2ten th.). Noch ist es zu Wezlar üblich, daß man um 4 kopfstücke ein gericht kaufet, Haltaus s. 1063.
§ 4108
kauf-gewerbe.
Dises bedeutet die commercien des ortes, oder die handelschaft
§ 4109
kaufmannsgut.
Dises ist tüchtige, und erlaubete waare. Disem wird Wrackgut entgegen gesezet, welches nichts taugende waaren andeutet (§ 4132 des 2ten th.).
§ 4110
von der kauf- manschaft.
Dise zeiget an: 1) das gewerbe der kaufleute, 2) deren waaren sowohl eigener, als anderer, Joh. Christoph Kochde mercibus in commissionem datis Giessen 1766, 4to.
§ 4111
kaufmann- schatz, oder kaufschatz.
Diser heisset die handelung, waaren-verlassung etc.
§ 4112
kaufname- waare.
Heisset annemliche waare, welche man gerne kaufet.
§ 4113
kaufrecht.
Kaufrecht ist, wenn der käufer ein recht durch den kaufan sich gebracht hat, oder dafern einer einen acker etc. kaufet, das gelt dafür bezalet; so erlanget er das kaufrecht wider den verkäufer.
§ 4141
kausschlag, kaufschlagung.
Dises bedeutet |die legung der waare zum feilen kaufe. Kaufschlagen heisset: die waaren ver- kaufen. Kaufwechsel wird genennet der kauf und verkauf. Kaufzug, kaufzugrecht, bedeutet 1) den verkauf, 2) den näherkauf.
§ 4115
III buch, LIV haubtſtuͤck,
2ten th.). Noch iſt es zu Wezlar uͤblich, daß man um 4 kopfſtuͤcke ein gericht kaufet, Haltaus ſ. 1063.
§ 4108
kauf-gewerbe.
Diſes bedeutet die commercien des ortes, oder die handelſchaft
§ 4109
kaufmannsgut.
Diſes iſt tuͤchtige, und erlaubete waare. Diſem wird Wrackgut entgegen geſezet, welches nichts taugende waaren andeutet (§ 4132 des 2ten th.).
§ 4110
von der kauf- manſchaft.
Diſe zeiget an: 1) das gewerbe der kaufleute, 2) deren waaren ſowohl eigener, als anderer, Joh. Chriſtoph Kochde mercibus in commiſſionem datis Gieſſen 1766, 4to.
§ 4111
kaufmann- ſchatz, oder kaufſchatz.
Diſer heiſſet die handelung, waaren-verlaſſung ꝛc.
§ 4112
kaufname- waare.
Heiſſet annemliche waare, welche man gerne kaufet.
§ 4113
kaufrecht.
Kaufrecht iſt, wenn der kaͤufer ein recht durch den kaufan ſich gebracht hat, oder dafern einer einen acker ꝛc. kaufet, das gelt dafuͤr bezalet; ſo erlanget er das kaufrecht wider den verkaͤufer.
§ 4141
kauſſchlag, kaufſchlagung.
Diſes bedeutet |die legung der waare zum feilen kaufe. Kaufſchlagen heiſſet: die waaren ver- kaufen. Kaufwechſel wird genennet der kauf und verkauf. Kaufzug, kaufzugrecht, bedeutet 1) den verkauf, 2) den naͤherkauf.
§ 4115
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III buch, LIV haubtſtuͤck,
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um 4 kopfſtuͤcke ein gericht kaufet, Haltaus ſ. 1063.
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die handelſchaft
§ 4109
Diſes iſt tuͤchtige, und erlaubete waare. Diſem
wird Wrackgut entgegen geſezet, welches nichts
taugende waaren andeutet (§ 4132 des 2ten th.).
§ 4110
Diſe zeiget an: 1) das gewerbe der kaufleute,
2) deren waaren ſowohl eigener, als anderer, Joh.
Chriſtoph Koch de mercibus in commiſſionem
datis Gieſſen 1766, 4to.
§ 4111
Diſer heiſſet die handelung, waaren-verlaſſung ꝛc.
§ 4112
Heiſſet annemliche waare, welche man gerne
kaufet.
§ 4113
Kaufrecht iſt, wenn der kaͤufer ein recht durch
den kaufan ſich gebracht hat, oder dafern einer einen
acker ꝛc. kaufet, das gelt dafuͤr bezalet; ſo erlanget
er das kaufrecht wider den verkaͤufer.
§ 4141
Diſes bedeutet |die legung der waare zum feilen
kaufe. Kaufſchlagen heiſſet: die waaren ver-
kaufen. Kaufwechſel wird genennet der kauf und
verkauf. Kaufzug, kaufzugrecht, bedeutet 1)
den verkauf, 2) den naͤherkauf.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1284>, abgerufen am 21.12.2024.
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