eheleuten gemein wurde; so konnte dennoch die frau sich ausbedingen, daß sie von dem ihrigen etwas für sich behielte, und damit thun und lassen konnte, was sie wollte.
Hundert und sibentes haubtstück Von den beiderseitigen Geschenken der Verlobten und der Hochzeitgäste.
§ 794
Bei oder bald nach der verlobung beehren diewas die gift auf die treue, oder der mal- schaz, brautleute einander mit kugel- oder treu-rin- gen, darinn eines ieden namen stehet. Der braut reichet der bräutigam an gelte etwas auf die treue. Die braut machet dem bräutigam ein gegenge- schenke. Dergleichen beiderlei geschenke nennet man in Sachsen den malschaz, die civilisten heis- sen sie arrham. Bei gemeinen leuten füret der bräutigam die braut zum markte und ins wein- haus, er muß ihr auch wohl etwas wo kaufen. Bei angesehenen personen sorget der bräutigam für das brautkleid, darin sie getrauet wird; für die spizen, handschuhe, strümpfe und schuhe, auch pantoffeln. Die braut schenket dargegen das brauthemd, den schlafrok und pantoffeln etc. ih- rem bräutigam.
§ 795
Sotane gift auf die treue ist von der wiederlage,wie sie von der wieder- lage unter- schiden, oder dem gegenvermächtnisse unterschiden. Ein iedes der brautleute erlanget das eigentum davon.
§ 796
Dises letztere, was die verlobte sich als braut-und die brautfreige- bigkeit ist. leute schenken, heisset die brautfreigebigkeit (sponsalitia largitas), Bardilide sponsalitia lar-
gitate.
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beiderſeitigen geſchenken ꝛc.
eheleuten gemein wurde; ſo konnte dennoch die frau ſich ausbedingen, daß ſie von dem ihrigen etwas fuͤr ſich behielte, und damit thun und laſſen konnte, was ſie wollte.
Hundert und ſibentes haubtſtuͤck Von den beiderſeitigen Geſchenken der Verlobten und der Hochzeitgaͤſte.
§ 794
Bei oder bald nach der verlobung beehren diewas die gift auf die treue, oder der mal- ſchaz, brautleute einander mit kugel- oder treu-rin- gen, darinn eines ieden namen ſtehet. Der braut reichet der braͤutigam an gelte etwas auf die treue. Die braut machet dem braͤutigam ein gegenge- ſchenke. Dergleichen beiderlei geſchenke nennet man in Sachſen den malſchaz, die civiliſten heiſ- ſen ſie arrham. Bei gemeinen leuten fuͤret der braͤutigam die braut zum markte und ins wein- haus, er muß ihr auch wohl etwas wo kaufen. Bei angeſehenen perſonen ſorget der braͤutigam fuͤr das brautkleid, darin ſie getrauet wird; fuͤr die ſpizen, handſchuhe, ſtruͤmpfe und ſchuhe, auch pantoffeln. Die braut ſchenket dargegen das brauthemd, den ſchlafrok und pantoffeln ꝛc. ih- rem braͤutigam.
§ 795
Sotane gift auf die treue iſt von der wiederlage,wie ſie von der wieder- lage unter- ſchiden, oder dem gegenvermaͤchtniſſe unterſchiden. Ein iedes der brautleute erlanget das eigentum davon.
§ 796
Diſes letztere, was die verlobte ſich als braut-und die brautfreige- bigkeit iſt. leute ſchenken, heiſſet die brautfreigebigkeit (ſponſalitia largitas), Bardilide ſponſalitia lar-
gitate.
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beiderſeitigen geſchenken ꝛc.
eheleuten gemein wurde; ſo konnte dennoch die
frau ſich ausbedingen, daß ſie von dem ihrigen
etwas fuͤr ſich behielte, und damit thun und laſſen
konnte, was ſie wollte.
Hundert und ſibentes haubtſtuͤck
Von den beiderſeitigen Geſchenken
der Verlobten und der Hochzeitgaͤſte.
§ 794
Bei oder bald nach der verlobung beehren die
brautleute einander mit kugel- oder treu-rin-
gen, darinn eines ieden namen ſtehet. Der braut
reichet der braͤutigam an gelte etwas auf die treue.
Die braut machet dem braͤutigam ein gegenge-
ſchenke. Dergleichen beiderlei geſchenke nennet
man in Sachſen den malſchaz, die civiliſten heiſ-
ſen ſie arrham. Bei gemeinen leuten fuͤret der
braͤutigam die braut zum markte und ins wein-
haus, er muß ihr auch wohl etwas wo kaufen.
Bei angeſehenen perſonen ſorget der braͤutigam
fuͤr das brautkleid, darin ſie getrauet wird; fuͤr
die ſpizen, handſchuhe, ſtruͤmpfe und ſchuhe, auch
pantoffeln. Die braut ſchenket dargegen das
brauthemd, den ſchlafrok und pantoffeln ꝛc. ih-
rem braͤutigam.
was die gift
auf die
treue, oder
der mal-
ſchaz,
§ 795
Sotane gift auf die treue iſt von der wiederlage,
oder dem gegenvermaͤchtniſſe unterſchiden. Ein
iedes der brautleute erlanget das eigentum davon.
wie ſie von
der wieder-
lage unter-
ſchiden,
§ 796
Diſes letztere, was die verlobte ſich als braut-
leute ſchenken, heiſſet die brautfreigebigkeit
(ſponſalitia largitas), Bardili de ſponſalitia lar-
gitate.
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brautfreige-
bigkeit iſt.
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/351>, abgerufen am 21.11.2024.
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