
gegangen werden ***).
§. 227.
*) c. 1. et 2. X. de torneament.
**) Dieſe Grundſätze ſtimmen im Ganzen mit dem
Reichsgutachten v. J. 1668. überein, das aber, weil
keine Publication erfolgt iſt, nicht als Quelle brauch-
bar iſt. Blos aus den Principien anderer Verbrechen
muſs hier entſchieden werden.
***) Ohne allen Grund beruft man ſich auf arg. Art.
140. d. P. G. O. — Meiſtens iſt man aber bey Sol-
daten
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