Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von dem Hochverrath. Theilnehmer an einer Verschwörung, der siezeitig entdeckt, ist straflos und kann selbst Belohnung erwarten *). Andere angebliche Singularitäten **) beym Hochverrath sind theils ungegründet, theils unanwendbar bey unsrer Gerichtsverfassung. Im Zustand der höchsten Noth kann sich der Staat, ohne lange Untersuchung des Verbrechens, von seinem Untergange retten ***). Zweyte Abtheilung. Vom Verbrechen beleidigter Majestät. §. 205. Der Oberherr als solcher d. h. in wie ferne er solchen *) A. B. c. 24. §. 11. **) Vergl. Gerster Diss. de perduellione. Cap. IV. §. 26--32. Quistorp Thl. I. §. 255. ***) Leyser Sp. 573.
Von dem Hochverrath. Theilnehmer an einer Verſchwörung, der ſiezeitig entdeckt, iſt ſtraflos und kann ſelbſt Belohnung erwarten *). Andere angebliche Singularitäten **) beym Hochverrath ſind theils ungegründet, theils unanwendbar bey unſrer Gerichtsverfaſſung. Im Zuſtand der höchſten Noth kann ſich der Staat, ohne lange Unterſuchung des Verbrechens, von ſeinem Untergange retten ***). Zweyte Abtheilung. Vom Verbrechen beleidigter Majeſtät. §. 205. Der Oberherr als ſolcher d. h. in wie ferne er ſolchen *) A. B. c. 24. §. 11. **) Vergl. Gerſter Diſſ. de perduellione. Cap. IV. §. 26—32. Quiſtorp Thl. I. §. 255. ***) Leyſer Sp. 573.
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Von dem Hochverrath.
Theilnehmer an einer Verſchwörung, der ſie
zeitig entdeckt, iſt ſtraflos und kann ſelbſt
Belohnung erwarten *). Andere angebliche
Singularitäten **) beym Hochverrath ſind
theils ungegründet, theils unanwendbar bey
unſrer Gerichtsverfaſſung. Im Zuſtand der
höchſten Noth kann ſich der Staat, ohne lange
Unterſuchung des Verbrechens, von ſeinem
Untergange retten ***).
Zweyte Abtheilung.
Vom Verbrechen beleidigter Majeſtät.
§. 205.
Der Oberherr als ſolcher d. h. in wie ferne er
in Beziehung auf Regierungshandlungen ge-
dacht wird, hat die höchſte bürgerliche Ehre,
in wie ferne durch ihn der Staatszweck reali-
ſirt wird und ihm durch die ihm zuſtehen-
den Rechte der höchſten Gewalt alle Einzelnen
unbedingt unterworfen ſind. Die vorzügliche
und ausſchlieſsende Würde des Oberherrn als
ſolchen
*) A. B. c. 24. §. 11.
**) Vergl. Gerſter Diſſ. de perduellione. Cap. IV. §.
26—32. Quiſtorp Thl. I. §. 255.
***) Leyſer Sp. 573.
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