erbverbrüderung besaget: unsern landen -- -- und gegen -- -- einander auf- und übergebung getan haben. Uebergeben bedeutet auch auflassen, zu- schreiben, vestmachen, geweren, Freiherr von Senkenberg in der vorrede zum Iten th. des corp. iur. germ. § 72 fg., s. 57 fg., Carl Frid. Ro- manusde dimidia inuestitura rei immobilis allo- dialis, quae fit inter coniuges, Leipz. 1720, 4t, Jn Leipzig bewirket die mitbelehnung des andern ehegattens an des einen unbeweglichen gütern kein eigentum; sondern hat nur die wirkung einer über- gabe auf den todesfall, wenn der donatarius den schenker überlebet; widrigen falles überkömmt der in die mitbelehnschaft aufgenommene ehegenoß nichts; dafern er eher stirbt.
§ 1859
Die auflassung one die gerichtliche feierlichkeitdie feierliche übergabe wird dahir erfodert. und sonder geschehene rechtmässige übergabe ist für giltig nicht zu achten (§ 1858); wie gen Gotha im jare 1759 in sachen des Lieutenant Künholds wider den raht Eichelmann, in Weimar, wegen eines von jenem an disen verkaufeten, aber nicht zu lehn empfangenen rittergutes erkannt worden ist. So hatte auch ein rector in Jena sein haus verkaufet; jedoch solches dem käufer nicht gericht- lich übergeben. Diser blib das mereste vom kauf- gelte schuldig, und verarmete endlich gar, so, daß sein vermögen in concurs fil. Da fragete sich: ob der rector sich noch wegen des rückstandes wi- der an das haus halten könnte? Die antwort war: allerdings! so lange es gerichtlich nicht übergeben worden ist. Wäre aber dises geschehen gewesen; so wäre seine foderung gleich andern mit in den concurs gezogen worden; falls er sich das eigen- tum nicht vorbehalten hätte.
§ 1860
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und deſſen gattungen.
erbverbruͤderung beſaget: unſern landen — — und gegen — — einander auf- und uͤbergebung getan haben. Uebergeben bedeutet auch auflaſſen, zu- ſchreiben, veſtmachen, geweren, Freiherr von Senkenberg in der vorrede zum Iten th. des corp. iur. germ. § 72 fg., ſ. 57 fg., Carl Frid. Ro- manusde dimidia inueſtitura rei immobilis allo- dialis, quae fit inter coniuges, Leipz. 1720, 4t, Jn Leipzig bewirket die mitbelehnung des andern ehegattens an des einen unbeweglichen guͤtern kein eigentum; ſondern hat nur die wirkung einer uͤber- gabe auf den todesfall, wenn der donatarius den ſchenker uͤberlebet; widrigen falles uͤberkoͤmmt der in die mitbelehnſchaft aufgenommene ehegenoß nichts; dafern er eher ſtirbt.
§ 1859
Die auflaſſung one die gerichtliche feierlichkeitdie feierliche uͤbergabe wird dahir erfodert. und ſonder geſchehene rechtmaͤſſige uͤbergabe iſt fuͤr giltig nicht zu achten (§ 1858); wie gen Gotha im jare 1759 in ſachen des Lieutenant Kuͤnholds wider den raht Eichelmann, in Weimar, wegen eines von jenem an diſen verkaufeten, aber nicht zu lehn empfangenen rittergutes erkannt worden iſt. So hatte auch ein rector in Jena ſein haus verkaufet; jedoch ſolches dem kaͤufer nicht gericht- lich uͤbergeben. Diſer blib das mereſte vom kauf- gelte ſchuldig, und verarmete endlich gar, ſo, daß ſein vermoͤgen in concurs fil. Da fragete ſich: ob der rector ſich noch wegen des ruͤckſtandes wi- der an das haus halten koͤnnte? Die antwort war: allerdings! ſo lange es gerichtlich nicht uͤbergeben worden iſt. Waͤre aber diſes geſchehen geweſen; ſo waͤre ſeine foderung gleich andern mit in den concurs gezogen worden; falls er ſich das eigen- tum nicht vorbehalten haͤtte.
§ 1860
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und deſſen gattungen.
erbverbruͤderung beſaget: unſern landen — — und
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ſchreiben, veſtmachen, geweren, Freiherr von
Senkenberg in der vorrede zum Iten th. des corp.
iur. germ. § 72 fg., ſ. 57 fg., Carl Frid. Ro-
manus de dimidia inueſtitura rei immobilis allo-
dialis, quae fit inter coniuges, Leipz. 1720, 4t,
Jn Leipzig bewirket die mitbelehnung des andern
ehegattens an des einen unbeweglichen guͤtern kein
eigentum; ſondern hat nur die wirkung einer uͤber-
gabe auf den todesfall, wenn der donatarius den
ſchenker uͤberlebet; widrigen falles uͤberkoͤmmt der
in die mitbelehnſchaft aufgenommene ehegenoß
nichts; dafern er eher ſtirbt.
§ 1859
Die auflaſſung one die gerichtliche feierlichkeit
und ſonder geſchehene rechtmaͤſſige uͤbergabe iſt fuͤr
giltig nicht zu achten (§ 1858); wie gen Gotha
im jare 1759 in ſachen des Lieutenant Kuͤnholds
wider den raht Eichelmann, in Weimar, wegen
eines von jenem an diſen verkaufeten, aber nicht
zu lehn empfangenen rittergutes erkannt worden
iſt. So hatte auch ein rector in Jena ſein haus
verkaufet; jedoch ſolches dem kaͤufer nicht gericht-
lich uͤbergeben. Diſer blib das mereſte vom kauf-
gelte ſchuldig, und verarmete endlich gar, ſo, daß
ſein vermoͤgen in concurs fil. Da fragete ſich:
ob der rector ſich noch wegen des ruͤckſtandes wi-
der an das haus halten koͤnnte? Die antwort war:
allerdings! ſo lange es gerichtlich nicht uͤbergeben
worden iſt. Waͤre aber diſes geſchehen geweſen;
ſo waͤre ſeine foderung gleich andern mit in den
concurs gezogen worden; falls er ſich das eigen-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 807. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/831>, abgerufen am 21.11.2024.
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