Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. nige, der ihm blos zufällige Hülfe leistet, 3)der unmittelbare Gehülfe strafbarer, als der entfernte, §. 56.) 4) der Gehülfe durch positive Handlungen strafbarer, als der Gehülfe durch negative Handlungen. §. 150. Ob der allgemeine Gehülfe strafbarer ist, Anmerk. Ob die Beyhülfe durch einen concursus antecedins Zwey- *) Wer z. E. bey einem Diebstahl die Leiter hält, in
der Meynung, dass der zu Bestehlende ermordet werden solle und in der Absicht, damit er ermordet werde, ist zwar nicht socius specialis aber er ist bey allem dem strafbarer, als ein andrer, der diese Leiter hält, in der Absicht, damit der andere bestohlen werde und er selbst davon einen Gewinn bekom- me. -- Gewöhnlich hält man ohne Unterschied den soc spec. für strafbarer, als den generalis; allein ohne allen Grund. I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. nige, der ihm blos zufällige Hülfe leiſtet, 3)der unmittelbare Gehülfe ſtrafbarer, als der entfernte, §. 56.) 4) der Gehülfe durch poſitive Handlungen ſtrafbarer, als der Gehülfe durch negative Handlungen. §. 150. Ob der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer iſt, Anmerk. Ob die Beyhülfe durch einen concurſus antecedins Zwey- *) Wer z. E. bey einem Diebſtahl die Leiter hält, in
der Meynung, daſs der zu Beſtehlende ermordet werden ſolle und in der Abſicht, damit er ermordet werde, iſt zwar nicht ſocius ſpecialis aber er iſt bey allem dem ſtrafbarer, als ein andrer, der dieſe Leiter hält, in der Abſicht, damit der andere beſtohlen werde und er ſelbſt davon einen Gewinn bekom- me. — Gewöhnlich hält man ohne Unterſchied den ſoc ſpec. für ſtrafbarer, als den generalis; allein ohne allen Grund. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0144" n="116"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> nige, der ihm blos zufällige Hülfe leiſtet, 3)<lb/> der <hi rendition="#i">unmittelbare</hi> Gehülfe ſtrafbarer, als der<lb/><hi rendition="#i">entfernte</hi>, §. 56.) 4) der Gehülfe durch <hi rendition="#i">poſitive</hi><lb/> Handlungen ſtrafbarer, als der Gehülfe durch<lb/><hi rendition="#i">negative</hi> Handlungen.</p> </div><lb/> <div n="11"> <head>§. 150.</head><lb/> <p>Ob der <hi rendition="#i">allgemeine</hi> Gehülfe ſtrafbarer iſt,<lb/> als der <hi rendition="#i">beſondere</hi> (§. 57.) hängt von der Beur-<lb/> theilung der Abſicht ab, mit welcher er bey<lb/> der That concurrirte. 1) War die Abſicht<lb/> des Gehülfen <hi rendition="#i">gefährlicher</hi> als diejenige, die das<lb/> Geſetz zum Begriff des Verbrechens erfodert,<lb/> welches von dem Urheber begangen wird, ſo<lb/> iſt der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer, als der<lb/> ſpecielle <note place="foot" n="*)">Wer z. E. bey einem Diebſtahl die Leiter hält, in<lb/> der Meynung, daſs der zu Beſtehlende ermordet<lb/> werden ſolle und in der Abſicht, damit er ermordet<lb/> werde, iſt zwar nicht <hi rendition="#i">ſocius ſpecialis</hi> aber er iſt bey<lb/> allem dem ſtrafbarer, als ein andrer, der dieſe Leiter<lb/> hält, in der Abſicht, damit der andere beſtohlen<lb/> werde und er ſelbſt davon einen Gewinn bekom-<lb/> me. — Gewöhnlich hält man ohne Unterſchied<lb/> den ſoc ſpec. für ſtrafbarer, als den generalis; allein<lb/> ohne allen Grund.</note> 2) War ſie weniger gefährlich, ſo<lb/> iſt er weniger ſtrafbar, als der ſpecielle.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#i">Anmerk.</hi> Ob die Beyhülfe durch einen <hi rendition="#i">concurſus antecedins</hi><lb/> oder durch <hi rendition="#i">conc. concomitans</hi> geſchieht, ob durch Ge-<lb/> brauch der Gemüths- oder Körperkräfte, hat an ſich<lb/> auf die Strafbarkeit keinen Einfluſs.</hi> </p> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#g">Zwey-</hi> </fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [116/0144]
I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
nige, der ihm blos zufällige Hülfe leiſtet, 3)
der unmittelbare Gehülfe ſtrafbarer, als der
entfernte, §. 56.) 4) der Gehülfe durch poſitive
Handlungen ſtrafbarer, als der Gehülfe durch
negative Handlungen.
§. 150.
Ob der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer iſt,
als der beſondere (§. 57.) hängt von der Beur-
theilung der Abſicht ab, mit welcher er bey
der That concurrirte. 1) War die Abſicht
des Gehülfen gefährlicher als diejenige, die das
Geſetz zum Begriff des Verbrechens erfodert,
welches von dem Urheber begangen wird, ſo
iſt der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer, als der
ſpecielle *) 2) War ſie weniger gefährlich, ſo
iſt er weniger ſtrafbar, als der ſpecielle.
Anmerk. Ob die Beyhülfe durch einen concurſus antecedins
oder durch conc. concomitans geſchieht, ob durch Ge-
brauch der Gemüths- oder Körperkräfte, hat an ſich
auf die Strafbarkeit keinen Einfluſs.
Zwey-
*) Wer z. E. bey einem Diebſtahl die Leiter hält, in
der Meynung, daſs der zu Beſtehlende ermordet
werden ſolle und in der Abſicht, damit er ermordet
werde, iſt zwar nicht ſocius ſpecialis aber er iſt bey
allem dem ſtrafbarer, als ein andrer, der dieſe Leiter
hält, in der Abſicht, damit der andere beſtohlen
werde und er ſelbſt davon einen Gewinn bekom-
me. — Gewöhnlich hält man ohne Unterſchied
den ſoc ſpec. für ſtrafbarer, als den generalis; allein
ohne allen Grund.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |