bei dem anlehn vorkommen. Im testamente des herrn grafens zu S. R. war der frau gemalin, und den nachgebornen kindern das fahrnis ver- schaffet. Auf dem S. W. amte S. hatte der testirer ein kapital von 29000 talern ausstehen. Die witbe foderte diese schuldpost, als zum fahr- nisse gehörig; allein die juristen-facultät zu Jena sprach es ihr ab.
§ 1074
Von der loskündigung oder dem aufkündigen der kapitalien sihe den IIten teil in Estors an- fangsgründen s. 90 fg., auch von der kürzung vom kapital beigetribenen wucher in desselben un- terrichte von abfassung der urthel und bescheide.
Fünftes haubtstück vom fahrnisse.
§ 1075
was die fah- rende habe ist?
Das fahrnis, oder die farende habe, bedeutet dem wortverstande nach alles bewegliche, das ist, hin und her farende gut; daher die mei- nung des Herts in der notitia veteris Germ. popul. welcher es vom fahren, curru vehi, her- leitet, nicht begründet ist. Eben derselbe will auch diserhalben das vih unter dem worte: fahrnis nicht verstanden haben. Welches gleichfalls KlockT. III consil. 125 behaubten will.
§ 1076
ist mancher- lei.
So viel provinzen sind, fast eben so vilerlei lehren hat man von den beweglichen sachen. Zu Aachen wird das bewegliche in das erb und ge- reidt eingeteilet, Johann Nopp in der Aacher chronik, im IIIten buche s. 137. In Hessen haben
die
V haubtſtuͤck
bei dem anlehn vorkommen. Im teſtamente des herrn grafens zu S. R. war der frau gemalin, und den nachgebornen kindern das fahrnis ver- ſchaffet. Auf dem S. W. amte S. hatte der teſtirer ein kapital von 29000 talern ausſtehen. Die witbe foderte dieſe ſchuldpoſt, als zum fahr- niſſe gehoͤrig; allein die juriſten-facultaͤt zu Jena ſprach es ihr ab.
§ 1074
Von der loskuͤndigung oder dem aufkuͤndigen der kapitalien ſihe den IIten teil in Eſtors an- fangsgruͤnden ſ. 90 fg., auch von der kuͤrzung vom kapital beigetribenen wucher in deſſelben un- terrichte von abfaſſung der urthel und beſcheide.
Fuͤnftes haubtſtuͤck vom fahrniſſe.
§ 1075
was die fah- rende habe iſt?
Das fahrnis, oder die farende habe, bedeutet dem wortverſtande nach alles bewegliche, das iſt, hin und her farende gut; daher die mei- nung des Herts in der notitia veteris Germ. popul. welcher es vom fahren, curru vehi, her- leitet, nicht begruͤndet iſt. Eben derſelbe will auch diſerhalben das vih unter dem worte: fahrnis nicht verſtanden haben. Welches gleichfalls KlockT. III conſil. 125 behaubten will.
§ 1076
iſt mancher- lei.
So viel provinzen ſind, faſt eben ſo vilerlei lehren hat man von den beweglichen ſachen. Zu Aachen wird das bewegliche in das erb und ge- reidt eingeteilet, Johann Nopp in der Aacher chronik, im IIIten buche ſ. 137. In Heſſen haben
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V haubtſtuͤck
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herrn grafens zu S. R. war der frau gemalin,
und den nachgebornen kindern das fahrnis ver-
ſchaffet. Auf dem S. W. amte S. hatte der
teſtirer ein kapital von 29000 talern ausſtehen.
Die witbe foderte dieſe ſchuldpoſt, als zum fahr-
niſſe gehoͤrig; allein die juriſten-facultaͤt zu Jena
ſprach es ihr ab.
§ 1074
Von der loskuͤndigung oder dem aufkuͤndigen
der kapitalien ſihe den IIten teil in Eſtors an-
fangsgruͤnden ſ. 90 fg., auch von der kuͤrzung
vom kapital beigetribenen wucher in deſſelben un-
terrichte von abfaſſung der urthel und beſcheide.
Fuͤnftes haubtſtuͤck
vom fahrniſſe.
§ 1075
Das fahrnis, oder die farende habe, bedeutet
dem wortverſtande nach alles bewegliche,
das iſt, hin und her farende gut; daher die mei-
nung des Herts in der notitia veteris Germ.
popul. welcher es vom fahren, curru vehi, her-
leitet, nicht begruͤndet iſt. Eben derſelbe will auch
diſerhalben das vih unter dem worte: fahrnis
nicht verſtanden haben. Welches gleichfalls
Klock T. III conſil. 125 behaubten will.
§ 1076
So viel provinzen ſind, faſt eben ſo vilerlei
lehren hat man von den beweglichen ſachen. Zu
Aachen wird das bewegliche in das erb und ge-
reidt eingeteilet, Johann Nopp in der Aacher
chronik, im IIIten buche ſ. 137. In Heſſen haben
die
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/470>, abgerufen am 21.11.2024.
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