Sie bestehet darin, daß die ältern iren kindern entweder das irige, was inen von den verstorbe- nen ehegatten, oder sonst angefallen ist, oder auch wohl von dem, was sie erworben haben, bei le- bendigem leibe geben, oder sich mit inen wegen des sämtlichen vorhandenen vermögens gänzlich abfinden. In disem, aber nicht im ersten falle, höret das erbrecht der kinder gegen die ältern or- dentlicher weise auf. Daher werden die abge- teilte kinder für todt gehalten, Bünekau am a. o. § 14, 1, und § 22, der kaiserlichen freien reichs- stadt Dortmund raths- gerichts- und sportul-ord- nung vom jare 1751, 4. s. 34 § 62, kaiserliche landgerichts-ordnung des herzogtumes Franken, im IIIten teile tit. 29 und tit. 76 § 2, der freiherr von Ickstatt am a. o. s. 180 opusc. P. I. Wenn aber die besagten ältern one andre unabgeteilte kinder sodann versterben, auch keine andre ver- ordnung über ihr vermögen gestiftet haben, kön- nen die abgefundene kinder von deren nachlasse nicht ausgeschlossen werden, Bünekau am a. o. § 27. Besage der angezogenen Dortmundischen ratsordnung am a. o. sollen die abgesonderte kin- der in dem falle, da die zwote ehe one kinder, oder selbige vor der trennung des ehebusens sämtlich versterben solten, in die güter des zur andern ehe geschrittenen ehegattens nebst dessen andern ehege- nossen in die häubter folgen, und können hiervon durch kein testament ausgeschlossen werden.
§ 943
wie sie er- folget?
Sie geschihet entweder aus eigener bewegnis, erheblicher ursachen halber, wo die gemeinschaft der güter üblich ist, oder wenn eines der lebenden ältern die hand bricht (das ist, wieder heiratet) alsdann werden die kinder abgefunden.
§ 944
CXX haubtſt. von der
§ 942
worin ſie beſtehet?
Sie beſtehet darin, daß die aͤltern iren kindern entweder das irige, was inen von den verſtorbe- nen ehegatten, oder ſonſt angefallen iſt, oder auch wohl von dem, was ſie erworben haben, bei le- bendigem leibe geben, oder ſich mit inen wegen des ſaͤmtlichen vorhandenen vermoͤgens gaͤnzlich abfinden. In diſem, aber nicht im erſten falle, hoͤret das erbrecht der kinder gegen die aͤltern or- dentlicher weiſe auf. Daher werden die abge- teilte kinder fuͤr todt gehalten, Buͤnekau am a. o. § 14, 1, und § 22, der kaiſerlichen freien reichs- ſtadt Dortmund raths- gerichts- und ſportul-ord- nung vom jare 1751, 4. ſ. 34 § 62, kaiſerliche landgerichts-ordnung des herzogtumes Franken, im IIIten teile tit. 29 und tit. 76 § 2, der freiherr von Ickſtatt am a. o. ſ. 180 opuſc. P. I. Wenn aber die beſagten aͤltern one andre unabgeteilte kinder ſodann verſterben, auch keine andre ver- ordnung uͤber ihr vermoͤgen geſtiftet haben, koͤn- nen die abgefundene kinder von deren nachlaſſe nicht ausgeſchloſſen werden, Buͤnekau am a. o. § 27. Beſage der angezogenen Dortmundiſchen ratsordnung am a. o. ſollen die abgeſonderte kin- der in dem falle, da die zwote ehe one kinder, oder ſelbige vor der trennung des ehebuſens ſaͤmtlich verſterben ſolten, in die guͤter des zur andern ehe geſchrittenen ehegattens nebſt deſſen andern ehege- noſſen in die haͤubter folgen, und koͤnnen hiervon durch kein teſtament ausgeſchloſſen werden.
§ 943
wie ſie er- folget?
Sie geſchihet entweder aus eigener bewegnis, erheblicher urſachen halber, wo die gemeinſchaft der guͤter uͤblich iſt, oder wenn eines der lebenden aͤltern die hand bricht (das iſt, wieder heiratet) alsdann werden die kinder abgefunden.
§ 944
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CXX haubtſt. von der
§ 942
Sie beſtehet darin, daß die aͤltern iren kindern
entweder das irige, was inen von den verſtorbe-
nen ehegatten, oder ſonſt angefallen iſt, oder auch
wohl von dem, was ſie erworben haben, bei le-
bendigem leibe geben, oder ſich mit inen wegen
des ſaͤmtlichen vorhandenen vermoͤgens gaͤnzlich
abfinden. In diſem, aber nicht im erſten falle,
hoͤret das erbrecht der kinder gegen die aͤltern or-
dentlicher weiſe auf. Daher werden die abge-
teilte kinder fuͤr todt gehalten, Buͤnekau am a. o.
§ 14, 1, und § 22, der kaiſerlichen freien reichs-
ſtadt Dortmund raths- gerichts- und ſportul-ord-
nung vom jare 1751, 4. ſ. 34 § 62, kaiſerliche
landgerichts-ordnung des herzogtumes Franken,
im IIIten teile tit. 29 und tit. 76 § 2, der freiherr
von Ickſtatt am a. o. ſ. 180 opuſc. P. I. Wenn
aber die beſagten aͤltern one andre unabgeteilte
kinder ſodann verſterben, auch keine andre ver-
ordnung uͤber ihr vermoͤgen geſtiftet haben, koͤn-
nen die abgefundene kinder von deren nachlaſſe
nicht ausgeſchloſſen werden, Buͤnekau am a. o.
§ 27. Beſage der angezogenen Dortmundiſchen
ratsordnung am a. o. ſollen die abgeſonderte kin-
der in dem falle, da die zwote ehe one kinder, oder
ſelbige vor der trennung des ehebuſens ſaͤmtlich
verſterben ſolten, in die guͤter des zur andern ehe
geſchrittenen ehegattens nebſt deſſen andern ehege-
noſſen in die haͤubter folgen, und koͤnnen hiervon
durch kein teſtament ausgeſchloſſen werden.
§ 943
Sie geſchihet entweder aus eigener bewegnis,
erheblicher urſachen halber, wo die gemeinſchaft
der guͤter uͤblich iſt, oder wenn eines der lebenden
aͤltern die hand bricht (das iſt, wieder heiratet)
alsdann werden die kinder abgefunden.
§ 944
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/418>, abgerufen am 21.11.2024.
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