Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. §. 163. Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht §. 164. III. Die Strafe muss öffentlich exequirt wer- §. 165. *) L. 20. D. de accusationibus. **) Schon hieraus widerlegt sich die Meynung des Ben-
jamin Rusch in s. Untersuchung der Wirkungen öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Gesell- schaft a. d. engl. übers. Leipz. 1792. -- Gegen Rusch ist zum Theil Püttmann über die öffent- liche Vollstreckung der peinlichen Strafen. Ein Send- schreiben an Herrn Benj. Rusch. Leipz. 1792. I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt. §. 163. Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht §. 164. III. Die Strafe muſs öffentlich exequirt wer- §. 165. *) L. 20. D. de accuſationibus. **) Schon hieraus widerlegt ſich die Meynung des Ben-
jamin Ruſch in ſ. Unterſuchung der Wirkungen öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Geſell- ſchaft a. d. engl. überſ. Leipz. 1792. — Gegen Ruſch iſt zum Theil Püttmann über die öffent- liche Vollſtreckung der peinlichen Strafen. Ein Send- ſchreiben an Herrn Benj. Ruſch. Leipz. 1792. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0154" n="126"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <div n="6"> <head>§. 163.</head><lb/> <p>Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht<lb/> zugleich als öffentliche Schuld auf dem Eigen-<lb/> thum des Verbrechers haftet, kann nie auf die<lb/> Erben übergehen. Nur Vermögensſtrafen<lb/> gehen auf die Erben über, und zwar, wenn<lb/> entweder 1) der Verbrecher ſchon bey ſeinen<lb/> Lebzeiten condemnirt oder 2) das begangene<lb/> Verbrechen ein ſolches iſt, bey welchem, nach<lb/> den Geſetzen, mit dem Momente der began-<lb/> genen That das Vermögen oder ein Theil deſ-<lb/> ſelben ipſo jure dem Staate zufällt <note place="foot" n="*)">L. 20. D. <hi rendition="#i">de accuſationibus.</hi></note>.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 164.</head><lb/> <p>III. <hi rendition="#i">Die Strafe muſs öffentlich exequirt wer-<lb/> den</hi>, weil die Execution die geſetzliche Dro-<lb/> hung bekräftigen ſoll und mithin in jedem<lb/> einzelnen Fall der Uebertretung allgemeine<lb/> Gewiſsheit, daſs das rechtliche Uebel der That<lb/> gefolgt ſey, vorhanden ſeyn muſs <note place="foot" n="**)">Schon hieraus widerlegt ſich die Meynung des <hi rendition="#g">Ben-<lb/> jamin Ruſch</hi> in ſ. <hi rendition="#i">Unterſuchung der Wirkungen<lb/> öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Geſell-<lb/> ſchaft</hi> a. d. engl. überſ. Leipz. 1792. — Gegen<lb/><hi rendition="#g">Ruſch</hi> iſt zum Theil <hi rendition="#g">Püttmann</hi> <hi rendition="#i">über die öffent-<lb/> liche Vollſtreckung der peinlichen Strafen. Ein Send-<lb/> ſchreiben an Herrn</hi> <hi rendition="#g">Benj. Ruſch</hi>. Leipz. 1792.</note>. Bloſse<lb/><hi rendition="#i">Züchtigungsübel</hi>, welche die Polizey zur Beſ-<lb/> ſerung verhängt, können, und müſſen zum<lb/> Theil heimlich ausgeübt werden, weil ſie<lb/> blos für den Leidenden ſelbſt berechnet ſind<lb/> und die Publicität dem Zweck der Beſſerung<lb/> entgegenarbeiten würde.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 165.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [126/0154]
I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
§. 163.
Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht
zugleich als öffentliche Schuld auf dem Eigen-
thum des Verbrechers haftet, kann nie auf die
Erben übergehen. Nur Vermögensſtrafen
gehen auf die Erben über, und zwar, wenn
entweder 1) der Verbrecher ſchon bey ſeinen
Lebzeiten condemnirt oder 2) das begangene
Verbrechen ein ſolches iſt, bey welchem, nach
den Geſetzen, mit dem Momente der began-
genen That das Vermögen oder ein Theil deſ-
ſelben ipſo jure dem Staate zufällt *).
§. 164.
III. Die Strafe muſs öffentlich exequirt wer-
den, weil die Execution die geſetzliche Dro-
hung bekräftigen ſoll und mithin in jedem
einzelnen Fall der Uebertretung allgemeine
Gewiſsheit, daſs das rechtliche Uebel der That
gefolgt ſey, vorhanden ſeyn muſs **). Bloſse
Züchtigungsübel, welche die Polizey zur Beſ-
ſerung verhängt, können, und müſſen zum
Theil heimlich ausgeübt werden, weil ſie
blos für den Leidenden ſelbſt berechnet ſind
und die Publicität dem Zweck der Beſſerung
entgegenarbeiten würde.
§. 165.
*) L. 20. D. de accuſationibus.
**) Schon hieraus widerlegt ſich die Meynung des Ben-
jamin Ruſch in ſ. Unterſuchung der Wirkungen
öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Geſell-
ſchaft a. d. engl. überſ. Leipz. 1792. — Gegen
Ruſch iſt zum Theil Püttmann über die öffent-
liche Vollſtreckung der peinlichen Strafen. Ein Send-
ſchreiben an Herrn Benj. Ruſch. Leipz. 1792.
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